Mieter möchte die Betriebskosten monatlich abbezahlen

6. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
simse
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieter möchte die Betriebskosten monatlich abbezahlen

Hallo zusammen,

unser Mieter hat offene Forderungen(Betriebskosten) aus 2018 & 2019. Die Wohnung wurde nun zum 30.9.2020 fristgemäß gekündigt. Unser Mieter kann den Gesamtbetrag nicht bezahlen und möchte diesen in Monatsraten (50€) abtragen.Der Betrag beläuft sich mittlerweile auf 2.300 €! Ich denke eine Klage wird nichts bringen, denn es wird nicht viel zu holen sein.Ich würde einen Vertrag aufsetzen, aber 80€ fordern. Was genau habe ich bei diesem Vertrag zu beachten?
Vielleicht kommt es doch evtl. zur Klage. Ich möchte abgesichert sein. Oder wäre es ratsam, einen Anwalt aufzusuchen? Vielen Dank für eure Hilfe und Ideen.Gruß Simse

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Ich würde die Forderung per Mahnbescheid titulieren, besprech dass mit deinem Mieter, damit der bei Erhalt Bescheid weiß. Wenn er eine Kaution gezahlt hat, kannst du diese mit der Forderung ja verrechnen, wenn er ausgezogen ist.

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#2
 Von 
simse
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Solan,
danke für deine Antwort.
Natürlich werde ich die Kaution im Auge behalten. Nur , wissen wir noch nicht genau in welchem Zustand sich die Wohnung befindet bei der Übergabe. Wir würden der Ratenzahlung zustimmen, vorausgesetzt , dass pünktlich überwiesen wird.Bei einem Ausbleiben, ein Mahnbescheid folgen wird. Aber , ich würde noch gerne einen Paragraphen u.a. mit reinbringen. Vielleicht kann da jemand weiterhelfen.....


Zitat (von Solan196):
Ich würde die Forderung per Mahnbescheid titulieren, besprech dass mit deinem Mieter, damit der bei Erhalt Bescheid weiß. Wenn er eine Kaution gezahlt hat, kannst du diese mit der Forderung ja verrechnen, wenn er ausgezogen ist.

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von simse ):
Aber , ich würde noch gerne einen Paragraphen u.a. mit reinbringen. Vielleicht kann da jemand weiterhelfen.....


Ja, ein Anwalt.

Weil so naiv, wie du an die Sache ran gehst, solltest du lieber keinen Vertrag aufsetzen.

Zitat (von simse ):
Bei einem Ausbleiben, ein Mahnbescheid folgen wird.


Der dann nur für eine Rate gilt? Es spricht überhaupt nichts dagegen, den Anspruch zunächst zu titulieren, und dann erst eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

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#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Wenn er nicht zahlt nützt dir auch ein Paragraph nichts. Titulier die Forderung, solange er die Raten zahlt musst du ja nicht vollstrecken. Vollstreckung ohne Titulierung gibt es nicht.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von simse ):
ich würde noch gerne einen Paragraphen u.a. mit reinbringen.

Selbst Anwälte sind da in der Regel recht zurückhaltend - mit der Nennung von §§ kann man sich schnell mal mehr Nachteile einhandeln als Vorteile.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Titulier die Forderung, solange er die Raten zahlt musst du ja nicht vollstrecken. Vollstreckung ohne Titulierung gibt es nicht.


Wenn ein Mahnbescheid erfolgt gibt es ja in diesem Fall keinen Widerspruch. Ob es hier nicht eine Frist gibt für die Weiterverfolgung?, ich meine schon; oder irre ich mich.? Wer weiß Genaueres?

-- Editiert von Leo4 am 06.08.2020 20:11

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#7
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Was meinst du? Wenn er einen Titel hat muss er nicht zwangsläufig daraus vollstrecken, er hat 30 Jahre Zeit.

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#8
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Was meinst du? Wenn er einen Titel hat muss er nicht zwangsläufig daraus vollstrecken, er hat 30 Jahre Zeit.


Ich dachte dabei an folgendes:

Wenn der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht zahlt, auch keinen Widerspruch einlegt, ergeht auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid, der Antrag auf den Vollstreckungsbescheid muss
innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#9
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Und? ... Zustellung erfolgt doch automatisch, logisch, dass der Gläubiger auch den Antrag auf Erlass des VB stellen muss, aber das Procedere ist sehr ausführlich erklärt.

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Das ist eigentlich keine rechtliche Frage. Aber ich persönlich würde dazu raten, bis zur Rückgabe der Mietsache nichts zu unternehmen. Meiner Meinung nach ist es das wichtigste, dass der Mieter die Mietsache pünktlich und nach Möglichkeit vertragsgemäß - also geräumt und ohne Mängel - zurückgibt.

Wenn der Vermieter jetzt einen Mahnbescheid beantragt, könnte er dies schlimmstenfalls gefährden. Ich glaube nicht, dass sich das für 2 Monate auszahlt. Einzig wenn die Gefahr besteht, dass der Mieter nach dem Auszug nicht mehr greifbar ist, würde das Sinn machen. Aber wenn der Mieter nicht mehr greifbar ist, macht eine Ratenzahlungsvereinbarung auch nicht mehr wirklich Sinn.

Auch ist danach klar, wie hoch die Schulden des Mieters wirklich sein werden. Denn dann sollte sich herausstellen, ob die Kaution vollständig für die Nebenkostennachzahlung verwendet werden kann oder ob sogar noch weitere Schäden hinzukommen. Das kann man dann alles in einem Aufwasch machen. Wobei der Vermieter die kurze 6monatige Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen im Auge behalten sollte. Da wäre dann rechtzeitig ein Mahnbescheid zu beantragen.

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