Hallo in die Runde,
mal wieder ein (vielleicht) kniffliger Fall. Denke mal nicht, dass die Frage im Erbrecht richtig wäre, da nur der Kausalzusammenhang im Erbrecht zu finden ist:
A hat nach seinem Tod eine Wohnung hinterlassen. Seiner langjährigen Lebensgefährtin B hat er testamentarisch ein "Bleiberecht" zu örtlichen Mietkonditionen eingeräumt. Die Erbengemeinschaft C hat der jetzigen Mieterin B im November 2023 einen Mietvertrag mit Beginn Oktober 2023 zur Unterschrift vorgelegt. B verweigert bis heute unter Bezugnahme auf einen Passus im Mietvertrag bisher die Unterschrift. C ist nicht geneigt, diesen Passus (Schönheitsreparaturen) aus dem Mietvertrag zu nehmen. Auch hat B bisher die Miete pünktlich überwiesen.
Frage 1: Ist durch die Mietzahlungen juristisch bereits ein Mietvertrag begründet?
Frage 2: Welche Möglichkeiten hat C, um B zur Unterschrift zu "bewegen"? Natürlich ohne den genannten Passus aus dem Mietvertrag zu nehmen.
Frage 3: Unter welchen Voraussetzung könnte eine Räumungsklage Erfolg haben?
Vielen Dank für Eure Tipps und Alles Gute im Neuen Jahr!
Renrew
Mieter verweigert Unterschrift
Zitat :Frage 1: Ist durch die Mietzahlungen juristisch bereits ein Mietvertrag begründet?
Vermutlich ja. Wenn nicht sogar der vorherige Mietvertrag weiter geführt wurde.
Zitat :Frage 2: Welche Möglichkeiten hat C, um B zur Unterschrift zu "bewegen"? Natürlich ohne den genannten Passus aus dem Mietvertrag zu nehmen.
Bonuszahlungen sind immer ein guter Weg. Z.B. 5000 EUR bar auf die Hand bei Vertragsunterschrift.
Zitat :Frage 3: Unter welchen Voraussetzung könnte eine Räumungsklage Erfolg haben?
Wenn B einen entsprechenden Grund zur Kündigung liefert (ausbleibende Mietzahlung z.B.). Momentan ist ein solcher Grund aus der Schilderung allerdings noch nicht mal in der Ferne zu erahnen.
Frage 1: ja
Frage 2: "örtliche Mietkonditionen" kann durchaus auch die Einbeziehung einer Kleinreparaturklausel bedeuten. Im Testament ist das ja ganz pauschal gehalten und nicht auf den Mietzins beschränkt
Frage 3: Solange sich der Mieter nichts zu Schulden kommen lässt, realistisch gesehen, gar keine
Für mich stellt sich das so dar, dass es einen Mietvertrag zu ortsüblichen Konditionen bereits gibt. Der schriftliche Mietvertrag soll nur diese Konditionen fixieren. Was alles darunter fällt, darüber lässt sich trefflich streiten.
-- Editiert von User am 9. Januar 2024 10:33
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Man müsste den Wortlaut anschauen. Aber auf den ersten Blick scheint es mir, als ob mit einem solchen Passus um Testament bereits ein bindenden Vertrag zustande gekommen ist. Kein klassischer Mietvertrag im Sinne des Mietrechts, aber ein Vertrag. Wenn dem so wäre, dann wird B keinen gesonderten Mietvertrag mehr unterschreiben müssen.Zitat :Seiner langjährigen Lebensgefährtin B hat er testamentarisch ein "Bleiberecht" zu örtlichen Mietkonditionen eingeräumt.
Allerdings beinhaltet das Wort Mietkonditionen nicht nur den Mietbetrag sondern eben auch die örtlich üblichen Nebenvereinbarungen wie Nebenkostenumlage oder auch Schönheitsreparaturenvereinbarungen. Es ist also nicht so, dass sich B diesen Verpflichtungen einfach durch Nicht-Unterschrift entziehen könnte. Die örtlichen Mietkonditionen sind bereits Teil des Vertrages.
Sehr problematisch ist natürlich, dass dies ein sehr schwammiger Begriff ist. Im Zweifel würde ein Gericht entscheiden müsssen, wie dieser auszulegen ist. Es wäre schön, wenn man sich da auf etwas einigen könnte. Aber wenn das nicht geht, muss im Streitfall halt ein Gericht ran.
