Hallo Forum!
Der Vermieter einer teureren Wohnanlage bewirbt in seiner monatlichen Zeitschrift sein Programm "Mieter werben Mieter" mit folgendem Text:
"Wenn Sie als zufriedener Kunde des Unternehmens Ihre Gäste für das Wohnen
bei der VERMIETER interessieren, diese sich von
den Mitarbeitern der Vermietungsabteilung
beraten lassen und schließlich einen
Mietvertrag unterschreiben, wohnen Sie 2 Monate mietfrei!
Einfach den Coupon ausfüllen und in Ihrer
Geschäftsstelle abgeben."
Es findet sich tatsächlich jemand im Freundeskreis des Mieters, der nach einem Besuch beschließt, ebenfalls in das Haus einzuziehen.
Er macht eine Besichtigung, weist den Angestellten daraufhin dass er geworben wurde, unterschreibt den Vorvertrag, eine Woche später den richtigen Mietvertrag, wieder mit dem Hinweis vom Mieter geworben worden zu sein.
Nun reicht der Mieter den besagten Coupon ein und wird vom zuständigen Sachbearbeiter abgekanzelt - er hätte den Coupon schon VOR dem Vorvertrag einreichen müssen, so sei das alles nicht mehr einzulösen.
Weder in der Zeitschrift, noch auf dem Coupon oder in den AGB des Vermieters wird auf irgendeine Fristigkeit der Werbeaktion oder des Coupons verwiesen, kein Kleingedrucktes, kein *, keine Verweise auf die AGB.
Hat der Mieter einen Anspruch auf die versprochene Provision?
Danke schonmal!
Mieter werben Mieter
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
@Morthingale
Es kam evtl. nicht so richtig heraus:
Der im Text als "Mieter" Bezeichnete ist schon seit 2 Jahren Mieter in besagter Anlage und hat einen Dritten angeworben.
@Eichhörnchen
Danke - das ist schonmal ein Anhaltspunkt.
Schade das sowas immer so eskalieren muss.
Mal schauen ob ich ohne in Anspruchnahme eines Anwalts was erreichen kann.
Lieber Fragesteller, ich würde das Thema mal unter Vertragsrecht einstellen. Mit Mietrecht im engeren Sinne hat es nix zu tun.
Entgegen der Vermutung von Hanibal, tendiere ich eher in die andere Richtung. Dies ist aber mehr Erfahrung und weniger rechtliches Wissen.
Was das Eichhörnchen ablässt ist reine Hetze => ignorieren.
P.S.: bevor du zum Anwalt gehst, würde ich wie empfohlen mal im Vertragsrecht nachfragen.
-- Editiert von ah_xy am 02.10.2008 10:22:25
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
@
ah_xy:
Wie erreicht man hier einen Admin/Mod zwecks Topic-Verschiebung?
Will das Thema nicht kreuz-posten, das gibt auch meistens nur Ärger, danke schonmal...
@Erdhorn: Das bei dir nur Mist rauskommt, wissen wir.
Bevor sich die Frage mit dem Aufrechnen stellt, wäre es schon sinnvoll zu klären, wann der Coupon (nach Vertragsrecht?) einzureichen ist. Da mit dem Einreichen nach Vertragsabschluss Konstellationen denkbar sind, die nicht dem eigentlich Sinn und Zweck der Werbeaktion entsprechen, ist durchaus denkbar, dass der Gesetzgeber oder die Rechtssprechung da einen Riegel vorgeschoben hat. Und: unberechtigt aufrechnen, ist nunmal keine gute Idee.
=> Erdhorn: immer schick die Mieter ins Verderben.
P.S.: Martin, die Themen lassen sich nicht verschieben. Einfach die Eingangsfrage nochmal im entsprechenden Forum neu einstellen.
-- Editiert von ah_xy am 02.10.2008 10:43:35
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Erdhorn, wieder zuviel am Alk genippt?
Chronologische Reihenfolge:
Ich würde die Provision gegen die Miete aufrechnen, das Recht dazu hast Du jedenfalls!
Ich meinte: sicherlich muss der Sachverhalt erstmal geprüft und klar sein, bevor man aufrechnet!
--- editiert vom Admin
Hauptsache erstmal gehetzt und den Rat ausgesprochen die Miete einzubehalten - ohne Ahnung zu haben. Tolle Idee.
--- editiert vom Admin
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
10 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
3 Antworten
-
16 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten