Mieter möchte befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen

20. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
PatrickG12
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieter möchte befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen

Guten Morgen zusammen,

es geht um eine Ferienwohnung am Mittelmeer, die seit April mit einem Jahresvertrag vermietet wurde. Der Vermieter würde gerne den befristeten Jahresvertrag vorzeitig kündigen, da er wieder zurück nach Deutschland umziehen möchte. Das wäre für mich nicht in Ordnung, da ich die Ferienwohnung auch als Ferienwohnung während des Saison hätte vermieten können. Sollte der Langzeitvmieter Ende September (wie angekündigt) das Apartment verlassen, würde dir mich ein schaden von ca. 2500€ entstehen. Bei unserem letzten Gespräch, habe ich ihm angeboten jemanden zu suchen, der den Mietvertrag übernehmen würde.

Mal angenommen, er findet niemandem und verlässt Ende September das Apartment und zahlt keine Miete mehr - welche Möglichkeiten hätte ich, um keinen finanziellen Schade zu erleiden bzw. wie würdet ihr vorgehen? Würde es sich lohnen rechtliche Schritte einzuleiten? Sollte oder könnte ich den Mietvertrag vorher prüfen lassen?

Danke und Grüße

-- Editiert von User am 20. August 2024 05:38

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7442 Beiträge, 1630x hilfreich)

Zitat (von PatrickG12):
Sollte oder könnte ich den Mietvertrag vorher prüfen lassen?


Das würde tatsächlich Sinn machen, da Vermieter ab und zu zu Klauseln zu neigen, die rechtlich nicht wirksam sind.

Zitat (von PatrickG12):
Würde es sich lohnen rechtliche Schritte einzuleiten?


Das hängt davon ab, ob die Befristung rechtswirksam ist, wo der Gerichtsstand wäre und wie solvent der Mieter ist.

Zitat (von PatrickG12):
wie würdet ihr vorgehen?


Aus dem ersten lesen heraus würde ich das als Lebenserfahrung verbuchen und je nach Stand der Dinge zwecks Wirksamkeit der Vertragsklauseln und Solvenz des Mieters entscheiden.

Hast Du denn eine Kaution vereinbart und bekommen?

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#2
 Von 
PatrickG12
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Meinung. Ja, eine Kaution von 1000€. Wahrscheinlich würde der Mieter auch etwas von den Nebenkosten zurückbekommen.

Das heißt, eventuell wäre es das Beste, im Fall der Fälle, die Kaution zu behalten und keine Nebenkostenabrechnung zu machen? Dann würde sich der "Schaden" bei ca. 1500€ belaufen.

Dankeschön

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#3
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(322 Beiträge, 99x hilfreich)

Zitat (von PatrickG12):
Das heißt, eventuell wäre es das Beste, im Fall der Fälle, die Kaution zu behalten und keine Nebenkostenabrechnung zu machen?


Eventuell hat der Mieter dann Grund, Dich zu verklagen, und bekommt vor Gericht recht und Du musst die Kaution zurückzahlen.

Zitat (von PatrickG12):
Dann würde sich der "Schaden" bei ca. 1500€ belaufen.


Dann würde sich der Schaden auf deutlich mehr belaufen. Du müsstest dann nämlich zusätzlich die Gerichtskosten begleichen und auch die Anwaltskosten der Gegenseite übernehmen. Im schlimmsten Fall.

Du hast absolut keine relevanten Details genannt. Wie soll man denn so irgendwas einschätzen können? Habt ihr beispielsweise eine Nebenkostenpauschale vereinbart oder vielleicht Vorauszahlungen? Wo ist der Gerichtsstand? Was steht in dem Vertrag drin?

Ohne diese Dinge zu wissen, kann Dir niemand irgendeinen sinnvollen Tipp geben. Hast Du Deinen eigenen Mietvertrag eigentlich mal gelesen? Damit würde ich als ersten anfangen...

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10582 Beiträge, 4681x hilfreich)

Zitat (von PatrickG12):
es geht um eine Ferienwohnung am Mittelmeer
Hier im Forum wird deutsches Mietrecht behandelt. Als erstes müsstest du herausfinden, ob überhaupt deutsches Mietrecht ausschlaggebend ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41050x hilfreich)

Zitat (von PatrickG12):
welche Möglichkeiten hätte ich, um keinen finanziellen Schade zu erleiden bzw. wie würdet ihr vorgehen?

Ich würde mich mal mit den betreffenden Gesetzen des jeweiligen Landes befassen.

Oder einen Fachkundigen Juristen mit der Prüfung des ganzen beauftragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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