Mieterhöhung / Klage

7. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Jensch123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung / Klage

Ich habe mein Anliegen schon in dem Beitrag von Lisalisali gepostet, da wir eigentlich das gleiche Problem haben. Nur das wir als Mieter und nicht als Vermieter betroffen sind. Allerdings wurde ich jetzt darauf aufmerksam gemacht lieber einen eigenen Beitrag zu eröffnen.

Das wichtigste kurz zusammengefasst:

- Nach dem Mieterhöhungsverlangen wollten wir für uns unklare Punkte mit der Hausverwaltung klären. Zum Beispiel warum die Fenster als hochwertig kategorisiert wurden und dafür ein Aufschlag von 5% berechnet wurde. Unserer Meinung nach handelt es sich aber um ganz normale Standardfenster, die mittlerweile auch nicht mehr dicht sind und daher auch schon in anderen Wohnungen des Hauses ausgetauscht wurden. Wir sind Langzeitmieter (fast 20 Jahre) und sollen jetzt viel mehr zahlen, als Neumieter zahlen sollen. Kontaktaufnahme so gut wie unmöglich. Erst nach fast 3 Monaten bekamen wir eine kurze Rückmail. Unsere Fragen blieben unbeantwortet, sodass wir erneut ein Schreiben verschickt haben. Anstatt einer Antwort bekamen wir nun die Klage. In jedem Schreiben haben wir aber erwähnt, dass wir nicht gegen eine Mieterhöhung sind und bereit sind zu zahlen, wir aber noch Klärungsbedarf haben.

- Laut Mietvertrag bin ich alleiniger Mieter. Meine Frau steht weder als Mieterin im Vertag, noch hat sie diesen unterzeichnet. Dennoch ging das Mieterhöhungsverlangen und die Zustimmungserklärung auch an sie. Die Klage ist ebenfalls gegen uns beide gerichtet.

- In der Anklageschrift war der Mietvertrag vom Vermieter beigelegt. Auf diesem wurde im Nachhinein, ohne unsere Wissen, der Name meiner Frau samt falscher Adresse eingetragen. Weitere Notizen (Nebenkostenerhöhungsbeträge) wurden ebenfalls nachträglich dort vermerkt. Anmerken möchte ich, dass das Haus mittlerweile mehrfach verkauft wurde und die Hausverwaltung bzw. der neue Besitzer die Mietverträge übernommen hat. Diese also höchstwahrscheinlich nichts über die nachträgliche Änderungen wussten.

Wir dachten jetzt, dass wir aufgrund des formellen Fehlers (weil meine Frau und ich zusammen verklagt wurden) die Klage abweisen können. Auch deswegen, weil die Mieterhöhung ja eigentlich auf einen "ungültigen" Mietvertrag basiert (Vermieter hat diesen ja ohne unser Wissen verändert).
Jetzt lese ich aber das es die Möglichkeit gibt, nur die Klage gegen meine Frau zurückzunehmen, sodass der Anspruch gegen mich aufrecht erhalten bleibt.
Die Chance das die Klage komplett abgewiesen wird, ist also so wie ich es verstehe eher gering?

Gruß

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120250 Beiträge, 39858x hilfreich)

Hat man dem Vermieter denn mal den richtigen Mietvertrag in Kopie zukommen lassen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Jensch123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hat man dem Vermieter denn mal den richtigen Mietvertrag in Kopie zukommen lassen?


Wir haben die Klage erst vor ein paar Tagen erhalten und mussten dann mit erstaunen feststellen, dass auf dem Vertrag des Vermieters nachträglich der Name meiner Frau und weitere Vermerke hinzugefügt wurden.
Alles läuft über die Hausverwaltung. Wir wissen also nicht wer der aktuelle Besitzer ist. Und wie schon oben erwähnt reagiert die Hausverwaltung so gut wie gar nicht auf Mails, Telefonate etc. Antworten kommen, wenn überhaupt, erst nach Wochen/Monaten.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Wie soll hier jemand wissen, welche Bedeutung der Begriff "hochwertig" für die Berechnung der Mieterhöhung hat. Es ist noch nichtmal angegeben, ob der Vermieter die Mieterhöhung mit einem Mietspiegel, Vergleichswohungen oder SV Gutachten begründet.
Jedenfalls wäre es notwendig gewesen, der Mieterhöhung soweit zuzustimmen, wie eine Ausstattung der Fenster in weniger hochwertigem Zustand ergibt.
Im übrigen denke ich, dass ein Mieterhöhungsverlangen welches auch an eine weitere Person gerichtet ist, nicht deshalb unwirksam wird. Die erforderliche Erklärung ist dem Mieter ja zugegagen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Mieterverein oder Anwalt.

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#5
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Wäre die Mieterhöhung in der Höhe auch gerechtfertigt, wenn der Aufschlag für die Fenster nicht gerechtfertigt wäre?

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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Anstatt einer Antwort bekamen wir nun die Klage.

Nachdem bereits Klage erhoben wurde, muß das Gericht über die Wirksamkeit wohl nicht mehr dem Grunde nach entscheiden, sondern die Höhe festlegen.

Meine Frage in #3 welche Grundlage die "Hochwertigkeit" überhaupt hat, ist unbeantwortet.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#7
 Von 
Jensch123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Wie soll hier jemand wissen, welche Bedeutung der Begriff "hochwertig" für die Berechnung der Mieterhöhung hat.


Das war kein Frage, die ans Forum gerichtet war, sondern ein Beispiel welche Fragen offen waren und wir der Hausverwaltung geschickt haben
In unserem Schreiben standen aber noch viele weitere Fragen, die wir mit der Hausverwaltung bzw. dem Besitzer klären wollten.

Die Mieterhöhung wurde mit einem Mietspiegel begründet.
Allerdings zahlen Neumieter einen Preis der unterhalb des Mietspiegels liegt. Wir sollen aber den Mittelwert zahlen. Erwähnen möchte ich das die neu vermieteten Wohnungen alle schon renoviert und saniert wurden (neue Böden, Sanitäranlagen, Fliesen, neue Fenster etc.) Allerdings ist der allgemeine Zustand des Hause eher ungepflegt, hier wurde viel gepfuscht und nur das Billigste vom Billigsten verbaut. Also auch keine hochwertigen Fenster. Die Immobilie ist daher nicht mit anderen des gleichen Baujahres vergleichbar.

Wir wohnen am längsten hier (seit fast 20 Jahren). Es ist hier ein kommen und gehen und die anderen Mietparteien wohnen alle noch nicht lange hier. Das Haus ist Bj 1995 und seit dem wurde in unserer Wohnung NICHTS gemacht. Wir haben z.B. defekte Türen, Zargen, im Badezimmer sind defekte und lockere Fliesen, die Badewanne ist komplett rau und defekt, sodass man diese seit 5 Jahren nicht mehr nutzen kann, die Fenster sind undicht uvm. Die Sanitäranlagen sind also 26 Jahre alt und wie schon erwähnt wurden diese in den anderen Wohnungen schon vor Jahren erneuert. Vor 5 Jahren haben wir alles bemängelt, aber der Vermieter hat sich geweigert die Sachen zu beheben. Eine Instandsetzung der Badewanne sei z.B. nicht möglich, da dann die Fliesen zerstört werden und es diese nicht mehr gibt. Daher würde nur eine Modernisierung in Frage kommen. Dies haben wir aber damals abgelehnt, da wir keine Modernisierung wollten, sondern eine Instandsetzung.
Wir haben alles versucht, aber es kam dann einfach keine Reaktion mehr. Da wir uns auch nicht rumstreiten wollten und wir auch nicht unbedingt das Geld für einen Anwalt haben (sind leider nicht Rechtschutzversichert) haben wir in den letzten Jahren alle Türen, Zargen, Drückergarnituren, Bodenfliesen in der Küche uvm. auf unsere Kosten ausgetauscht.
Wir finden es natürlich jetzt mehr als unfair, dass wir jetzt als einzige Partei so einen hohen Mietpreis zahlen sollen, obwohl der Zustand (hätten wir jetzt nicht vieles auf unsere Kosten modernisiert) mehr als desolat wäre.
Wir finden, dass der schlechte Zustand bei der Mieterhöhungsberechnung hätte berücksichtigt werden müssen. Daher wollten wir unter anderem vom Vermieter wissen, warum Neumieter für eine „modernisierte" Wohnung weniger zahlen müssen als wir.
Es sollte doch für einen Mieter möglich sein, Fragen vorab zu klären.

