Mieterhöhung - Eingruppierung Mietspiegel

25. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Mythbuster
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung - Eingruppierung Mietspiegel

Hallo,

Ich habe vor zwei Wochen eine Mieteehöhung erhalten die den gesetzlichen Rahmen ausschöpft, der Höhe nach aber aufgrund der bisher eher günstigen Miete vermutlich nicht widersprochen werden kann.

Ich störe mich nur an der Eingruppierung im Mietspiegel. Die "Checkliste" Austattung wurde so ausgewählt das gerade noch ein "sehr gut" erreicht wird. Ebenso was die Lage angeht. Die Mieterhöhung wäre zwar immer noch gerechtfertigt, aber dann am oberen Ende der Skala. Aktuell eher am unteren Rande.

Ich möchte also der Mieterhöhung zustimmen, aber auf eine geänderte Einordnung im Mietspiegel bestehen. Für künftige Mieterhöhungen wäre dann der Spielraum wesentlich geringer.

Ist das möglich?

-- Editiert von Mythbuster am 25.10.2017 17:44

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Ich möchte also der Mieterhöhung zustimmen, aber auf eine geänderte Einordnung im Mietspiegel bestehen. Für künftige Mieterhöhungen wäre dann der Spielraum wesentlich geringer.

Verstehe ich dies richtig, dass die geforderte Mieterhöhung auch bei der gewünschten Einordnung der Höhe nach berechtigt wäre, der Vermieter die nach der von ihm angegebenen Einordnung also nicht ausnutzt ?

Was wäre denn der Unterschied bei einer anderen Einordnung ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Mythbuster
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Richtig, da er nur 15% erhöhen darf.

Die Frage ist ob in drei Jahren, in Bezug auf die von mir heute akzeptierte Einordnung, die nächste Erhöhung um 15% kommen kann, da wie bereits angemerkt in der vom Vermieter angegebenen Einordnung noch Luft ist.

Fällt die Einordnung anders aus wäre der Vermieter Stand heute an der Obergrenze und könnte nicht mehr einfach weiter erhöhen bzw. nur in der Höhe der Anpassung des zweijährlich erscheinenden Mietspiegels.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Es steht dir frei die Mieterhöhung mit dem Zusatz zu genehmigen, dass du damit keine Erklärung zur Rechtmäßigkeit der Eingruppierung in den Mietspiegel abgibst. Dann kann der Vermieter aus deiner Genehmigung in dieser Hinsicht nichts herleiten. Wenn dann die nächste Mieterhöhung kommt, kann man sich mit dem Thema genauer beschäftigen.

Im übrigen sollte man sich überlegen, warum im Mietspiegel Spannen angegeben sind. Der Vermieter kann nicht ohne weiteres einfach den Höchstsatz aus der Spanne nehmen. In dem Fall hier scheint die Wohnung mehr oder weniger zwischen den unterschiedlichen Stufen zu liegen. Dann würde ich davon ausgehen, dass eine ortsübliche Miete sich am Maximum der unteren Spanne bzw. Minimum der oberen Spanne bewegen wird. Aber mit dem Thema muss man sich ja erst in 3 Jahren beschäftigen.

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