Mieterhöhung - Ist die Mieterhöhung somit unwirksam?

14. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
Deal2909
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 42x hilfreich)
Mieterhöhung - Ist die Mieterhöhung somit unwirksam?

A bekommen von seinem Vermieter heute eine Mieterhöhung ins Haus.
In dieser wird A mitgeteilt, dass er nunmehr 6 Jahre die Mieten nicht erhöht hat. (Das stimmt), Seine wirtschaftlichen Verhältnisse geben ihm aber keinen Spielraum mehr. Daher erhöht er die Miete und Nebenkosten:

Miete bis einschl. Juni 299,00 Euro zzgl. 99,45 NK
Ab Juli möchte Vermieter 344,50 Euro zzgl. 136,50 NK

Das ist in der Kaltmiete eine Erhöhung von 15 %
und bei den Nebenkosten eine Erhöhung von 36 %

Ist sowas rechtens?
Dann ist mir gerade aufgefallen, dass das Schreiben vom 08.05.2008 ist und er die Miete zum 01.08.2008 erhöht. Jetzt habe ich gerade gelesen, dass er die die Mieterhöhung bis spätestens zum 3 Werktag (05.05.08) zukommenlassen muß. Spätere Zustellungen verschieben sich um einen weiteren Monat. Also wäre die Mieterhöhung erst zum 01.09.2008 gültig. Ist die Mieterhöhung somit unwirksam?

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11 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2016
Status:
Lehrling
(1048 Beiträge, 233x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Bring mal den kompletten Text.

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#3
 Von 
Deal2909
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 42x hilfreich)

Der komplette Text:

Es tut mir leid , dass ich Sie heute in einer für Sie weniger angenehmen Angelegenheit anschreibe, aber die wirtschaftlichen Verhältnisse geben mir keinen anderen Spielraum.

Nach nunmehr 6 Jahren konstanter Miete, dies Sie bezahlt haben, sehe ich mich gezwungen, eine kleine Mietanpassung vorzunehmen. Auch die Neben- und Betriebskosten bedürfen zwichenzeitlich einer Erhöhung bzw. Anglichung an die gestiegenen Energie- und Versorgungspreise.

Dann listet er den alten Mietpreis auf.

Nennt vergleichbare Wohnungen im Haus

Dann nennt er den beginn der neuen Miete.

Und listet die neue Miete auf.

Bezugnehmend auf den Einwurf des Beginnes, der neuen Mietzahlung, folgender Auszug:

Zustimmung und Fälligkeit der neuen Miete

Der Mieter hat eine Zustimmungs- und Überlegungsfrist. Erfolgt keine Zustimmung, muß der Vermieter innerhalb von 3 Monaten auf Zustimmung klagen.
Wenn der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen (Zugang bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, sonst verschiebt sich der Zahlungstermin der neuen Miete um einen weiteren Monat) zustimmt, muss er die neue Miete ab dem 3. Monat nach Zugang des schriftlichen Mieterhöhungsverlangens entrichten.
Beispiel: Zugang bis 3. Mai, neue Miete fällig ab dem 1. August.

Nachzulesen hier: http://www.immopilot.de/Mieter/Mieterhohung/hauptteil_mieterhohung.html

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#4
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

Die Mieterhöhung und Vorauszahlungsanpassung (ist auch im Sinne des Mieters, da er ja später weniger nachzahlen muss - daher sogar einseitige Anpassunsaufforderung ob vom Mieter oder Vermieter wirksam!) sind rechtens. Wenn du selber die erhöhte Kosten nicht tragen kannst - versuche es mit dem Wohngeldantrag. So ersparst du dir auch die unnötige Beratungskosten. bei der Antragsstellung wird dein zum Antrag beigefügte Mieterhöhungsvelangen auf die Richtigkeit geprüft bzw es wird schon einem fachlichen Auge nicht entgehen, wenn was ungesetzliches drin sein sollte.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Zugang bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, sonst verschiebt sich der Zahlungstermin der neuen Miete um einen weiteren Monat

Diese Information im zitierten Link ist falsch (siehe § 558b Abs. 1 BGB ). Mit Schreiben vom 08.05.2008 darf die Miete zum 01.08.2008 erhöht werden.

An dem Mieterhöhungsverlangen kann ich ebenfalls keine formellen Mängel erkennen.

Die Erhöhung der Nebenkostenpauschale kann nur mit einer Nebenkostenabrechnung begründet werden. Wenn entsprechende Nachzahlungen angefallen sind, dann gibt es keine Kappungsgrenze für die Erhöhung der Nebenkosten.

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#6
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

@hh

An dem Mieterhöhungsverlangen kann ich ebenfalls keine formellen Mängel erkennen.

Vermisse ich da alleine so etwas wie 'Zustimmung des Mieters' und so ?

Den wirklich interessanten Teil hat Deal ja anscheinend leider weggelassen.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Das Fehlen des Hinweises, dass der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen zustimmen muss, führt nicht zu einer formalen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens.

Die Vorschriften des § 558a BGB über Form und Begründung des Mieterhöhungsverlangens sind m.E. erfüllt.

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#8
 Von 
guest123-2016
Status:
Lehrling
(1048 Beiträge, 233x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
guest123-1653
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 1x hilfreich)

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#10
 Von 
guest123-2016
Status:
Lehrling
(1048 Beiträge, 233x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
guest123-1653
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 1x hilfreich)

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