Mieter will Handwerker bestellen....

7. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
tartebaer
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)
Mieter will Handwerker bestellen....

hallo,

ein Mieter möchte eine neue duschabtrennung...
vermieter sagt ok...
mieter möchte armaturen neu aben weil nicht mehr so stylisch
vermieter murrt aber ok....
vermieter kommt und baut armaturen um und die duschkabine in..
beim umbauen wird festgestellt das die kupferwasserleitung schon recht bedüftig ausschauen und es leckte schon beim umbauen...ein stück rohr was defekt durch den umbau... soweit ok, warmwasser abgestellt... den sonntag würde der vermieter schon überleben...
am sonntag ruft der mieter an, wasser dringt bei nachbarn in die wohnung...das rohr war mehr vergammelt als vermutet.
der vermieter hat am monatg alles in die wege geleitet... bei der hausverwaltung. die mußte noch klären welche versicherung dafür aufkommt für den kleine wasserschaden...das defekte rohr wurde gestern am monatg erstmal geflickt so das es wieder ok ist, dafür mußten ein paar fliesen weg gestemmt werden.
der vermieter sagte dem mieter was sache ist und er vermieter meinte...wenn der vermieter nicht sofort das bad wieder herstellt, dann würde er mittwoch selber ein handwerker bestellen und vermieter sollte zahlen.

darf der mieter sowas? so einfach so... udn vermieter zahlt..? der vermieter muß doch auch reagieren können. klar das er das richtet aber icht innerhalb von 24 std und das leck wurde ja behoben so das alles wieder benutzbar ist ...

:)


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>darf der mieter sowas? so einfach so... udn vermieter zahlt..? <hr size=1 noshade>


Nein, das ist hier völlig ausgeschlossen.

VIII ZR 222/06

Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB ) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB ), so kann er die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen.

Verzug liegt hier noch lange nicht vor, frühesens nach 2 Wochen. I.Ü. würde der M im Moment genau dieselben Probleme wie der Vm. haben, wegen der ganzen Frostschäden überhaupt einen Handwerker zu finden.

Kein Verzug ohne Veschulden.

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#2
 Von 
tartebaer
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

danköööö :)


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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

Für die Beurteilung des Verzuges des Vermieters, würde ich gerne wissen, woher flawless die

quote:<hr size=1 noshade>frühesens nach 2 Wochen <hr size=1 noshade>
nimmt.

Wenn das Bad durch die halbherzigen Reparaturversuche des Vermieters nicht mehr benutzt werden kann und wie beschrieben sogar beim Nachbarn Schäden aufgetreten sind, dann sollte man sich diesen Wortlaut aus § 562a BGB mal anschauen:
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn 1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.


Wenn die Vermutung richtig ist, dass das Bad nicht oder fast nicht benutzbar ist, dann ist sofortiger Handlungsbedarf, in diesem Fall für den Mieter, geboten falls der Vermieter die notwendigen Arbeiten verzögert. Die Mietminderung seit Beginn der Arbeiten steht bereits fest.
Ob die Frist des Mieters angemessen ist möchte ich abschließend nicht beurteilen, da die Örtlichkeit nicht bekannt ist.

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