Hallo liebe Leute,
Person-1 und Person-2 teilen sich eine Wohnung. Person-1 ist der Mieter der den Vertrag, sagen wir mal vor 10 Jahren unterschrieben hat. Der Vertrag wurde mit dem früheren Vermieter-1 abgeschlossen.
Nun möchte die Person-1 wegziehen, Person-2 möchte bleiben und den Vertrag übernehmen und zwar unverändert. Sodass der Vermieter-2 nicht den eigenen Vertrag der Person-2 in die Hand drücken kann.
Ist das möglich was die Person-1 und 2 sich vorgenommen haben?
Eventuell eine intelligentere Lösung?
Danke im Voraus.
Liebe Grüße.
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-- Editiert satriani-vai am 18.02.2013 15:38
Mieter wechseln, Vertrag beibehalten.
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Es gibt genau 2 Möglichkeiten:
- Fortsetzung des bestehenden Mietverhältnisses oder
- Kündigung
Ohne Mitwirkung des Vermieters gibt es keinen Eintritt in das bestehende Mietverhältnis.
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danke für die Antwort RMHV,
hat eine Beziehung zwischen den beiden Personen vielleicht einen Einfluss?
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Danke für die Antwort RMHV,
wird eine Beziehung zwischen den beiden Personen einen Einfluss auf die Geschichte haben? zB. Mutter und Sohn, wobei Mutter wegziehen möchte.
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Hallo satriani-vai,
quote:
.... Person-2 möchte bleiben und den Vertrag übernehmen und zwar unverändert.
ja, es ist möglich durch einen Nachtrag zum Mietvertrag der beinhaltet, dass der Nachmieter mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag eintritt, eine sogenannte Mietvertragseintrittsvereinbarung zwischen Vermieter, Vormieter und Nachmieter.
Eine Pflicht des Vermieters hierzu besteht allerdings nicht.
Gruß
Karakorum
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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"
-- Editiert Karakorum am 19.02.2013 07:48
Karakorum, pflichte ich bei
solange Mieter 2 nicht im Alt-Mietvertrag steht, hat der Vermieter die freie Entscheidung, wie er das handhaben möchte
quote:
Intelligent?
Für den Mieter womöglich schon, da er sich dadurch die längeren Kündigungsfristen im Fall einer Kündigung durch den Vermieter sichert. Eine "Anrechnung" der bereits verstrichenen Wohndauer wäre aber auch per Zusatzvereinbarung in einem neuen Vertrag möglich.
Eine gegebenenfalls im Vertrag enthaltene längere Kündigungsfrist als 3 Monate bei einer Kündigung durch den Mieter, wäre jedoch unwirksam.
Der Vermieter sollte prüfen, ob der Alt-Vertrag nicht weitere für ihn ungünstige Regelungen enthält (z.B. überholte, zu niedrige Kostengrenze bei Kleinreparaturen, heute ungültige Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen) - siehe z.B. auch hier:
http://www.meineimmobilie.de/vermieten-verwalten/mietverhaeltnis-beginnen/die-mietvertragsuebernahme
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