Hallo,
Angenommen, eine Mieterin möchte in der Wohnung "alt werden".
Ist es rechtens vom Vermieter altersgerechte Anpassungen verlangen zu können?
Konkret:
- Handlauf an Eingangstreppe
- Trittstufe der Eingangstreppe weniger "hoch" (gibt's da eine Norm?)
- Fußweg ums Gebäude nicht aus Kies/Lavastein, sondern gepflastert
Wie ist da die Rechtsprechung?
Danke für eure Meinungen...
Gruß
R.
Mieter verlangt altersgerechte Anpassungen
Ein neues Haus soll aber nicht gebaut werden? Na, da hat der Vermieter aber Glück. Soweit ich weiss, muss der Vermieter gegebenenfalls einen auf Kosten des Mieters eingebauten Treppenlift dulden. Und das wars.
Die Frage sollte also eher heissen, "was muss der Vermieter dulden?"
wirdwerden
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-- Editiert wirdwerden am 18.09.2012 15:32
Vermietet wie gesehen bzw. wie im Mietvertrag vereinbarte
Zustand.
Anspruch gegenüber dem Vermieter hat der Mieter nicht.
Er kann allenfalls die Zustimmung von dem Vermieter einholen um auf eigene Kosten erforderlichen Umbauten auszuführen.
Der Vermieter soll wegen des Rückbauanspruchs die Zustimmung zu Umbauten von zusätzlicher Kaution abhängig machen.
Der Mieter muß die Arbeiten fachmännisch ausführen.
Und der Vermieter haftet nicht für etw. Mangel oder Schaden aus den von Mieter ausgeführten Umbauten.
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Zumindest in der Wohnung kann der Mieter das meines Wissens verlangen, dafür gibt es dann auch einen Zuschuß von (ich glaube) 2.000 Euro von irgend einem Amt. Ich hatte den Fall mal, ist aber ein halbes Jahr her und so genau weiß ich die Details nicht mehr. Allerdings ging es da um die Pflege einer inzwischen behinderten Mutter, wo u.a. Änderungen im Bad vorgenommen werden mußten, damit auch der Rollstuhl problemlos reinpaßt und so.) Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass der Mieter solche Forderungen für Bereiche außerhalb der Wohnung verlangen kann.
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Das wesentliche steht im § 554a Barrierefreiheit
der Mieter kann eine Zustimmung zu den baulichen Veränderungen verlangen.
Die Kosten dafür darf er selbst tragen!
Für eine ev. erforderlichen Rückbau ist vor allem noch der Absatz 2 relevant:
quote:
(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Für die erforderlichen Umbauten gibts Zuschüsse, auch für Mieter einer Wohnung. Der Mieter muss allerdings die Differenz ggf. selbst zahlen, falls der Vermieter nicht eh behindertengerechten, barrierefreien Wohnraum schaffen möchte.
Gruß, Mira
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Ich hab das vor einiger Zeit für meine Mutter gemacht. Nicht jeder bekommt einen Zuschuss. Ist auch eine Frage der Bedürftigkeit. Aber abgesehen davon geht es hier doch gar nicht um die Wohnung, sondern um eine Umgestaltung des gesamten Umfeldes, und das auf Kosten des Vermieters. Das geht auf gar keinen Fall.
Und dann ist da ja wohl noch ein Unterschied zwischen "altersgerecht" (was immer das sein mag) und "behindertengerecht." Nicht jeder alte Mensch ist behindert. Und nicht jeder Behinderte bedarf wohnungsinterner Umbauten.
wirdwerden
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-- Editiert wirdwerden am 19.09.2012 09:14
-- Editiert wirdwerden am 19.09.2012 09:14
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