Daher meine Antworten zu den Fragen:
1) Nein, meiner Meinung nach ist das kein Mietvertrag aber ein Vertrag, der sich an den Regelungen des Mietrechts orientieren wird.
2) Gar nicht, siehe oben.
3) Das Wort Bleiberecht könnte als unbefristeter Kündigungsausschluss des Eigentümers interpretiert werden. Dann wäre nur eine fristlose Kündigung möglich, sofern die Bedingungen dazu vorliegen. Eine Eigenbedarfskündigung wäre dann nicht möglich. Wenn man den Fokus mehr auf "örtliche Mietkonditionen" legt, dann wäre auch eine Eigenbedarfskündigung möglich. Also auch wieder eine sehr schwammige Formulierung, bei der im Zweifel ein Gericht eine Lösung finden müsste.
Hallo,
da ist ja schon einiges geschrieben worden. Vielen Dank!
Die Wohnung war im Eigentum des Erblassers A. Es gab also zuvor keinen Mietvertrag. Im Testament von A ist dies in etwa wie folgt niedergeschrieben:
"B soll nach dessen Tod berechtigt sein, die gemeinsam genutzte Wohnung weiterhin zu nutzen, solange B dies möchte. Hierfür sind die ortsübliche Miete und die ausgelösten Betriebskosten zu zahlen. Es ist ausdrücklich kein dinglich abzusicherndes Wohnrecht eingeräumt. Die Erben C sollen lediglich verpflichtet sein, ihr – solange sie dies wünscht – und keine Kündigungsgründe nach den gesetzlichen Vorschriften vorliegen, die Möglichkeit einräumen, in der bisher gemeinsamen Wohnung als Mieterin zu den üblichen Bedingungen wohnen bleiben zu können, solange sie dies wünscht."
Ich finde schon, dass B den Mietvertrag unterschreiben sollte. Bietet er doch beiden Seiten zu befolgende Regeln. Des Weiteren wird auch das Finanzamt irgendwann einen Nachweis über erlöste Mietzinsen haben wollen!?
Vielen Dank und Grüße
Renrew
Zitat :B soll nach dessen Tod berechtigt sein, die gemeinsam genutzte Wohnung weiterhin zu nutzen, solange B dies möchte. Hierfür sind die ortsübliche Miete und die ausgelösten Betriebskosten zu zahlen. Es ist ausdrücklich kein dinglich abzusicherndes Wohnrecht eingeräumt. Die Erben C sollen lediglich verpflichtet sein, ihr – solange sie dies wünscht – und keine Kündigungsgründe nach den gesetzlichen Vorschriften vorliegen, die Möglichkeit einräumen, in der bisher gemeinsamen Wohnung als Mieterin zu den üblichen Bedingungen wohnen bleiben zu können, solange sie dies wünscht.
Ganz ehrlich, das Forum wird nicht helfen können. Bei Standardfragen kann ein solches Laienforum wie dieses hilfreich sein. Aber in solchen Spezialfällen, bei denen selbst ausgebildete Juristen und Gerichte unterschiedliche Meinungen haben werden, stößt ein Forum an seine Grenzen. Daher bleibt aus meiner Sicht nur der Versuch einer Einigung oder die Beratung durch einen versierten Anwalt. Aber wie gesagt: Auch der wird meiner Meinung nach keine eindeutige Antwort geben können.
Ich komme deshalb zu dieser Einschätzung, weil im Passus selber Mieterin zu den üblichen Bedingungen steht. Zusammen mit dem die Möglichkeit einräumen ... könnte man interpretieren, dass ein Mietvertrag von den Erben angeboten werden muss. Keiner rein nach dem BGB (wegen der üblichen Bedingungen), sondern eben mit üblichen Nebenvereinbarungen. Aber was nun üblich ist und was passiert, wenn der angebotene Mietvertrag abgelehnt wird, dass wage ich nicht zu beurteilen.
Das und keine Kündigungsgründe nach den gesetzlichen Vorschriften vorliegen ist auch so eine Sache. Das würde eine Eigenbedarfskündigung, sofern die Voraussetzungen vorliegen, möglich machen. Aber ist das wirklich der Wille des Erblassers gewesen? Die Antwort auf die Frage könnte durchaus bei der rechtlichen Bewertung relevant werden.
Also Kurz: Richtig kompliziert.
Tatsächlich finde ich das ehr simpel.
Es kommt durch das Testament explizit kein Mietvertrag zustande, sondern ein Nutzungsrecht,
dass lediglich daran gekoppelt ist, dass laufende Betriebskosten zu zahlen sind sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe des der ortsüblichen Miete.
Für letzteres sollte man sich am Mietspiegel für den Ort orientieren und einen Mittelwert bilden.
Für die Betriebskosten kann man wohl das komplette Hausgeld durchreichen.
Vorteil: Es gilt kein Mietrecht- Nachteil es gilt kein Mietrecht.
Wäre ich B, würde ich never ever einen Mietvertrag unterschreiben.
Nur steht im Testament ausdrücklich die Möglichkeit einräumen, in der bisher gemeinsamen Wohnungin der bisher gemeinsamen Wohnung als Mieterin zu den üblichen Bedingungen wohnen bleiben zu können, solange sie dies wünscht.Das Wort Mieterin wurde somit explizit erwähnt. Klar, man könnte versuchen zu argumentieren, dass der Erblasser damit keinen Mietvertrag gemeint hat. Ebenso ist aber die Argumentation schlüssig, dass ein Mietvertrag angeboten werden soll. Das keine Kündigungsgründe nach den gesetzlichen Vorschriften vorliegen spricht aus meiner Sicht auch eher für einen Mietvertrag. Für einen Nutzungsvertrag bräuchte es zur Kündigung keine Gründe.Zitat :Es kommt durch das Testament explizit kein Mietvertrag zustande, sondern ein Nutzungsrecht,
Aber ich bin mir alles andere als sicher. Die Einschätzung sehr simpel kann ich nicht nachvollziehen.
Zitat :Nur steht im Testament ...
Vielleicht wäre die Frage im Unterforum für Erbrecht besser aufgehoben. Kann der Erblasser per Testament überhaupt einen solch unbestimmten Mietvertrag zur Erbauflage machen oder ob der Erblasser nicht doch nur einen Nutzungsüberlassung gegen Erstattung der laufenden Unkosten gemeint hat.
Davon abgesehen wäre für mich die Frage, da ja scheinbar bereits Miete gezahlt wird, ob bereits ein gültiger Mietvertrag existiert (mangels detaillierter Absprachen nach BGB-Bestimmungen) und ob der Erbe nun eine Vertragsänderung einfordert?
Alles Fragen die diesen Fall definitiv nicht einfach machen.
Da werden sich die Beteiligen wohl auf die eine oder andere Art einig werden müssen oder den Fall mit dem Prozessrisiko austragen müssen.
Zitat :Die Einschätzung sehr simpel kann ich nicht nachvollziehen.
Die Bezieht sich auf die Fragen des TE:
Frage 1: Ist durch die Mietzahlungen juristisch bereits ein Mietvertrag begründet?
Frage 2: Welche Möglichkeiten hat C, um B zur Unterschrift zu "bewegen"? Natürlich ohne den genannten Passus aus dem Mietvertrag zu nehmen.
Frage 3: Unter welchen Voraussetzung könnte eine Räumungsklage Erfolg haben?
Und da sind die Antworten halt einfach:
Frage 1: Nein, das alleine reicht hier wegen dem Testament alleine nicht aus.
Frage 2: Gar keine
Frage 3: unter keinen.
Hallo Zusammen, recht vielen Dank für eure erhellenden Antworten!
Dass es so kompliziert sein kann, hätte ich nicht gedacht. Trotzdem konnten wir die Angelegenheit durch eine kleine Anpassung im Mietvertrag heute erledigen und B hat unterschrieben.
Zitat:Das Wort Mieterin wurde somit explizit erwähnt. Klar, man könnte versuchen zu argumentieren, dass der Erblasser damit keinen Mietvertrag gemeint hat. Ebenso ist aber die Argumentation schlüssig, dass ein Mietvertrag angeboten werden soll.
Könnte man so auslegen, nur kann man einen Mietvertrag auch mündlich schließen.
Einen Zwang zu einem schriftlichen Mietvertrag kann ich nicht erkennen.
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