Kann mir bitte jemand das folgende erklären , ich verstehe das mit der Kündigungsfrist nicht.
5. Es sind keine fortsetzungsberechtigten Mieter und keine eintrittsberechtigten Personen vorhanden
In diesem Fall wird das Mietverhältnis mit dem oder den Erben fortgesetzt. Erbe und Vermieter sind jedoch berechtigt, dass Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Tod des Mieters und der Kenntnis darüber, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung mit anderen Personen nicht gewollt ist. Neu ist, dass der Vermieter kein berechtigtes Interesse mehr zur Kündigung benötigt.
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Mieter verstorben-Kündigungsfrist
17. Februar 2011
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Frage vom 17. Februar 2011 | 13:33
Von
Status: Frischling (33 Beiträge, 2x hilfreich)
Mieter verstorben-Kündigungsfrist
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#2
Antwort vom 17. Februar 2011 | 14:28
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 2x hilfreich)
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#3
Antwort vom 17. Februar 2011 | 14:38
Von
Status: Praktikant (501 Beiträge, 134x hilfreich)
Die gesetzliche Regelung findet sich jetzt in § 564 BGB
. Die Kündigungsfrist für diese außerordentliche Kündigung beträgt 3 Monate, und zwar für beide Seiten (Erben oder Vermieter) unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses.
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#4
Antwort vom 17. Februar 2011 | 14:41
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 2x hilfreich)
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#6
Antwort vom 17. Februar 2011 | 18:20
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 2x hilfreich)
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