Hallo Zusammen,
Mieter A hat im Sommer diesen Jahres (in Berlin wohnend) eine Mitteilung über eine geplante Mieterhöhung
zum 1.9 von der Hausverwaltung erhalten.
Die HV gibt als Grund für die Mieterhöhung den Mietspiegel und das entsprechende Feld des Berliner Mietspiegels an.
Auf Rückfrage vom Mieter erhält er insgesamt 3 mietsteigernde Merkmalsgruppe. Mitmindernde Merkmalsgruppen (ebenfalls 3) werden nicht angeführt. Daher sieht sich Mieter A im recht und reagiert nicht auf die Mieterhöhung.
Die Mieterhöhung ist mit einer 3 monatigen Frist bis 1.12.19 zur Zustimmung versehen.
Nun erhält Mieter A eine Klageschrift vom Amtsgericht mit einer Notfrist von zwei Wochen.
Im letzten Absatz (§ 138 ZOP) steht:
" Gemäß §558b ABS.2 Satz 2 BGB muss die Klage innerhalb von 3 Monaten nac Ablauf der Zusstimmungspflicht erhoben werden. Diese Frist ist im vorliegend mit Ablauf des Monats November verstichen, die Klage jedoch erst am 2. Dezember 2019 bei Gericht eingereicht worden"
Ist diese Klageschrift somit nicht ungültig ? Auf dem Schreiben des Anwalts ist ein Eingangsstempel vom 2.12.19 vermerkt ?
Vielen Dank im voraus
Mieterhöhung Frist abgelaufen nun Klageschirft vom Gericht mit Notfrist
Fragen zur Miete?
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Daher sieht sich Mieter A im recht und reagiert nicht auf die Mieterhöhung. Vom Mietendeckel hat A noch nicht gehört?
Ist diese Klageschrift somit nicht ungültig ? Das sieht ganz so aus - entsprechend sollten Sie dem Gericht mitteilen, dass Sie die Klage wegen der Nichteinhaltung der Klagefrist als unzulässig ansehen und deren Abweisung beantragen.
-- Editiert von muemmel am 06.01.2020 17:27
Wenn die Zustimmung bis zum 30.11.2019 hätte erfolgen müssen, dann ergibt sich daraus eine Klagefrist bis zum 29.02.2020. Die Klagefrist ist daher längst noch nicht abgelaufen.
Warum das Gericht zu einer anderen Auffassung kommt, erschließt sich mir nicht. Möglicherweise liegt dort ein Irrtum vor.
Zitat:Vom Mietendeckel hat A noch nicht gehört?
Das nützt dem A allerdings aktuell nichts, da das zugehörige Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist.
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Mieter A kennt den Mietendeckel! Daher wurde überhaupt so reagiert.
Reicht hier ein formloses Schreiben an das Gericht oder sollte ein Anwalt hierzu hinzugezogen werden
Wenn die Zustimmung bis zum 30.11.2019 hätte erfolgen müssen, dann ergibt sich daraus eine Klagefrist bis zum 29.02.2020. Die Klagefrist ist daher längst noch nicht abgelaufen. Das haben Sie fehlinterpretiert - die Erhöhung war zum 01.09.2019. Und da begann die Klagefrist.
Das nützt dem A allerdings aktuell nichts, da das zugehörige Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist. Es ist aber anzunehmen, dass das Gericht, wenn es denn eine zulässige Klage wäre, diese aussetzen würde, bis der Mietendeckel als Gesetz verabschiedet wird.
Reicht hier ein formloses Schreiben an das Gericht oder sollte ein Anwalt hierzu hinzugezogen werden Ein formloses Schreiben sollte reichen.
-- Editiert von muemmel am 06.01.2020 18:25
Zitat:Das haben Sie fehlinterpretiert - die Erhöhung war zum 01.09.2019. Und da begann die Klagefrist.
Mag sein, aber woher stammt dann die Zustimmungsfrist bis zum 01.12.?
Wenn die Mieterhöhung zum 01.09. gelten sollte, dann hat die Zustimmungsfrist am 31.08. und nicht erst am 1.12. geendet.
-- Editiert von hh am 07.01.2020 17:59
Aus einem Irrtum des TE, der hier Klage- und Zustimmungsfrist durcheinanderschmeißt - die Zustimmungsfrist endete am 31.08., ganz klar, und folglich endete die Klagefrist am 30.11.
Zitat:Nun erhält Mieter A eine Klageschrift vom Amtsgericht mit einer Notfrist von zwei Wochen.
Im letzten Absatz (§ 138 ZOP) steht:
" Gemäß §558b ABS.2 Satz 2 BGB muss die Klage innerhalb von 3 Monaten nac Ablauf der Zusstimmungspflicht erhoben werden. Diese Frist ist im vorliegend mit Ablauf des Monats November verstichen, die Klage jedoch erst am 2. Dezember 2019 bei Gericht eingereicht worden"
Der Fragestelller erweckt durch seine Schilderung den falschen Eindruck, dass der 2 Satz (beginnend mit "Im letzten Absatz" zu der Mitteilung des Gerichts gehört. Tatsächlich handelt es sich dabei jedoch um seine eigene
falsche Auffassung. Dass diese falsch ist, wurde schon begegründet.
-- Editiert von Spezi-2 am 07.01.2020 18:49
ZitatMitmindernde Merkmalsgruppen (ebenfalls 3) werden nicht angeführt. Daher sieht sich Mieter A im recht und reagiert nicht auf die Mieterhöhung. :
Eine Mieterhöhung hat mit Mietminderung nichts zu tun.
Zitat:Eine Mieterhöhung hat mit Mietminderung nichts zu tun.
Es geht nicht um eine Mietminderung, sondern um Mietminderung Merkmale in einem Mietspiegel.
Im Übrigen habe ich auch Zweifel, dass die Klage tatsächlich verspätet eingereicht wurde. Der 30.11. war ein Samstag und der 1.12. ein Sonntag. Daher war der 2.12. der letzte Tag der Frist (§ 193 BGB).
Zitat:Zitat:Nun erhält Mieter A eine Klageschrift vom Amtsgericht mit einer Notfrist von zwei Wochen.
Im letzten Absatz (§ 138 ZOP) steht:
" Gemäß §558b ABS.2 Satz 2 BGB muss die Klage innerhalb von 3 Monaten nac Ablauf der Zusstimmungspflicht erhoben werden. Diese Frist ist im vorliegend mit Ablauf des Monats November verstichen, die Klage jedoch erst am 2. Dezember 2019 bei Gericht eingereicht worden"
Der Fragestelller erweckt durch seine Schilderung den falschen Eindruck, dass der 2 Satz (beginnend mit "Im letzten Absatz" zu der Mitteilung des Gerichts gehört. Tatsächlich handelt es sich dabei jedoch um seine eigene
falsche Auffassung. Dass diese falsch ist, wurde schon begegründet.
-- Editiert von Spezi-2 am 07.01.2020 18:49
Nein dies ist auf der Mitteilung vom Gericht zu lesen!
Das richtige Wort wäre "wohnwertmindernde Merkmale"..
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