Hallo zusammen,
am Freitag erhielt ich einen Brief meines Vermieters mit der Überschrift Ergänzung zum Mietvertrag. Darin ist festgehalten das er einen Balkon (er nennt es Terrase) an die Wohnung gebaut hat(eigentlich hat er einen Teil der Küche dafür genutzt) das Bad saniert hat und eine EBK in die Küche gemacht hat(ist Vertraglich geregelt das eine EBK drin ist), aufgrund dieser Maßnahmen will er jetzt 345€ Kaltmiete. Hab bisher 280€ kalt bezahlt. Bin auch erst im Oktober 07 eingezogen. Ist diese Erhöhung so gültig? Wie soll ich reagieren? Danke für Tips
-- Editiert von Menegon am 21.01.2008 11:01:00
Mieterhöhung - Ist diese Erhöhung so gültig?
Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen
Im Laufe eines Mietverhältnisses wird einem Vermieter das Recht zu einer Mieterhöhung eingeräumt, was ihm ermöglicht, die Miete an eine allgemeine Preissteigerung anzupassen. Gemäß § 557 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können die Vertragsparteien im laufenden Mietverhältnis eine Mieterhöhung vereinbaren. Von Vermieterseite kann eine Mieterhöhung nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden. Die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist geregelt in den §§ 558
bis 558 e BGB
. Voraussetzung für diese Form der Mieterhöhung ist, dass die bisherige Miete in dem Zeitpunkt, in dem die Mieterhöhung eintreten soll, mindestens 15 Monate unverändert bestand (§ 558 Abs. 1 BGB
).
Mieterhöhungen wegen Modernisierungen oder wegen gestiegener Nebenkosten bleiben dabei außer Betracht. Nach den gesetzlichen Vorschriften kann der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur Höhe der ortsübliche Vergleichsmiete fordern. Das ist die Miete, die für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 4 Jahren vor Ort vereinbart worden ist. Im Mieterhöhungsschreiben muss der Vermieter schriftlich begründen, warum er die von ihm geforderte Miete für ortsüblich hält:
· er kann sich hierzu auf ein beigefügtes Sachverständigen-Gutachten
· oder auf 3 Vergleichswohnungen berufen,
· er kann eine Mieterhöhung aber auch mit dem örtlichen Mietspiegel begründen;
· durch die Mietrechtsreform (01.09.2001) hinzu gekommen sind zwei weitere Begründungsmittel: der sog „qualifizierte Mietspiegel“ und die Mietdatenbank.
Besondere Bedeutung kommt einem qualifizierten Mietspiegel zu. Zwar kann der Vermieter bei Existenz eines solchen Mietspiegels ein anderes Begründungsmittel wählen, doch muss er in dem Mieterhöhungsschreiben auf die Daten des qualifizierten Mietspiegels hinweisen. Dem qualifizierten Mietspiegel kommt nach dem Gesetz die Vermutungswirkung zu, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete widerspiegelt (§ 558 d Abs. 3 BGB
). Mit der Frage der Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen Mitteilung der im Mietspiegel für die Wohnung angegebenen Spanne hatte sich kürzlich der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) zu befassen und darüber zu entscheiden, welche Begründungserfordernisse an ein Mieterhöhungsverlangen zu stellen sind, das auf einen sog. qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB
) gestützt ist. Dem Urteil (Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07
) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Vermieter, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in Berlin. Durch Schreiben vom 29.10.2003 verlangte der Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete um monatlich 73,00 € ab dem 01.01.2004 und führte unter anderem aus:
"Bei der Wohnfläche von 136,28 qm beträgt damit die verlangte Mieter je Qua-dratmeter monatlich nettokalt 3,43 €. Die ortsübliche Miete für vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraum wird dadurch nicht überschritten. Zur Begründung verweise ich auf den öffentlich bekannt gemachten Berliner Mietspiegel 2003 für die westlichen Bezirke. Ihre Wohnung ist in das Mietspiegelfeld J1 einzuordnen. Gemäß § 558 BGB
nF reicht es zur Begründung des Erhöhungsverlangens aus, dass der verlangte Mietzins innerhalb der Mietzinsspanne des maßgeblichen Mietspiegelfeldes liegt …".
Das Amtsgericht (AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Urteil vom 4. Mai 2006 - 15 C 164/04
) hatte die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hatte die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hatte das Mieterhöhungsverlangen als bereits formell unwirksam angesehen, weil der Kläger nur das Mietspiegelfeld mitgeteilt hätte, ohne auch die dort vorgesehene Mietspanne ausdrücklich anzugeben.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Der BGH hat entschieden, dass das Mieterhöhungsverlangen des Klägers entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Es sei in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet worden (§ 558a Abs. 1 und 3 BGB
). Nach diesen Bestimmungen habe der Vermieter, der sein Erhöhungsverlangen auf einen qualifizierten Mietsspiegel stützt, dem Mieter die Angaben des Mietspiegels für die Wohnung mitzuteilen. Bei dem Berliner Mietspiegel 2003 handele es sich um einen qualifizierten Mietspiegel; er enthalte ein Raster aus mit Buchstaben und Ziffern bezeichneten Feldern, in denen für bestimmte Kategorien von Wohnungen jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen sei. In einem solchen Fall sei nur die genaue Angabe des - nach Auffassung des Vermieters - für die Wohnung einschlägigen Mietspiegelfelds erforderlich, um den Mieter auf die im Mietspiegel für die Wohnung vorgesehene Spanne hinzuweisen und ihm eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die geforderte Miete innerhalb der Spanne liege. Die Spanne müsse im Erhöhungsverlangen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausdrücklich genannt werden, wenn der Mieter sie in dem vom Vermieter angegebenen Mietspiegelfeld ohne weiteres ablesen könne. Der Mietspiegel selbst müsse dem Erhöhungsverlangen auch nicht beigefügt werden, wenn er - wie im vorliegenden Fall - im Amtsblatt veröffentlicht und damit allgemein zugänglich sei. Die örtlichen Mietspiegel sind zum Teil über das Internet abrufbar und können bei den jeweiligen Städten/Gemeinden und/oder Mietervereinen eingesehen und angefordert werden.
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"Scientia potentia est."
einen balkon anzubauen gilt meines wissens als wertsteigernde maßnahme, beim bad muss man genauer hinschauen, ob renovierung oder wertsteigernde modernisierung infrage kommt - entsprechend bei der küche.
summa summarum: zu komplex, als dass mit den angaben hier antworten sinnvoll wären. ich würde zum mieterverein oder zu einem fachanwalt gehen und die sache durchprüfen lassen.
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Da hätte der Fettdruck noch ein bißchen angeschaltet bleiben müssen:
mindestens 15 Monate unverändert bestand (§ 558 Abs. 1 BGB
). Mieterhöhungen wegen Modernisierungen oder wegen gestiegener Nebenkosten bleiben dabei außer Betracht.
Für Modernisierungen gilt die Frist nicht.
Ob die im vorliegenden Fall allerdings 'formvollendet' war, ist höchst zweifelhaft.
(Irgendwie kommt mir der Fall bekannt vor; war das nicht ein ZFH ?)
@ Morthingale
quote:
Da hätte der Fettdruck noch ein bißchen angeschaltet bleiben müssen
Upps. Jo. 'Überlesen'
Aber: Was steht denn überhaupt im Mietvertrag zu diesen Modernisierungsmassnahmen? Wenn erst im Oktober 2007 eingezogen, dann müssen die Modernisierungsmassnahmen entweder schon begonnen oder vorm Einzug abgeschlossen gewesen sein oder während der Mietzeit gemacht worden sein?
Wusste der Mieter vorm Unterschreiben des MV von diesen Modernisierungsmassnahmen? Wenn, m.E., im Mietvertrag drin steht, der VM macht noch diese und jene Arbeiten, dann sind das vertraglich zugesicherte Eigenschaften der Wohnung, die dann mit dem verinbarten Mietzins abgegolten sein sollten.
Laienmeinung!
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"Scientia potentia est."
Der Mietvertrag wurde unterschrieben und danch wurde der Umbau gemacht. Bei Abschluss der Vertrages war nur von einer neuen EBK gesprochen worden wofür die Miete um 10€ schon erhöht wurde.
Wenn ich die Antworten richtig verstehe muss ich die Erhöhung die ich jetzt bekommen habe nicht akzeptieren oder?
Kann ich mir die Freiheit nehmen zu sagen ich zahle nur die im Vertrag stehende Miete?
Eine Mieterhöhung im Zusammenhang mit einer Modernisierungsmaßnahme ist an eine Reihe von Bedingungen gebunden, von deren Einhaltung die beantwortung dieser Frage abhängt:
1) Wurde die Modernisierung schon im Mietvertrag erwähnt?
2) Waren die Baumaßnahmen schon im Gange, als der Mietvertrag unterschrieben wurde?
3) Wurde der Mieter schon im Mietvertrag über die Höhe der Mieterhöhung informiert?
4) Wann wurde der Mieter über die Modernisierung informiert?
5) Wann wurde dem Mieter erstmalig mitgeteilt, um wieviel sich die Miete voraussichtlich durch die Modernisierung erhöhen wird?
6) Ist dem Schreiben eine genaue Aufstellung der Kosten beigefügt, aus der sich die Mieterhöhung ermitteln lässt?
7) Zu welchem Datum soll die Mieterhöhung gelten?
Ich gehe auch davon aus, dass hier verschiedene Formvorschriften nicht eingehalten wurden. Das kann dazu führen, dass die Mieterhöhung erst später wirksam wird. Ob man sie ganz abwehren kann, ist jedoch zweifelhaft.
1) eine Modernisierung wurde nur mündlich erwähnt, die aber nicht in der Wohnung sondern im Hausflur stattfinden sollte.
2) die Arbeiten begannen 4Wochen nach dem der Vertrag unterschrieben wurde, pünktlich zum Einzugsdatum
3)Nein
4) Information erfolgte 3Tage vor Einzug
5) im Dezember wurde ich telefonisch über die Erhöhung informiert
6) Keine Kostenaufstellung
7) Mieterhöhung soll seit Dezember 07 nachgezahlt werden.
@Menegon
Ist das nun ein Zweifamilienhaus oder nicht ?
nein, ist ein Mehrfamilienhaus, es leben 3Parteien drin plus eine Kneibe.
Die Art und der Umfang der Modernisierung hätte 3 Monate vor Beginn in Textform angekündigt werden müssen (§ 554 Abs. 3 BGB
). Diese Vorschrift ist nicht erfüllt, da eine mündliche Ankündigung nicht reicht. Diese Ankündigung hätte bereits Informationen über die zu erwartende Mieterhöhung enthalten müssen.
Nach § 559 BGB
kann der Vermieter 11% der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Damit der Mieter prüfen kann, ob die Mieterhöhung gerechtfertigt ist, muss der Vermieter darlegen (Kostenaufstellung), wie er auf die Erhöhung kommt.
Eine auf Basis des § 559 BGB
verlangte Mieterhöhung ist nur wirksam, wenn sie so eine Kostenaufstellung enthält und in Textform verfasst ist (§ 559b Abs. 1 BGB
). Die Textform ist in Deinem Fall gewahrt, allerdings fehlt die Kostenaufstellung. Dadurch wird die Mieterhöhung unwirksam.
Die Mieterhöhung tritt frühestens ab dem 3. Monat nach dem Zugang in Kraft (§ 559b Abs. 2 Satz 1 BGB
). Das wäre im konkreten Fall also frühestens der 01.04.2008. Da die Mieterhöhung jedoch nicht angekündigt wurde, verlängert sich diese Frist um weitere 6 Monate (§ 559b Abs. 2 Satz 2 BGB
). Die Mieterhöhung kann also frühestens zum 01.10.2008 in Kraft treten.
Da die Mieterhöhung aber wie bereits zuvor erwähnt, unwirksam ist, tritt sie zunächst einmal gar nicht in Kraft. Du bist nicht verpflichtet, den Vermieter auf seinen Fehler hinzuweisen, sondern kannst einfach die alte Miete weiter zahlen.
Wenn der Vermieter seinen Formfehler entdeckt, steht es ihm jedoch frei, mit der um 6 Monate verlängerten Frist eine erneute Mieterhöhung zu verlangen, diesesmal jedoch mit Kostenaufstellung. Die bisherigen Fehler des Vermieters führen jedenfalls nicht dazu, dass für ihn nun gar keine Mieterhöhung wegen der Modernisierung mehr möglich ist.
Der Anbau des Balkons gilt in diesem Zusammenhang mit großer Wahrscheinlichkeit als Modernisierung. Der bereits vertraglich zugesicherte Einbau der EBK fällt auf keinen Fall darunter. Bei der Sanierung des Bades kommt es etwas darauf an, was genau gemacht wurde. Ein Austausch alt gegen neu (Fliesen, Sanitärausstattung) ist jedoch keine Modernisierung, sondern eine Instandhaltungsmaßnahme.
Boah, ich finde den Vermieter nur dreist. Da habt ihr also einige (mehrere davon) Tage nach eurem Einzug in einer Wohnung gelebt, wo Bad und Küche wenn gar nicht eingeschränkt nutzbar waren? Dem Hätte ich ab Oktober die Miete voll gestrichen. Is ja irgendwie nur hammerhart.
Wenn ich das gewesen wäre, hätte ich die Umbaumassnahmen dann vorgenommen, wenn die Wohnung leer ist. Hat sich ja in diesem Fall auch angeboten. Dass er einen Balkon/Terrasse baut, das ist ihm ja auch nicht über Nacht eingefallen - so nach dem Motto - ach, wat toller Traum, mach ich auch noch gleich mit. Ich denke, dass er dafür sogar eine Baugenehmigung braucht, wenn er einen Teil der Küche zu einer Art Loggia umbaut.
Um die Formvorschriften einzuhalten würde ich dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass du seinem rückwirkenden Mieterhöhungsanspruch nicht zustimmst. Soll er sich dann doch überlegen, wie er weiterverfährt. Auf jeden Fall ihn nicht auf seine Fehler aufmerksam machen, so wie von @ hh beschrieben.
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"Scientia potentia est."
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