Mieter nach Räumungsklage kein Geld

12. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12302.01.2023 22:13:52
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieter nach Räumungsklage kein Geld

Guten Abend,

mal angenommen ein Mieter zahlt seit 2 Monaten keine Miete und wird fristlos gekündigt. Da er nach 2 Wochen immer noch nicht auszieht kommt es zur Räumungsklage.

Mal angenommen die Räumungsklage ist erfolgreich. Soweit ich das richtig verstanden habe muss der Mieter die entstandenen Gerichtskosten etc. bezahlen.

Ich lese oft, dass der Vermieter auf den Kosten sitzen bleibt, weil der Mieter kein Geld hat.

Wie genau wird das bestimmt? Also muss der Mieter hierfür Privatinsolvenz anmelden oder wie weißt er nach, dass er nicht in der Lage ist den Betrag zu begleichen?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von ip564473-22):
Also muss der Mieter hierfür Privatinsolvenz anmelden

Nö.
Zum einen weil das anmelden nicht reicht, zum anderen weil es noch die "traditionelle" Methode gibt.

Bei der Methode kommt dann der Gerichtsvollzieher vorbei, durchsucht die Wohnung etc. man wird quasi "auf links" gedreht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat (von ip564473-22):
Also muss der Mieter hierfür Privatinsolvenz anmelden


Nein, wenn er das jedoch macht, dann geht die Forderung des Vermieters in die Insolvenzmasse und ist dann nach Abschluss der Wohlverhaltensphase nicht mehr vollstreckbar.

Zitat (von ip564473-22):
oder wie weißt er nach, dass er nicht in der Lage ist den Betrag zu begleichen?


Wenn der Vermieter z.B. eine Gehaltspfändung veranlasst, dann zahlt der AG das Nettogehalt, das oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt an den Vermieter aus. Der Mieter kann auch ein sogenanntes P-Konto einrichten lassen. Auch dann können nur Geldeingänge oberhalb der Pfändungsfreigrenze gepfändet werden.

Wenn der Mieter z.B. ALG II-Empfänger ist, dann ist sowieso klar, dass nichts zu holen ist.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von hh):
und ist dann nach Abschluss der Wohlverhaltensphase nicht mehr vollstreckbar.

Das ist schlicht falsch.
Es gibt z.B. die Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, die werden von der Insolvenz nicht erfasst.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist schlicht falsch.
Es gibt z.B. die Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, die werden von der Insolvenz nicht erfasst.


Wenn du den ganzen Satz zitiert hättest, wäre es nicht "schlicht falsch", maximal unvollständig.

Es ging bei der Aussage explizit um die Forderungen des Vermieters im vorliegenden Fall und dann müsste schon ein Eingehungsbetrug vorliegen, damit eine Forderung aus vors. unerlaubter Handlung vorliegt.

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von ip564473-22):
...oder wie weißt er nach, dass er nicht in der Lage ist den Betrag zu begleichen?


Nennt sich Vermögensauskunft.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist schlicht falsch.


Mein Antwort war völlig korrekt, weil sie sich erkennbar auf die Fragestellung bezog.

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt z.B. die Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, die werden von der Insolvenz nicht erfasst.


Da so etwas erkennbar in diesem Fall nicht vorliegt, ist das eine Bestätigung, dass meine Antwort korrekt war.

Es ist wenig hilfreich, Threads durch derartige völlig überflüssige Einwürfe zu zerstören.

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#7
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von ip564473-22):
Wie genau wird das bestimmt? Also muss der Mieter hierfür Privatinsolvenz anmelden oder wie weißt er nach, dass er nicht in der Lage ist den Betrag zu begleichen?


Tante Google sagt Dir das mit "Zwangsräumung".

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Wenn du den ganzen Satz zitiert hättest,

Ich zitterige aber immer nur das falsche, denn das ist es worauf sich die Antwort bezieht.



Zitat (von hh):
Da so etwas erkennbar in diesem Fall nicht vorliegt,

Da wir überhaupt nicht wissen wie es dazu kam, ist das "erkennbar" absolut nicht nachvollziehbar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da wir überhaupt nicht wissen wie es dazu kam, ist das "erkennbar" absolut nicht nachvollziehbar.


Danke, dass Du bestätigst, dass Deine Behauptung, meine Antwort sei falsch gewesen, völlig aus der Luft gegriffen war. Ich hatte nämlich erwartet, dass Du weißt wie es dazu kam nachdem Du so eine Feststellung getroffen hattest.

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