Mieter verstorben - Bleibe ich auf allen Kosten sitzen?

9. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
Bernd1964
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieter verstorben - Bleibe ich auf allen Kosten sitzen?

Hallo zusammen,
folgendes Problem: Mein Mieter, dessen Miete vom Sozialamt bezahlt wird (wurde), ist vor wenigen Tagen verstorben. Nun hat das Amt die Leistung sofort eingestellt. Es handelt sich um einen Hamburger Mietvertrag mit 3-monatiger Kündigungsfrist). So wie es aussieht gibt es wohl Erben, aber ob die das annehmen ist zu bezweifeln. Dazu habe ich dann an die Experten einige Fragen:
1. Bleibe ich auf allen Kosten sitzen?
2. Wann kann ich die Wohnung räumen, bzw. neu vermieten?
3. Wer bezahlt die Renovierung und die Räumung, falls es keine Erben gibt?
4. Wer bezahlt die evtl. Nachzahlungen oder hat Anspruch auf Guthaben aus der letztjährigen Betriebskostenabrechnung?
Viele Fragen, ich weiss, aber für Antworten wäre ich sehr dankbar.

Fragen zur Miete?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JaaGenau
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 49x hilfreich)

Hallo zurück,

leider kenn ich mich damit nicht genau aus. allerdings müßte doch das sozialamt weiterzahlen bis zum ende des mietverhältnisses - also der kündigung.

naja, weiß jetzt nicht was bei "höherer gewalt" ist, ob du da "denen" entgegen kommst.

allerdings sind die familienangehörigen für die räumung und entsprechende übergabe "verantwortlich". Was passiert wenn das erbe ausgeschlagen wird....zahlt eventuell das sozailamt weiter !?

hier mal ein lin zu den kündigungsfristen:
http://www.koelner-vermieterverein.de/Mietrecht-ABC.htm#BeendigungMietverhältnis

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

grds. treten die Erben mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag ein. Sie können den Erben gegenüber mit gesetzlicher Frist kündigen, ohne das es eines berechtigten Interesses i.S.d. § 573 BGB bedarf. Allerdings muss die Kündigung innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters gegenüber allen Erben erklärt werden; § 564 BGB .

Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es nicht darauf an, ob die Erben die Erbschaft später ausschlagen; Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 564 BGB Rn 23 ff.

Herrscht Unklarheit, ob das Erbe ausgeschlagen wird, kann bei Gericht Nachlasspflegschaft beantragt werden; §§ 1960 , 1961 BGB . Ist Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung angeordnet oder ein Testamentsvollstrecker ernannt, so können Sie gegenüber diesen Personen kündigen, die dann auch die Räumung der Wohnung besorgen.

Aus der Erbmasse müssen die Nachlassverbindlichkeiten bezahlt werden, so z.B. Miete, fällige Schönheitsreparaturen und Nachzahlungen aus der BK-Abrechnung. Hier steht Ihnen auch die (hoffentlich vorhandene) Kaution sowie das Vermieterpfandrecht zur Verfügung. Ist weder Erbe, Erbmasse noch Kaution vorhanden, bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Sie können dann allenfalls etwaige Guthaben aus der BK- Abrechnung aufrechnen.

Eine Neuvermietung ist nach Ablauf der Kündigungsfrist und Räumung der Wohnung durch die Erben bzw. im Auftrag der v.g. Personen (Nachlasspfleger etc.) möglich.

MfG Gruwo

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