Mieter verweigert Miwirkung

1. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.05.2023 18:03:03
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieter verweigert Miwirkung

Hallo,
einmal angenommen, Hochwasser hat das Erdgeschoß eines Mehrfamilienhauses geflutet. Es befinden sich 6 Maisonette Wohnungen im Erdgeschoß. 5 Mieter bzw. Eigentümer räumen ihre betroffene Etage und verbringen alles was noch zu retten war in ihre oberen Etagen, so daß es ans Trocknen und säubern gehen kann. Der sechste Bwohner, Mieter der Wohnung, weigert sich zunächst. Nasse Möbel und Habseligkeiten werden schließlich nach 6 Tagen doch noch aus der Wohnung entfernt. Einige vollkommen durchnässte Vollholzmöbel verbleiben jedoch, da sich energisch geweigert wird, auch diese auszuräumen.

5 Bewohner heizen und lüften ihre Wohnung regelmäßig. 5 Wohnungen weisen aktuell eine Wandfeuchtigkeit von etwa 25% auf. Nur Mieter 6 hat eine Feuchtigkeit von über 55%.
Der Mieter ist bereits mit Sack und Pack und ganzer Familie wieder in die betroffenen, Räume eingezogen. Es wird gekocht, es wird TV geschaut, es wird darin geschlafen und neuer Hausrat gesammelt, sowohl Möbel als auch Gebrauchsgegenstände. Die Etage steht voll, die Wände stehen voll. Die Fenster stehen quasi rund um die Uhr offen, da die Bewohner, wie sie sagen, Frischluft benötigen, da es übel rieche, bei geschlossenen Fenstern und verweigern jede Mitwirkung.

Was kann der Wohnungseigentümer tun? Liegt hier Gefährdung der Mietsache vor? Besteht eventuell eine Aussicht auf fristlose Kündigung? Erfolglos abgemahnt wurde bereits mehrfach. Macht es Sinn, nochmals über einen Anwalt zur Mitwirkung aufzufordern? Könnte vielleicht eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, die den Mieter dazu veranlassen könnte endlich mitzuwirken?





5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10703 Beiträge, 4708x hilfreich)

Erstmal sollte sich der Vermieter bewusst werden, dass der Mieter keine aktiven Mitwirkungspflichten hat. Er muss notwendige Erhaltungsmaßnahmen dulden, mehr nicht. Er ist also insbesondere weder verpflichtet, seine Möbel irgendwohin zu bringen noch die Heizung selber anzustellen. Im Zweifel muss das also alles der Vermieter organisieren.

Zitat (von engel968):
Was kann der Wohnungseigentümer tun?
Alles notwendige selber organisieren. Was notwendig ist, sollte einem ein Fachmann sagen. Vielleicht sind Bautrockner notwendig.

Zitat (von engel968):
Liegt hier Gefährdung der Mietsache vor?
Das ist aus der Ferne nicht zu beurteilen. Aber sei dir bewusst, dass der Mieter Anspruch auf Mietminderung und Schadensersatz hat. Letzteres allerdings nur für die Schäden, die durch die Beseitigung der Mängel entstehen, und nicht für die Schäden, die direkt durch die Überflutung entstanden sind.

Zitat (von engel968):
Erfolglos abgemahnt wurde bereits mehrfach. Macht es Sinn, nochmals über einen Anwalt zur Mitwirkung aufzufordern?
Es könnte Sinn machen, einen Anwalt zu kontaktieren. Den wird der Vermieter aber vermutlich selber bezahlen. Vorher würde ich jedoch empfehlen, einen Fachmann zur Schadensbeseitigung zu befragen. Ohne verlässliche Grundlage kann nämlich auch ein Anwalt nicht arbeiten.

Zitat (von engel968):
Könnte vielleicht eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, die den Mieter dazu veranlassen könnte endlich mitzuwirken?
Das bezweifle ich, weil er nicht mitwirken muss. Er muss die Maßnahmen ermöglichen, mehr nicht.

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#2
 Von 
guest-12322.05.2023 18:03:03
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht ja um das Ermöglichen von Maßnahmen... Der Mieter ermöglicht ja keinerlei Maßnahmen. Er würde nicht mal jemanden zum Entleeren der Wasserbox eines Bautrockners hinein lassen, geschweige denn, diesen selbst entleeren, wobei er das Aufstellen eines solchen auch schon abgelehnt hat, mit der Begründung, daß ihm der laut wäre.
Baufachmann im Rahmen der Trockenlegung und Schadensbegrenzung und -beseitung war bereits da.
Das ist alles schon gemacht. Um Mietminderung etc geht es nicht, das ist klar, daß da keine Miete gezahlt werden muß. Anderweitige Unterbringen während der Wiederherstellungsphase wurde auch bereits abgelehnt.
Es geht wirklich nur darum, den Mieter endlich dazu zu bewegen, sich nicht quer zu stellen, gegen jeden Versuch, die Räume wieder bezugsfertig zu bekommen, was sie derzeit defintiv nicht sind.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10703 Beiträge, 4708x hilfreich)

Zitat (von engel968):
Es geht ja um das Ermöglichen von Maßnahmen...
Das klang im Eingangspost noch anders. Ist aber letztlich auch wurscht. Die Grundaussage bleibt die gleiche. Erstmal brauchst du einen Experten, der alle Optionen bewertet. Du hast kein Recht auf bequeme oder billige Lösungen. Wenn aber eine Maßnahme wirklich notwendig ist und der Mieter diese trotz entsprechender Aufforderung mit Begründung nicht ermöglicht, dann solltest du einen Anwalt aufsuchen. Dann gibt es Chancen darauf, dies gerichtlich durchzusetzen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41087x hilfreich)

Notfalls mus sman den Mieter zwingen, per Anwalt und Gericht.
Im übrigen kann so ein Verhalten auch zu fristlosen Kündigung berechtigen.

Aber da sollte man einen Fachanwalt für Mietrecht aufsuchen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41760 Beiträge, 14608x hilfreich)

cauchy, der Baufachmann war doch schon da. Die Frage, die sich mir stellt, inwieweit diese erheblichen Schäden dauerhafte Schäden am Haus verursachen. Wenn das einschätzbar ist, dann ist die Lage doch relativ klar. Ab zum Anwalt, der kann notfalls im Eilverfahren die Zulassung der Trockenmaßnahmen bei Gericht durchsetzen oder auch die Kündigung vorbereiten. Denn der Mieter hat auch eine Schadensminderungspflicht im Verhältnis zum Vermieter.

wirdwerden

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