Mieterhöhung rechtens?

22. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
Martin29
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Mieterhöhung rechtens?

Hallo liebe Forumsgemeinde,

Mieter A hat vom Vermieter B eine Mieterhöhung um 10 % von 740 € kalt auf 814 € kalt bekommen zur Zustimmung.Mieter A lebt mit seiner Familíe in einer 92 qm Wohnung Altbau in Bad Tölz /Oberbayern.
B hat aks Begründung lediglich angegeben "gemaess Mietvertrag vom 01.09.2006."
Im Mietvertrag steht jedoch nichts von Mieterhöhung ab einem bestimmten Datum,Staffelmiete oder ähnliches.
Das Verhältnis von A und B ist nicht als besonders gut zu bezeichnen,da B immer nur auf seinen Profit aus ist und es auch jedes Jahr bei den Nebenkostenabrechnugnen zu Problemen und Ungereimheiten kommt.
Hinzu kommt,daß A nirgends (weder bei Rathaus,LRA) einen Mietspiegel bekommt, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu wissen.Was kann A hier tun ?
Bei A beläuft sich ja die Kaltmiete auf 8 € pro QM für einen Altbau in ländlicher Gegend.
Das dürfte eh schon an dem oberen Ende der Fahnenstange.
Insofern sieht A den vielleichet möglichen Grund der Anhebung auf die ortsübliche Miete als nicht gegeben.
Was meint ihr?

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 276x hilfreich)

Kündigen und umziehen

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Martin29
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Wird auch passieren,jedoch ist der Wohnungsmarkt wie leer gefegt zur Zeit.
Ausserdem löst das ganze nicht das akutelle Problem

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Heinz-J.
Status:
Schüler
(395 Beiträge, 56x hilfreich)

Wenn es keinen ortsüblichen Mietenspiegel gibt, muss der VM drei gleichartige Wohnungen mit einer höheren Miete benennen, oder bin ich falsch informiert?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 435x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(848 Beiträge, 337x hilfreich)

Da die Erklärung unwirksam / unbegründet ist, musst du gar nichts tun, sondern einfach die bisherige Miete weiter zahlen.

-- Editiert von dr. lector am 22.07.2008 11:25:46

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 430x hilfreich)

Eben.
Ohne Begründung ist dieses Schreiben als Mieterhöhung unwirksam.
Da Du den Vermieter nichts belehren musst, wie es richtig geht, einfach nicht reagieren- umso länger dauert es, bis eine (möglicherweise) wirksame Mieterhöhung im Briefkasten liegt.

-----------------
"MfG
Susanne

Das Kind hat seinen Verstand meistens vom Vater, weil die Mutter ihren noch besitzt."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 276x hilfreich)

...einfach nicht reagieren- umso länger dauert es, bis eine (möglicherweise) wirksame Mieterhöhung im Briefkasten liegt...

Dann eben keine 10% mehr sondern ein einstelliger prozenuueller Aufschlag (9%?) zusätzlich.
Und das Vertragsverhältnis mit dem VM ist wg. Nichtreagierens futsch.

...Wird auch passieren,jedoch ist der Wohnungsmarkt wie leer gefegt zur Zeit.
Ausserdem löst das ganze nicht das akutelle Problem...

Richtig.
Es gibt die Möglichkeit mit dem VM zu reden und über das Erhöhungsverlangen zu verhandeln.
Z.B. in mehreren Etappen zu erhöhen und in der Zwischenzeit eine günstigere Wohnung suchen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
(1912 Beiträge, 210x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 276x hilfreich)

Gelaber

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 430x hilfreich)

Siehe Eingangsposting des Fragestellers- das Verhältnis ist schon schlecht.
Warum sollte man als Mieter auf eine formell falsche Mieterhöhung reagieren, die sowieso rein rechtlich als nichtig angesehen wird?
Dem Vm vielleicht noch sagen, wie er es richtig zu machen hat? Gleichzeitig immer der Ärger mit der Nk-Abrechnung und zu lange einbehaltenen Rückzahlungen aus dieser. So war es jedenfalls bei mir.
Wenn die Dummheit des Vm nützt darf man das durchaus ausnutzen....welcher VM will sich außerdem von seinem Mieter belehren lassen. Peinlich genug.

-----------------
"MfG
Susanne

Das Kind hat seinen Verstand meistens vom Vater, weil die Mutter ihren noch besitzt."

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
(1912 Beiträge, 210x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Martin29
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Jetzt hat sich die ganze Situation geändert.
Der Vermieter B sagte,daß er dazu berechtigt sei,da im Mietvertrag steht,daß wenn öffentl. Förderung wegfällt,der Vermieter zuer Mieterhöhung berechtigt sei.
Das ist jetzt ganz neu für Mieter A.
Was hat das zu bedeuten?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49378 Beiträge, 17365x hilfreich)

Über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus darf der Vermieter dennoch nicht erhöhen. Es bleibt bei den bisherigen Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 435x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 430x hilfreich)

Die Textpassage im Mietvertrag entbindet den VM ja nicht von einer inhaltlichen und formell korrekten Mieterhöhung.
Das ändert nichts an der Situation, zeigt nur, dass der Vermieter offensichtlich nicht weiss, wie er was zu tun hat.

-----------------
"MfG
Susanne

Das Kind hat seinen Verstand meistens vom Vater, weil die Mutter ihren noch besitzt."

-- Editiert von Suecologne am 28.07.2008 15:02:37

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-2122
Status:
Student
(2610 Beiträge, 435x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 290.255 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.971 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen