Mieter legt Widerspruch ein wg Betriebskostenabr.

19. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
marcus123mitglied
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 15x hilfreich)
Mieter legt Widerspruch ein wg Betriebskostenabr.

Angenommen ein Mieter legt 2 Monate nach Zustellung der Betriebskostenabrechnung Widerspruch gegen diese ein.

Angezweifelt wird der starke Anstieg des Wärmeverbrauchs der betroffenen Wohnung für das Jahr 2011.
Der Energieverbrauch (nicht die Kosten) sei 4 mal so hoch wie im Vorjahr und 3 mal so hoch wie im 5 Jahresdurchschnitt.
Daher zweifelt er die Richtigkeit der abgelesenen Werte bzw. die korrekte Funktionsweise der Zähler an.

Was kann man als VM tun? Wer muss beweisen, dass alle Geräte zur Verbrauchserfassung korrekt bzw fehlerhaft waren?





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45 Antworten
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#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Der Vermieter kann den Widerspruch ablegen mit folgender Begründung:

quote:
hiermit weisen wir Ihren o.g. Widerspruch zurück, da dieser gem. der aktuellen Rechtssprechung substantiiert, und zwar nach Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen, erfolgen muß. Ein pauschales Bestreiten der Richtigkeit der Abrechnung, nur weil diese einem zu hoch erscheint, reicht nicht aus und ist unwirksam. Bitte vereinbaren Sie einen Termin in unserem Hause, um die Abrechnungsunterlagen zu prüfen.


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#2
 Von 
marcus123mitglied
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 15x hilfreich)

Ganz so einfach wird es nicht sein, da der Mieter schon längst um einen Termin zur Einsicht gebeten hat.
Welche Unterlagen muss ich dem Mieter zeigen?
Seine eigenen ist klar, der Gesamtverbrauch auch. Die Verbrauchswerte der anderen Wohnungen im Haus auch?

Die Geräte zur Gebrauchserfassung wurden zwischenzeitlich ausgetauscht und die korrekte Funktionsweise kann nicht mehr nachvollzogen werden.

Ich selber kann mir auch nicht vorstellen, dass ein Verbrauch so erheblich abweicht.
Doch wer muss die korrekte/nicht korreckt Funktionsweise nachweisen?

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#3
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Was sagt denn der Ablesedienst dazu ?
Was für Geräte waren das ?

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#4
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Handelt es sich um Mietgeräte oder hat der VM diese gekauft?

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"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

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#5
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Es geht darum, dass Mieter gerne erstmal prophylaktisch Einspruch einlegen. Sowas gibt es jedoch nicht. Erst soll er Einsicht nehmen, wenn ihm dann Ungereimtheiten auffallen, dann kann er Einspruch einlegen. Bis dahin ist die Nachzahlung jedoch fällig. Der (prophylaktische) Einspruch verschiebt die Fälligkeit nicht.

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#6
 Von 
marcus123mitglied
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 15x hilfreich)

Mietgeräte waren das. Außerdem stört es hier wenn einige den Mieter grundsätzlich unterstellen, sie wollen bloß keine nachzahlung leisten. Das war hier nicht die frage.

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#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der (prophylaktische) Einspruch verschiebt die Fälligkeit nicht. <hr size=1 noshade>



Das ist aber kein unsubstantiierter Einspruch:

quote:<hr size=1 noshade>Der Energieverbrauch (nicht die Kosten) sei 4 mal so hoch wie im Vorjahr und 3 mal so hoch wie im 5 Jahresdurchschnitt. <hr size=1 noshade>


Der BGH hat i.ü. seine "alte" Rspr. vor kurzem aufgegeben:

VIII ZR 246/11

Die Anpassung von Vorauszahlungen setzt eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung voraus (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20258/09" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 258/09: Wohnraummiete: Geschuldete "Marktmiete" nach Wegfall einer Pr...">VIII ZR 258/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZM%202010,%20736" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 258/09: Wohnraummiete: Geschuldete "Marktmiete" nach Wegfall einer Pr...">NZM 2010, 736</a> Rn. 26).
...
Hinzu kommt, dass der Vermieter zur Erstellung einer korrekten Abrechnung verpflichtet ist und es nicht hingenommen werden kann, dass eine Vertragspartei aus der Verletzung eigener Vertragspflichten Vorteile zieht.



Ob das, es ging um die Anhebung der Vorauszahlung, auch auf die Fälligkeit einer Nachzahlung übertragbar ist, steht da nicht ausdrücklich. Allerdings wurde in den Gründen auch auf BGH-Urt. verwiesen, die sich damit beschäftigen.

auf die inhaltliche Richtigkeit kam es nicht an (Senatsurteile vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07 , NZM 2008, 121 Rn. 15, 18; vom 25. November 2009 - VIII ZR 322/08 , NZM 2010, 315 Rn. 16 sowie vom 16. Juni 2010 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20258/09" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 258/09: Wohnraummiete: Geschuldete "Marktmiete" nach Wegfall einer Pr...">VIII ZR 258/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZM%202010,%20736" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 258/09: Wohnraummiete: Geschuldete "Marktmiete" nach Wegfall einer Pr...">NZM 2010, 736</a> Rn. 26). Hieran hält der Senat nicht fest .

Man sollte also hier die Einwände an den Ablesedienst weiterreichen, mit der Bitte das zu prüfen. Dann anhängig vom Ergebnis entscheiden, was zu tun ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Ohne Fakten ist der Einspruch unsubstantiiert. Die Mieter haben z.B. vermutlich nicht die Preissteigerungen, den langen und kalten Winter berücksichtigt (Heizperiode reichte bis in den Mai und es mußte sehr früh wieder geheizt werden). Es ist ja noch nirgends gesagt, dass die Abrechnung nicht korrekt ist, ob Vorauszahlungen bereits nach oben angepasst wurden, wissen wir nicht. Deshalb halte ich das Urteil hier für nicht passend. Ich halte es eher damit:

Der Mieter darf nichts „ins Blaue hinein" bestreiten, sondern muss zuvor Einsicht in die entsprechenden Unterlagen nehmen (LG Berlin, vom 23.05.202, 67 S 296/01 ). Ebenso LG Berlin v. 18.11.202, 67 S 147/02 , ebenso LG Berlin v. 29.04.202, 62 S 413/01 u.v.m.


Außerdem hab ich den Mietern nicht unterstellt, dass sie keine Nachzahlungen leisten wollen, sondern ich wies darauf hin, dass die Fälligkeit sicherlich bereits eingetreten ist, weil viele Mieter glauben, dass, solange sie Einspruch einlegen, eine Nachzahlung nicht fällig sei. Das ist falsch, wie der Bundesgerichtshof feststellte:

quote:<hr size=1 noshade>Entgegen einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassung (OLG Hamm, WuM 1982, 72 ; Staudinger/Weitemeyer, aaO, § 556 Rdnr. 122; Sternel, aaO, III Rdnr. 374, jew.m.w.Nachw.) setzt der Eintritt der Fälligkeit nicht voraus, dass nach Erteilung der Abrechnung zunächst eine angemessene Frist zu ihrer Überprüfung durch den Mieter verstrichen ist. Gemäß § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten wird daher grundsätzlich mit der Erteilung der - formell ordnungsgemäßen - Abrechnung fällig (Se-natsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04 , NJW 2005, 1499 , unter II 3 c m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 11. November 2004 - IX ZR 237/03 , NJW-RR 2005, 487 , unter 1 b; Schmid, aaO, Rdnr. 3330; Erman/Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 535 Rdnr. 85).

BGH VIII ZR 78/05 <hr size=1 noshade>


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#9
 Von 
marcus123mitglied
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 15x hilfreich)


quote:
marcus123mitglied: Der Energieverbrauch (nicht die Kosten) sei 4 mal so hoch wie im Vorjahr und 3 mal so hoch wie im 5 Jahresdurchschnitt.

Es ging um den Verbrauch, nicht die Kosten!
Immer diese Leute bei denen grundsätzlich der Mieter oder Vermieter schuld ist, geht doch völlig am Thema vorbei!

Weicht ein Zählerwert so erheblich ab, wer muss dann nachweisen, dass kein Fehler vorlag?
Mieter? Vermieter oder der Ablesedienst der die Zähler vermietet hat?

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-- Editiert Moderator am 19.06.2012 19:26

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#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
von Anjuli123 am 19.06.2012 18:01 <hr size=1 noshade>



Hast du das verstanden?:



BGH, Urteil vom 15.05.2012 - VIII ZR 246/11

... auf die inhaltliche Richtigkeit kam es nicht an (Senatsurteile vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07 , NZM 2008, 121 Rn. 15, 18; vom 25. November 2009 - VIII ZR 322/08 , NZM 2010, 315 Rn. 16 sowie vom 16. Juni 2010 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20258/09" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 258/09: Wohnraummiete: Geschuldete "Marktmiete" nach Wegfall einer Pr...">VIII ZR 258/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZM%202010,%20736" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 258/09: Wohnraummiete: Geschuldete "Marktmiete" nach Wegfall einer Pr...">NZM 2010, 736</a> Rn. 26). Hieran hält der Senat nicht fest .



Zitat:
Weicht ein Zählerwert so erheblich ab, wer muss dann nachweisen, dass kein Fehler vorlag?
Mieter? Vermieter oder der Ablesedienst der die Zähler vermietet hat?


Wenn der M. die Richtigkeit substantiiert bestreitet, ist der Vm. als Vertragspartner im Obligo, ihn trifft die Beweislast. Rein praktisch und wegen möglicher Regressansprüche ist aber der erste Weg des Vm. zum Ablesedienst. Die wären auch bei einem Prozess als Zeuge, sachverständiger Zeuge, Urkundenlieferant mit im Boot.

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-- Editiert flawless am 19.06.2012 18:34

-- Editiert flawless am 19.06.2012 18:35

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#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Du kommst mit einem Urteil, das mit der Sache nichts zu tun hat und blaffst dann andere an? Dass der Senat nicht daran festhält, dass für eine Erhöhung der NK-Vorauszahlungen eine inhaltlich korrekte Abrechnung nicht notwendig sei, heisst nicht, dass er seiner bisherigen Linie insgesamt nicht festhält. <hr size=1 noshade>



Ich habe oben darauf hingewiesen, das kann man auch im Urteil nachlesen, dass der BGH auch was die Abrechung und die Fälligkeit einer Nachzahlung angeht auf seine "alte" Rspr. Bezug genommen hat.

Eine formell ordnungsgemässe Abrechnung reicht nicht länger aus.

Senatsurteile vom 28. November 2007 VIII ZR 145/07 , NZM 2008, 121 Rn. 15, 18; vom 25. November 2009 VIII ZR 322/08 , NZM 2010, 315 Rn. 16 sowie vom 16. Juni 2010 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20258/09" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 258/09: Wohnraummiete: Geschuldete "Marktmiete" nach Wegfall einer Pr...">VIII ZR 258/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZM%202010,%20736" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 258/09: Wohnraummiete: Geschuldete "Marktmiete" nach Wegfall einer Pr...">NZM 2010, 736</a> Rn. 26

Das wird dir nicht eingängig sein, aber es ist so entschieden.

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#13
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

was für Geräte sind das ?

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#14
 Von 
marcus123mitglied
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 15x hilfreich)

Noch mal zur eigentlichen Frage:
Weicht ein Zählerwert so erheblich ab, wer muss dann nachweisen, dass kein Fehler bzw dass ein Fehler vorlag?
Mieter? Vermieter oder der Ablesedienst der die Zähler vermietet hat?

