Mieter kündigte, blieb aber wohnen - nun Eigenbedarf

11. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)
Mieter kündigte, blieb aber wohnen - nun Eigenbedarf

Hallo,

ein Mieter kündigte form- und fristgerecht, blieb nach Ablauf der Mietzeit aber in der Wohnung wohnen, da sich seine privaten Pläne geändert hatten. Der Vermieter hatte nichts dagegen, da es ein gutes Mietverhältnis ist. Ein neuer Mietvertrag wurde nicht geschlossen. Faktisch ging alles weiter wie bisher.

Nun hat sich Eigenbedarf entwickelt, da eine nahe Verwandte diese Wohnung bewohnen möchte.

Wie ist vorzugehen? Da der Vertrag bereits durch den Mieter beendet wurde, ist keine Kündigung durch den Vermieter nötig, richtig?

Wäre dann der Mieter lediglich zur Räumung unter Einhaltung einer angemessenen Frist aufzufordern?

Danke und Gruß

Morcheeba

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



18 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119318 Beiträge, 39710x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Ein neuer Mietvertrag wurde nicht geschlossen.

Aber sicher doch - oder hat er keine Miete und keine Nebenkosten mehr gezahlt?

Mit etwas Pech für den Vermieter dann als gesetzlicher Mietvertrag - für Vermieter sehr ungünstig und recht teuer.
Mit etwas Glück für den Vermieter dann als Mietvertrag unter den Bedingungen des zuvor geschlossenen Mietvertrages weil dieser wieder aufgelebt ist.

Kommt auf die konkrete Ausgestaltung des Verhältnisses an.



Zitat (von Morcheeba):
Wie ist vorzugehen?

Prüfung durch eine Fachperson und falls gekündigt werden soll, möge diese dann auch die Kündigung formulieren. Die Kündigung auf Eigenbedarf ist mit eine der anspruchsvollsten.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Danke!
Da es sich um die Einliegerwohnung in einem 2-Parteien-Haus handelt, kann ja ohnehin ohne Angabe von Gründen und damit erleichtert gekündigt werden. Dann müssen die Monate der gesetzlichen Kündigungsfrist eben abgewartet werden, bis die Tochter die Wohnung beziehen kann.

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119318 Beiträge, 39710x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Da es sich um die Einliegerwohnung in einem 2-Parteien-Haus handelt, kann ja ohnehin ohne Angabe von Gründen und damit erleichtert gekündigt werden.

Das ist natürlich gut, dann muss man sich keine großen Gedanken machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Es wäre halt schön gewesen, nicht selbst kündigen zu müssen. Ist nicht jedem seine Sache, vereinfachtes Kündigungsrecht hin oder her.

Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119318 Beiträge, 39710x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Es wäre halt schön gewesen, nicht selbst kündigen zu müssen.

Naja, ob man nun kündigt oder mitteilt das das in X Wochen die Wohnung zu räumen hat, kommt auf das selbe raus.

Im übrigen kann man ja auch einen Aufhebungs- / Räumungsvertrag schließen - dann erübrigt sich die Kündigung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Werde es weitergeben.
Die volljährige Tochter möchte mit ihrem Freund dort einziehen, beide beginnen in der Heimatstadt ein Studium und wollen halt günstig wohnen. Gerade in eine Unistadt ist es natürlich extrem praktisch, wenn die Eltern dort eine Wohnung haben.

Ich habe selbst zwei Mal wegen Eigenbedarf eine Wohnung verloren, meine Studentbude und später eine erste "richtige" Wohnung. Das ist echt bitter, vor allem in Städten, wo der Wohnungsmarkt dicht ist. Mir tut jeder leid, dem gekündigt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4496 Beiträge, 536x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Mir tut jeder leid, dem gekündigt wird.


Na dann miete der Tochter doch eine andere Wohnung? Aber so leid tut es dir dann doch nicht, oder ;)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47453 Beiträge, 16800x hilfreich)

Die vereinfachte Kündigung nach § 573a BGB gilt aber nur, wenn der Vermieter die andere Wohnung bewohnt. Wenn beide Wohnungen vermietet sind, dann kann nicht nach § 573a BGB gekündigt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Ich bin selbst nicht die Vermieterin und habe auch keine Tochter :) .


Wenn man in eine Wohnung zieht, die dem vereinfachten Kündigungsrecht unterliegt, dann ist das schon ein Fehler. Und nach eigener Erfahrung aus Studentenzeiten und als Berufsanfängerin kann ich außerdem nur davon abraten, in das Haus zu ziehen, in dem die Eigentümer auch wohnen. Vor allem, wenn diese ganztätig zu Hause sind, da Rentner.

-- Editiert von Morcheeba am 12.05.2021 11:47

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31893 Beiträge, 5621x hilfreich)

https://www.123recht.de/Forum-__f574370.html

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Was möchten Sie mit Ihrem Link zu einem anderen Strang von mir darlegen?

Dass auch wir eine Einliegerwohnung haben? Wer hat das nicht....?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Dass auch wir eine Einliegerwohnung haben? Wer hat das nicht....?


Zumindest aber immer noch keinen Schimmer von den einfachsten Mietrechtssachen.......

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

@ Michael32

Dafür gibt es doch Euch und ich bin heilfroh, dass es dieses Forum gibt mit Leuten, die sich in der Materie auskennen.
Dafür kann ich vielleicht etwas anderes.

Übrigens: Hätte ich ein Haus mit Einliegerwohnung in der Großstadt und außerdem eine Tochter, würde ich die Einliegerwohnung für gutes Geld vermieten und die Tochter auf die Suche nach einem lustigen WG-Platz schicken, den sie sich mit Nebenjobs finanzieren könnte. Und ich würde ihr raten, sich keinen Studenten als Freund zu suchen, sondern einen älteren Herrn, der sie während des Studiums ein wenig unterstützt :grins: .

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Da es sich um die Einliegerwohnung in einem 2-Parteien-Haus handelt, kann ja ohnehin ohne Angabe von Gründen und damit erleichtert gekündigt werden.

Nur um sicher zu gehen: es handelt sich um ein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung und nicht um ein Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4496 Beiträge, 536x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Wenn man in eine Wohnung zieht, die dem vereinfachten Kündigungsrecht unterliegt, dann ist das schon ein Fehler.


Nicht nur wegen der vereinfachten Kündigung durch den Vermieter, allein die Tatsache, dass ich mit dem VM in einem Haus wohnen würde, würde mich abschrecken.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4496 Beiträge, 536x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Und ich würde ihr raten, sich keinen Studenten als Freund zu suchen, sondern einen älteren Herrn, der sie während des Studiums ein wenig unterstützt :grins: .


DU weist schon, wie man dein Verhalten in juristischen Kreisen nennen würde und das dieses durchaus strafbar bewertet werden könnte? ;)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.459 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen