Mieterhöhung wgn. Modernisierung?

23. April 2002 Thema abonnieren
 Von 
Olli
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung wgn. Modernisierung?

Hallo zusammen.

Ich bin etwas verärgert. Ich habe von meinem Vermieter (eine Erbengemeinschaft) ein Schreiben erhalten, in dem mir mitgeteilt wird, dass in Kürze die Heizungsanlage modernisiert wird (neuer Heizkessel, Warmwasserbereitung).

Dies betrifft 3 zusammenhängende Wohnhäuser mit je 8 Parteien. Geplant ist die Umstellung von Heizöl auf Erdgas. Natürlich alles nur zum Vorteil der Mieter;-) Mir wird eine jährliche Einsparung von 75 Euro vorgerechnet (20%). Dem steht aber eine Mieterhöhung von 120 Euro pro Jahr gegenüber.

Ist das rechtens, denn unter dem Strich habe ich weiterhin die gleiche Leistung aber zu höheren Kosten.
Warum also eine Modernisierung?
Ich vermute, dass die alte Anlage vom Schornsteinfeger beanstandet worden ist oder größere Reparaturen bervorstehen. Diese könnte der Vermieter aber nicht auf die Mieter umwälzen. Wie soll ich mich verhalten?

Für Eure Antworten jetzt schon vielen Dank!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 128x hilfreich)

Die Kosten für die Zurverfügungstellung einer normalen Heizungsanlage ist Sache des Vermieters. Lediglich die Mehrkosten die auf die Modernisierung (Energieeinsparung, etc.) entfallen, dürfen auf die Mieter umgelegt werden. Insbesondere wenn die Arbeiten lediglich der Beseitigung von Mängeln durch den Bez.-Schornsteinfeger dienen.

Gerade beim Wechsel der Energiequelle muß im einzelnen dargelegt, daß und in welchem Umfang Energie eingespart wird. Zu dulden braucht der Mieter nur Maßnahmen, die in einem angemessenen, wenn auch nicht gleichem Verhältnis zwischen Energieeinsparung und Aufwand bestehen (LG Berlin MDR 1983, 580).

Tragen Sie Ihre Einwände vor, widersprechen Sie der Erhöhung und warten Sie ab, wie der Vermieter darauf reagiert. Erfahrungsgemäß wird haufig bei der Höhe der Mieterhöhung am ehesten nachgegeben.
In jedem Fall haben Sie aber ein Sonderkündigungsrecht.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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