Mieter ohne Heizung

7. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)
Mieter ohne Heizung

Hi,

http://www.vermieter-ratgeber.de/index.php?id=107&backPID=75&tt_news=3899

Na endlich mal ein Urteil in die richtige Richtung, leider nur im Gewerberaummietrecht.

Wie lange wird es wohl dauern bis dies im Wohnraummmietrecht ankommt ???

Merke: Stadtwerke und Energieversorger dürfen dies schon längst (Versorgungseinstellung) nur der private VM immer noch nicht.

Das kann man verstehen oder auch nicht !

MFG

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Sorry verlinkung funktioniert leider nicht deswegen die volle Quelle:


Aktuell




Mietschuldner bleiben ohne Heizung

07.05.2009



Wenn der Mietvertrag beendet ist, können dem Mieter Heizung und Strom abgestellt werden. Nur während des laufenden Vertrages hat der Mieter Anspruch auf Energielieferungen.



Energie nur für Mietzahler

Ein Berliner Café-Besitzer konnte nicht verhindern, dass der Vermieter ihm nach Kündigung des Mietvertrages die Heizung abdrehte.
Der Fall:
Im Jahr 2000 waren Räume im Erdgeschoss eines „Kunsthauses“ zum Betrieb eines Cafés vermietet worden. Nach einem Streit über die Verpflichtung des Vermieters zu Nebenkostenabrechnungen stellte der Mieter im Jahr 2001 seine Nebenkostenvorauszahlungen ein, später auch die Zahlung der Grundmiete, mit der er im August 2007 acht Monate im Rückstand war. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wiederholt, zuletzt im August 2007. Zwischen den Parteien schwebt ein Räumungsverfahren.
Der Vermieter drohte dem Mieter mehrfach an, die Versorgung der Mieträume mit Heizenergie zu unterbrechen. Dagegen hat der Mieter eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben, mit der er vor dem Landgericht auch Erfolg hatte. Das Kammergericht hat die Klage dagegen abgewiesen.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof entschied entgegen der bisher überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die in der Einstellung der Leistungen eine besitzrechtlich verbotene Eigenmacht sah, dass Besitzschutz auf die Einstellung von Versorgungsleistungen nicht gegeben sei. Die Besonderheit des Besitzschutzes besteht darin, dass er - zur vorläufigen Befriedung - auch einem unrechtmäßigen Besitzer zusteht. Er besteht in der Abwehr von Störungen und greift grundsätzlich auch dann ein, wenn der Mietvertrag beendet und der Mieter zur Räumung verpflichtet ist.
Der Bundesgerichtshof hat nun allerdings hervorgehoben, dass der Besitz als rein tatsächliche Sachherrschaft keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung der Sache verschafft, sondern nur Abwehransprüche gegen Eingriffe von außen. Ein solcher Eingriff liege nicht vor, wenn lediglich Leistungen eingestellt würden. Denn der Besitz sei nur gegen beeinträchtigende Eingriffe geschützt, verleihe aber kein Recht auf eine fortgesetzte Belieferung mit Versorgungsgütern. Damit sei die Sachlage vergleichbar mit der Einstellung der Leistungen durch Versorgungsunternehmen, wenn der Mieter die Leistungen unmittelbar von diesen beziehe. Die Versorgungssperre durch die Energieversorger werde nach der weit überwiegenden Auffassung zu Recht ebenfalls nicht als Besitzverletzung angesehen.
Ein Anspruch des Mieters auf die Fortsetzung von Versorgungsleistungen kann sich nach dem Bundesgerichtshof nur aus dem Mietvertrag ergeben oder - nach Beendigung des Mietverhältnisses - im Einzelfall nach Treu und Glauben etwa aus nachvertraglichen Pflichten. Der Bundesgerichtshof hat beispielhaft einzelne Fallgestaltungen angeführt, in denen eine Pflicht des Vermieters auf weitere Belieferung bestehen kann. Eine Grenze für die Pflicht zur weiteren Belieferung sei aber jedenfalls dann erreicht, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhalte und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden drohe.
BGH
XII ZR 137/07
LG Berlin
25 O 563/05
KG Berlin
8 U 49/07




0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1422x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sailor2006
Status:
Praktikant
(796 Beiträge, 201x hilfreich)

Funktioniert leider sehr schlecht in 'nem MfH, wenn alle anderen M dann auf's mal keine Heizung mehr haben.....

in 'nem 2-Fam-Haus, wo der Vm selbst wohnt dann eben selbst auch mit dicken Pullovern im Winter rumrennen muss, weil er die Heizung abstellt :bang:


und hier der richtige Link




Gruss vom Strand
--------------------
Spaß mit Telefon-Terror ! http://nicht-anrufen.de/index.php
[color=green]Jede Spammail kostet fortan 500 US $ für den Absender, ohne Wenn und Aber![/color]

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Es gibt schon ein Urteil, daß auch bei einem Wohnungsmieter über das Ende des Mietverhältnisses hinaus (Stichtag der fristlosen Kündigung) die Versorgung nicht fortgesetzt werden muß, wenn er nicht dafür bezahlt.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------

wo, bitte um Quellenangabe wenn möglich !

MFG

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

wo, bitte um Quellenangabe wenn möglich !
> jawohl, bitte, Scalar2.

Eigentlich auch logisch.
1. der Urteil für Gewerberaum muß analog anwendbar sein für Wohnraum;
2. Der Mietschuldner kann sich mit Elektroheizung oder dergleiche behelfen.
Kostet je nur ca.€.50, /Stück. (Problem ist nur wenn die Beheizung ohnehin
von Mieter betrieben wird wie z.B. bei Etagenheizung, Kohleofen etc.)
3. Bei abgestellten Heizung sind evtl Gesundheitsschäden wegen Heizungs-
ausfall nur FOLGESCHÄDEN aus Mieters` Fehlverhalten, liegt somit in seiner
eigenen Verantwortung. Warum soll Vermieter Schaden über Schaden
erleiden ?
4. Das Abstellen der Heizung ist ein Druckmittel gegen Mietschuldner. Wer
verließ sonst gern kostenlose mollig warme Räume ?




0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2530x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1422x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Vielen Dank Scalar 2 für die Quellen und die umfangreiche Recherche!

Soweit ich das verstanden habe, bezieht sich das allerdings auch wieder auf gewerbliches Mietrecht, bzw. sind das einzelne Quellen der Rechtskommentare die möglicherweise "Einzelmeinungen" darstellen.

Soweit mir bekannt ist die Leistungeeinstellung im Wohnraummietrecht nicht zulässig.

Ausserdem käme sie, wie schon erwähnt, bei Mehrfamilienhäusern nur in Betracht, wenn einzelne Heizungsstränge separat abzustellen wären (ob nun legal oder nicht).

Nichts desto trotz fände ich Leistungseinstellung ok, wenn weder Miete noch NK gezahlt wird. Jedenfalls habe ich grosses Verständnis, wenn dies ein VM tut !

Beim Bäcker wird schliesslich auch nicht angeschrieben !

MFG

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1422x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Danke schön Scalar 2 !

Die Hoffnung bleibt, dass dies eines Tages auch einheitlich auf das Wohnraummietrecht angewandt wird !

Warum soll ein privater VM anders behandelt werden wie z.B. die Stadtwerke oder der Energieversorger, die ggfalls ja auch Privatunternehmen sind !

MFG

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

"...dass das Abstellen von Strom, Heizung und Wasser keine verbotene , den Besitz des Mieters an den Räumen störende Eigenmacht des Vermieters i.S.v. § 558 BGB ist. Von der Gegenmeinung wird nicht klar genug zwischen dem Besitz i. S. v. § 854 BGB und dem Mietgebrauch i. S. v. § 536 BGB unterschieden. ..."

Na dann müßte doch auch für Wohnraum gelten.
Was ist die Meinung von Mieterverein ?

Wenn mein Mieter mich zwingt, auf meine Mieteinnahmen zu verzichten, werde ich bei Möglichkeit das Abstellen von Versorgungen auch praktizieren.
Darum hatte mich schon ein Vermieter gebeten. Es war leider nicht möglich. Außerdem, für Dritten die Kastanien vom Feuer holen ?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-2214
Status:
Praktikant
(678 Beiträge, 628x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Sehe ich auch so. Das Urteil ist nicht wirklich neu.

Ich hatte mich vorgestern eh schon gewundert, als im Radio gemeldet wurde, dass diese Frage grade neu gerichtlich entschieden würde...

Die Rechtsprechung hat längst entschieden, dass der Vermieter nicht das Recht hat, Wasser, Heizung, Strom etc abzustellen, solange das Vertragsverhältnis besteht, jedoch die Sachlage anders aussieht, wenn der Vertrag nicht mehr besteht.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Wie gesagt, ich kann zwar jetzt spontan keine Quelle nennen, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass das keine erstmalige Entscheidung war. Es kann natürlich sein, dass bisher nur OLGs entschieden haben.....ok.. aber zumindest das Ergebnis ist m.E. nicht neu..

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.566 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen