Wir erhielten am 2. November vom Vermieter
ein auf den 31.10. datiertes Schreiben zur Mieterhöhung, mit der Bitte, diese bis zum 30.11.19 zu bestätigen. Die Miete soll sich ab 01.01.20 erhöhen. Gemäß 558 BGB stehen uns zwei volle Kalendermonate ab Zugang des Schreibens zur Prüfung zu.
Daher meine Frage: die zwei vollen Monate enden ja eigentlich am 2. Januar 2020. Müssen wir, wenn wir unser Einverständnis bis dahin erklären, schon für den Januar die höhere Miete zahlen, oder beginnt dieser Zeitraum erst ab 01. Februar 2020?
Mieterhöhung, Zustimmungsfrist, aber wann zahlen?
14. November 2019
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Frage vom 14. November 2019 | 07:27
Von
Status: Praktikant (594 Beiträge, 117x hilfreich)
Mieterhöhung, Zustimmungsfrist, aber wann zahlen?
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 14. November 2019 | 08:39
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1444x hilfreich)
Zitatdie zwei vollen Monate enden ja eigentlich am 2. Januar 2020. :
Nö, am 31. Januar bei Zugang im November.
Die erhöhte Miete ist dann ab Februar zu zahlen.
BGB § 558b Abs. 1
Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
#2
Antwort vom 14. November 2019 | 11:30
Von
Status: Unbeschreiblich (47453 Beiträge, 16800x hilfreich)
Als Ergänzung zur richtigen Antwort von @Anitari:
Auch für die Zustimmung hat der Mieter bis zum 31.01.2020 Zeit (§ 558b Abs. 2 BGB)
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#3
Antwort vom 14. November 2019 | 12:22
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1444x hilfreich)
ZitatAls Ergänzung zur richtigen Antwort von @Anitari: :
Auch für die Zustimmung hat der Mieter bis zum 31.01.2020 Zeit (§ 558b Abs. 2 BGB)
Ergänzung zur Ergänzung.
Es muß nicht zwingend schriftlich zustimmen. Zahlt er die erhöhte Miete ab Beginn des 3. Monats gilt das als Zustimmung.
#4
Antwort vom 14. November 2019 | 13:55
Von
Status: Senior-Partner (6415 Beiträge, 2315x hilfreich)
Weitere Ergänzung:
Es gibt nicht nur Mieterhöhungen nach § 557 BGB !!
Um was für eine Mieterhöhung und Wohnung es hier geht ist nicht angegeben.
Zum Beispiel geltend für MIeterhöhungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz (öffentl. geförderter Wohnraum) andere Fristen.
#5
Antwort vom 14. November 2019 | 14:48
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1444x hilfreich)
ZitatZum Beispiel geltend für MIeterhöhungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz (öffentl. geförderter Wohnraum) andere Fristen. :
Daran hatte ich auch ganz kurz gedacht.
Da aber der TE explizit den § 558 erwähnt hat den Gedanken wieder verworfen.
Außerdem wäre für Fall das es um eine Sozialwohnung geht eine Zustimmung des Mieters nicht nötig.
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