Mieterhöhung - Erhöhung 11 % aus Modernisierungsmaßnahmen?

23. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
KHF
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung - Erhöhung 11 % aus Modernisierungsmaßnahmen?

A. Mieterhöhung bei Modernisierungsmaßnahmen:

Gem. § 559 BGB können die Kosten der dort genannten baulichen Maßnahmen bzw. Modernisierungen auf die Miete umgelegt. Die jährliche Miete kann dafür um 11 % aus den Kosten erhöht werden.

Fragen:

1.) Wo ist geregelt, um welche baulichen Maßnahmen sich es bei dieser Vorschrift handelt (z.B. Neue Fens-ter, die den Wärmeschutz erhöhen, Neue Aussenfassade mit verbessertem Wärmeschutz, Umstellung von Öl- auf Gaszentralheizung mit wesentlich wirtschaftlicheren Verbrauchskosten usw.....)
2.) Sehe ich es richtig, wenn ich z.B. 15.000 € für eine neue Gaszentralheizung (bisher Öl-Zentralheizung)in einem 3-Familienhaus einrichten lasse, dass ich um 1.650 € (11 %) jährlich die 3 Mietbeträge einmalig er-höhen kann?
3.) Oder kann ich ab dem Zeitpunkt der baulichen Maßnahme jedes Jahr die 11 % Mieterhöhung vorneh-men, bis der Betrag erwirtschaftet ist, also in ca. 9 Jahren?
4.) Wird der Erhöhungsbetrag beim Vergleich mit dem örtlichen Mietspiegel ausser Acht gelassen. Also z.B. zulässige Miete lt. Mietspiegel 500 €, zzgl. mtl. Erhöhung 11 % aus Modernisierungsmaßnahmen?


B. Mieterhöhung für mitvermietete Garage:

Ich habe eine vom Voreigentümer vermietete Wohnung erworben. Die Miete ist seit mehr als 5 Jahren un-verändert und moderat (ca. 6,40 € je m² Wohnfläche). Ich erwäge eine Mieterhöhung.
Das Mieterhöhungsverlangen gem. § 558 BGB müsste möglich sein, da der geltende Mietspiegel der Stadt, auf den ich mein Verlangen stützen werde, ca. 7 €uro je m² WoFlä im Mittelwert ausweist, die Kappungs-grenze nicht überschritten wird und die Miete seit 5 Jahren unverändert war.
Nun aber ist eine Garage seit diesen 5 Jahren mit vermietet, es handelt sich daher um keinen gesonderten Garagenmietvertrag. Fragen dazu:

1. Auf was kann ich mein Mieterhöhungsverlangen für die Garage (bisher 30 € mtl. in einer Stadt mit ca. 40.000 Einwohner) auf 45 bis 50 € monatlich stützen? Dafür gibt es im Mietspiegel keinerlei Angaben.
2. Gilt für die Garage auch die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB bzw. wenn ja, können beide Mieten (für Wohnung und Garage) zusammen betrachtet werden?
3. Muss ich 3 vergleichbare Fälle nennen?
4. Muss ich, falls 3. mit "ja" beantwortet wird, auf die tatsächliche Nutzfläche der Garagen abheben, weil ja

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Ich möchte mich NUR zum Thema Ölheizung - Gasheizung äußern:
Bei einer Umstellung von Öl auf Gas handelt es sich in keinem Fall um eine Wertverbesserung, die
eine Erhöhung der Miete begründet! Beides sind automatische Heizungsanlagen, der Mieter wird von der Änderung nichts bemerken, und Vorsicht: Wer sagt, daß eine Beheizung mit Gas günstiger ist? Grundsätzlich ist Ölheizung günstiger!
Empehlenswert ist das Einholen von Preisen, der Wärmewert eines Ltr. Heizöls entspricht fast genau 1 m³ Erdgas.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#2
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Richtig. Es gibt langjährige Statistiken, die besagen, daß die Brennstoffkosten bei Heizöl im Schnitt etwa 35 % unter denjenigen von Erdgas liegen. Der Gaspreis ist seitens der Lieferländer an den Erdölpreis gebunden, so daß beide meist parallel steigen und fallen. Nur kann man beim Heizöl auf den Kaufzeitpunkt selbst Einfluß nehmen und so u.U. einen zusätzlichen Vorteil erzielen.

Siehe http://www.heizoelpreise.de/

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