Mietgeräte für die Verbrauchserfassung in geschlossenen Heizkreisläufen. Also jede Wohnung hat einen eigenen Kreislauf. Verbrauch wird nicht an den Heizkörpern gemessen, sondern an einen Rohr das zur jeweiligen Wohnung führt

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#15
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Weicht ein Zählerwert so erheblich ab, wer muss dann nachweisen, dass kein Fehler bzw dass ein Fehler vorlag? <hr size=1 noshade>


Das habe ich zwar schon alles oben geschrieben, aber vielleicht ist das verständlich:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/heizung/abrechnung.htm

Den Vermieter trifft die Beweislast für die Verbrauchswerte, die er seiner Nebenkostenabrechnung zu Grunde legt. LG Potsdam 11. Zivilkammer, Urteil vom 26. September 2002, Az: 11 S 81/01

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#16
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Die sind doch geeicht !!!
frag den Ablesedienst.

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#17
 Von 
marcus123mitglied
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 15x hilfreich)

Geeicht heißt ja nicht, dass kein Fehler auftreten kann.
Verbrauchszähler der letzten Jahre hatten immer mal wieder Fehler.
In den Abrechnungen der Mieter stand dann "Wert wurde anhand des Vorjahresverbrauchs geschätzt"

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#18
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Könnte vielleicht die Schätzung der Grund für diese Differenz sein?

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
marcus123mitglied
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 15x hilfreich)

quote:
Anjuli123: Könnte vielleicht die Schätzung der Grund für diese Differenz sein?


Lesen und nachdenken bevor man schreibt!

Ich kann dem Mieter schlecht schreiben, dass aufgrund von Fehlmessungen der Verbrauch für 2011 geschätzt wurde und dann noch geschätzt wurde ein 4 mal so hoher verbrauch!


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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Ich kann dem Mieter schlecht schreiben, dass aufgrund von Fehlmessungen der Verbrauch für 2011 geschätzt wurde und dann noch geschätzt wurde ein 4 mal so hoher verbrauch!



Wenn es zum Rechtsstreit wegen der Nachzahlung kommt, wird ein Gutachter erforderlich sein, der sieht sich dann den Zähler an.

Da du beweisbelastet bist, musst du den erst mal vorfinanzieren, vom Ergebnis des GA hängt dann ab, wer a.E. die Kosten trägt. Das hohe Kostenrisiko sollte man einkalkulieren.

Bis dahin kannst du nur versuchen, den M mit der Stellungnahme des Ablesedienstes zufrieden zu stellen. Überlegen sollte man auch, den/die Zähler vorsorglich zu tauschen.

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

quote:
Lesen und nachdenken bevor man schreibt!
Nachdenken solltest du selber mal, bevor du so unverschämt wirst.

Gemeint war sicherlich, dass die Vergleichswerte auf die sich der Mieter bezieht (Vorjahr bzw. der Fünfjahresdurchschnitt) auch Schätzungen enthalten haben könnten.
Zugegeben, eine Schätzung wird wohl selten um den Faktor 3 bis 4 zu niedrig sein, aber die Frage ist trotzdem nicht unberechtigt.

Davon abgesehen, woher kommt denn die Wärme überhaupt? Denn Durchlaufzähler sind imho bei einer Zentralheizung eher ungewöhnlich. Also, wer produziert die Wärme?
Oder geht es um Wasser?

Wie waren die Verbrauchswerte der anderen Mieter, wie die des gesamten Gebäudes? Gibt es noch einen zentralen Zähler?
[dass nur, um vielleicht auf die Ursache zu kommen]

quote:
Der Mieter darf nichts „ins Blaue hinein" bestreiten, sondern muss zuvor Einsicht in die entsprechenden Unterlagen nehmen
Ja und, das hat er doch schon getan. Die Nebenkostenabrechnung reicht doch völlig aus, einen viel zu hohen Verbrauch zu bestreiten. Wozu braucht der Mieter jetzt noch Hintergundinfos? Er weiß, dass er wie immer geheizt hat, dann kann der Verbrauch nicht 4 mal so hoch sein.
Es liegt ziemlich wahrscheinlich ein Defekt vor, entweder an der Heizung, am Messgerät oder vielleicht an der Wäremdämmung (letzteres ist bei der Menge aber auch wieder unwahrscheinlich). Und alle diese Defekte hätte der Eigentümer zu verantworten.

