Guten Abend,
mal angenommen ein Mieter zahlt seit 2 Monaten keine Miete und wird fristlos gekündigt. Da er nach 2 Wochen immer noch nicht auszieht kommt es zur Räumungsklage.
Mal angenommen die Räumungsklage ist erfolgreich. Soweit ich das richtig verstanden habe muss der Mieter die entstandenen Gerichtskosten etc. bezahlen.
Ich lese oft, dass der Vermieter auf den Kosten sitzen bleibt, weil der Mieter kein Geld hat.
Wie genau wird das bestimmt? Also muss der Mieter hierfür Privatinsolvenz anmelden oder wie weißt er nach, dass er nicht in der Lage ist den Betrag zu begleichen?
Mieter nach Räumungsklage kein Geld
12. Oktober 2021
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Frage vom 12. Oktober 2021 | 22:42
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieter nach Räumungsklage kein Geld
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#1
Antwort vom 12. Oktober 2021 | 22:55
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39876x hilfreich)
ZitatAlso muss der Mieter hierfür Privatinsolvenz anmelden :
Nö.
Zum einen weil das anmelden nicht reicht, zum anderen weil es noch die "traditionelle" Methode gibt.
Bei der Methode kommt dann der Gerichtsvollzieher vorbei, durchsucht die Wohnung etc. man wird quasi "auf links" gedreht.
#2
Antwort vom 12. Oktober 2021 | 22:58
Von
Status: Unbeschreiblich (47654 Beiträge, 16842x hilfreich)
ZitatAlso muss der Mieter hierfür Privatinsolvenz anmelden :
Nein, wenn er das jedoch macht, dann geht die Forderung des Vermieters in die Insolvenzmasse und ist dann nach Abschluss der Wohlverhaltensphase nicht mehr vollstreckbar.
Zitatoder wie weißt er nach, dass er nicht in der Lage ist den Betrag zu begleichen? :
Wenn der Vermieter z.B. eine Gehaltspfändung veranlasst, dann zahlt der AG das Nettogehalt, das oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt an den Vermieter aus. Der Mieter kann auch ein sogenanntes P-Konto einrichten lassen. Auch dann können nur Geldeingänge oberhalb der Pfändungsfreigrenze gepfändet werden.
Wenn der Mieter z.B. ALG II-Empfänger ist, dann ist sowieso klar, dass nichts zu holen ist.
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#3
Antwort vom 13. Oktober 2021 | 01:09
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39876x hilfreich)
Zitatund ist dann nach Abschluss der Wohlverhaltensphase nicht mehr vollstreckbar. :
Das ist schlicht falsch.
Es gibt z.B. die Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, die werden von der Insolvenz nicht erfasst.
#4
Antwort vom 13. Oktober 2021 | 08:36
Von
Status: Student (2022 Beiträge, 533x hilfreich)
ZitatDas ist schlicht falsch. :
Es gibt z.B. die Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, die werden von der Insolvenz nicht erfasst.
Wenn du den ganzen Satz zitiert hättest, wäre es nicht "schlicht falsch", maximal unvollständig.
Es ging bei der Aussage explizit um die Forderungen des Vermieters im vorliegenden Fall und dann müsste schon ein Eingehungsbetrug vorliegen, damit eine Forderung aus vors. unerlaubter Handlung vorliegt.
#5
Antwort vom 13. Oktober 2021 | 09:37
Von
Status: Gelehrter (10701 Beiträge, 4212x hilfreich)
Zitat...oder wie weißt er nach, dass er nicht in der Lage ist den Betrag zu begleichen? :
Nennt sich Vermögensauskunft.
#6
Antwort vom 13. Oktober 2021 | 10:19
Von
Status: Unbeschreiblich (47654 Beiträge, 16842x hilfreich)
ZitatDas ist schlicht falsch. :
Mein Antwort war völlig korrekt, weil sie sich erkennbar auf die Fragestellung bezog.
ZitatEs gibt z.B. die Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, die werden von der Insolvenz nicht erfasst. :
Da so etwas erkennbar in diesem Fall nicht vorliegt, ist das eine Bestätigung, dass meine Antwort korrekt war.
Es ist wenig hilfreich, Threads durch derartige völlig überflüssige Einwürfe zu zerstören.
#7
Antwort vom 13. Oktober 2021 | 16:01
Von
Status: Lehrling (1712 Beiträge, 272x hilfreich)
ZitatWie genau wird das bestimmt? Also muss der Mieter hierfür Privatinsolvenz anmelden oder wie weißt er nach, dass er nicht in der Lage ist den Betrag zu begleichen? :
Tante Google sagt Dir das mit "Zwangsräumung".
#8
Antwort vom 13. Oktober 2021 | 16:33
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39876x hilfreich)
ZitatWenn du den ganzen Satz zitiert hättest, :
Ich zitterige aber immer nur das falsche, denn das ist es worauf sich die Antwort bezieht.
ZitatDa so etwas erkennbar in diesem Fall nicht vorliegt, :
Da wir überhaupt nicht wissen wie es dazu kam, ist das "erkennbar" absolut nicht nachvollziehbar.
#9
Antwort vom 13. Oktober 2021 | 17:37
Von
Status: Unbeschreiblich (47654 Beiträge, 16842x hilfreich)
ZitatDa wir überhaupt nicht wissen wie es dazu kam, ist das "erkennbar" absolut nicht nachvollziehbar. :
Danke, dass Du bestätigst, dass Deine Behauptung, meine Antwort sei falsch gewesen, völlig aus der Luft gegriffen war. Ich hatte nämlich erwartet, dass Du weißt wie es dazu kam nachdem Du so eine Feststellung getroffen hattest.
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