Hallo,
Ich habe vor zwei Wochen eine Mieteehöhung erhalten die den gesetzlichen Rahmen ausschöpft, der Höhe nach aber aufgrund der bisher eher günstigen Miete vermutlich nicht widersprochen werden kann.
Ich störe mich nur an der Eingruppierung im Mietspiegel. Die "Checkliste" Austattung wurde so ausgewählt das gerade noch ein "sehr gut" erreicht wird. Ebenso was die Lage angeht. Die Mieterhöhung wäre zwar immer noch gerechtfertigt, aber dann am oberen Ende der Skala. Aktuell eher am unteren Rande.
Ich möchte also der Mieterhöhung zustimmen, aber auf eine geänderte Einordnung im Mietspiegel bestehen. Für künftige Mieterhöhungen wäre dann der Spielraum wesentlich geringer.
Ist das möglich?
-- Editiert von Mythbuster am 25.10.2017 17:44
Mieterhöhung - Eingruppierung Mietspiegel
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zitat:Ich möchte also der Mieterhöhung zustimmen, aber auf eine geänderte Einordnung im Mietspiegel bestehen. Für künftige Mieterhöhungen wäre dann der Spielraum wesentlich geringer.
Verstehe ich dies richtig, dass die geforderte Mieterhöhung auch bei der gewünschten Einordnung der Höhe nach berechtigt wäre, der Vermieter die nach der von ihm angegebenen Einordnung also nicht ausnutzt ?
Was wäre denn der Unterschied bei einer anderen Einordnung ?
Richtig, da er nur 15% erhöhen darf.
Die Frage ist ob in drei Jahren, in Bezug auf die von mir heute akzeptierte Einordnung, die nächste Erhöhung um 15% kommen kann, da wie bereits angemerkt in der vom Vermieter angegebenen Einordnung noch Luft ist.
Fällt die Einordnung anders aus wäre der Vermieter Stand heute an der Obergrenze und könnte nicht mehr einfach weiter erhöhen bzw. nur in der Höhe der Anpassung des zweijährlich erscheinenden Mietspiegels.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Es steht dir frei die Mieterhöhung mit dem Zusatz zu genehmigen, dass du damit keine Erklärung zur Rechtmäßigkeit der Eingruppierung in den Mietspiegel abgibst. Dann kann der Vermieter aus deiner Genehmigung in dieser Hinsicht nichts herleiten. Wenn dann die nächste Mieterhöhung kommt, kann man sich mit dem Thema genauer beschäftigen.
Im übrigen sollte man sich überlegen, warum im Mietspiegel Spannen angegeben sind. Der Vermieter kann nicht ohne weiteres einfach den Höchstsatz aus der Spanne nehmen. In dem Fall hier scheint die Wohnung mehr oder weniger zwischen den unterschiedlichen Stufen zu liegen. Dann würde ich davon ausgehen, dass eine ortsübliche Miete sich am Maximum der unteren Spanne bzw. Minimum der oberen Spanne bewegen wird. Aber mit dem Thema muss man sich ja erst in 3 Jahren beschäftigen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
18 Antworten
-
12 Antworten
-
3 Antworten
-
7 Antworten
-
39 Antworten