MfG Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Ist das Problem nur bei einem Mieter?

Den Nachweis für die Richtigkeit der Abrechnung muss der VM erbringen. Und eine solche Steigerung ist wohl schwer als Richtig zu beweisen.

Auch kann der Mieter vom VM eine korrekte Nebenkostenabrechnung verlangen und die Nachzahlung erst nach Erstellung einer solchen leisten.

Ich sehe hier nur die Möglichkeit einen Gutachter einzuschalten, der die Geräte überprüft. Jedenfalls dann, wenn sich der Überlasser der Geräte standhaft weigert diese zu überpüfen oder man den Eindruck hat, dass es hier nicht mit rechten Dingen zugeht.


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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Den Nachweis für die Richtigkeit der Abrechnung muss der VM erbringen.



Gegenüber dem M ist das sicher richtig.

Völlig offen geblieben ist hier aber bisher, dass der Abrechen-/Ablesedienst direkt oder über die HV dem Vm./WE für die Richtigkeit der Abrechnung aus dem Werk-/Dienstvertrag einzustehen hat und ggf. regresspflichtig ist.

In diesem Verhältnis trifft die Beweislast den Dienst. Das kann man als Vm. nutzen.

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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Er weiß, dass er wie immer geheizt hat


Das wird grundsätzlich immer erstmal behauptet. Unterschiedlich lange und harte Winter werden auch grundsätzlich ignoriert.

Und wenn tatsächlich geschätzt wurde, kann dann die richtige Ablesung durchaus zu so einem Sprung führen, weil vorher zu niedrig geschätzt wurde.

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Die harten Winter hatten wir aber 2009 und 2010. 2011 eine solche Erhöhung zu haben, na ja.

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1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Wie schon geschrieben, der Winter 2011 (und auch schon 2010) war sehr lang, es mußte bis Mitte/Ende Mai geheizt werden und dann schon recht früh wieder im September. Außerdem war über längere Zeit -20°C und kälter. hier nur ein Beispielartikel: http://www.flexgas.de/alles-ueber-gas/gas-news/guenstiges-gas.php?news=energieverbrauch_kalter-winter-sorgt-fuer-extrem-hohe-kosten

Wenn also z.B. für 2010 geschätzt wurde und da dann viel zu niedrig, weil man sich an den Vorjahren orientiert hat, dann liegt es auf der Hand, wenn bei der Abrechnung für 2011 nach einer Ablesung dann ein richtiger Knaller kommt.

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#27
 Von 
marcus123mitglied
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 15x hilfreich)

Das mit dem kalten Winter betrifft 2010. Hier ging es um das deutlich wärmere Jahr 2011. Der durchschnittliche Energieverbrauch soll in dem Jahr auch im 18 % gesunken sein. Was ich auch durch andere Hausverwalter gehört habe und nur bestätigen kann.



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#28
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Die kalten Winter waren 2009 und 2010! 2011 war ziemlich warm.

Also, betrifft es nur den einen Mieter oder ist dieser Fehler bei mehreren Mietern?

Ist der Zähler für eine Wohnung oder für ein ganzes Haus?

Wie auch immer, der VM ist dafür zuständig nachzuweisen, dass der Fehler nicht bei ihm liegt. Und der Mieter hat ja schon nach Einsicht in die Unterlagen gefragt. Er muss natürlich nur das zu sehen bekommen, was auch ihn betrifft.

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1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
marcus123mitglied
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 15x hilfreich)

Abweichungen gab es immer mal. Mal hat sich ein Verbrauch fast verdoppelt, dann wieder normalisiert. Aber verdrei- oder vervierfacht hat sich noch kein Verbrauch in einer Wohnung.

Jede Wohnung hat einen eigenen Kreislauf und der Verbrauch wird im Heizungsraum an den Rohren die zur jeweiligen Wohnung führen gemessen.

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