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#8
 Von 
Jensch123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Wäre die Mieterhöhung in der Höhe auch gerechtfertigt, wenn der Aufschlag für die Fenster nicht gerechtfertigt wäre?


Unserer Meinung nach ist die Mieterhöhung aufgrund des ganzen Zustandes der Wohnung / des Hause nicht gerechtfertigt. Weiteres siehe #7.

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#9
 Von 
Jensch123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Nachdem bereits Klage erhoben wurde, muß das Gericht über die Wirksamkeit wohl nicht mehr dem Grunde nach entscheiden, sondern die Höhe festlegen.


Wir möchten natürlich so günstig wie möglich aus der ganzen Sache rauskommen. Es hätte ja gar keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, hätte man auf unsere Schreiben reagiert. Wir haben in all unseren Schreiben an die Hausverwaltung erwähnt, dass wir nicht gegen eine Mieterhöhung sind und auch breit sind eine zu zahlen, wir aber Klärungsbedarf haben.

Ist es für uns also besser die Klage anzuerkennen?

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120250 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von Jensch123):
dass auf dem Vertrag des Vermieters nachträglich der Name meiner Frau und weitere Vermerke hinzugefügt wurden

Dann würde ich dem Gericht erst mal mitteilen, das der Vertrag offenbar irgendwann mal gefälscht wurde und eine Kopie des tatsächlichen Vertrages beilegen.
Dazu die Abweisung der Klage bezüglich der Frau beantragen.



Zitat (von Jensch123):
Wir haben die Klage erst vor ein paar Tagen erhalten

Und schriebt das Gericht auch was dazu? Das man eine Klageerwiederung schreiben soll etc.?
Dann wäre wohl ein Anwalt ratsam.



Zitat (von Spezi-2):
Nachdem bereits Klage erhoben wurde, muß das Gericht über die Wirksamkeit wohl nicht mehr dem Grunde nach entscheiden,

Öhhhm, das ist ein elementarer Teil eines solchen Verfahrens ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Jensch123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Jensch123):
dass auf dem Vertrag des Vermieters nachträglich der Name meiner Frau und weitere Vermerke hinzugefügt wurden

Dann würde ich dem Gericht erst mal mitteilen, das der Vertrag offenbar irgendwann mal gefälscht wurde und eine Kopie des tatsächlichen Vertrages beilegen.
Dazu die Abweisung der Klage bezüglich der Frau beantragen.



Das würden wir auf jeden Fall machen. Allerdings sind wir am überlegen die Klage anzuerkennen, da wir natürlich hohe Kosten vermeiden möchten. Der Streitwert liegt bei knapp 1200 Euro und ohne Gutachter wird das ja alles nicht funktionieren. Da ist es wahrscheinlich sinnvoller anzuerkennen, obwohl es uns natürlich wurmt wegen den angeblich hochwertigen Fenstern und das Neumieter mit einer besseren Ausstattung deutlich weniger zahlen als wir.


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Jensch123):
Wir haben die Klage erst vor ein paar Tagen erhalten

Und schriebt das Gericht auch was dazu? Das man eine Klageerwiederung schreiben soll etc.?
Dann wäre wohl ein Anwalt ratsam.


Wir müssen innerhalb von zwei Wochen dem Gericht mitteilen, ob wir uns gegen die Klage verteidigen möchten und falls ja haben wir nochmal zwei Wochen Zeit um schriftlich die Klage zu erwidern.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Nachdem bereits Klage erhoben wurde, muß das Gericht über die Wirksamkeit wohl nicht mehr dem Grunde nach entscheiden, sondern die Höhe festlegen.


Warum, wenn das Erhöhungsverlangen doch unwirksam war?

-- Editiert von Solan196 am 07.05.2021 22:51

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Wir haben in all unseren Schreiben an die Hausverwaltung erwähnt, dass wir nicht gegen eine Mieterhöhung sind und auch breit sind eine zu zahlen, wir aber Klärungsbedarf haben.


Es wäre geschickter gewesen, ein Gegenangebot zu machen.

Zitat:
Ist es für uns also besser die Klage anzuerkennen?


Nein.

Wenn als Grundlage ein einfacher Mietspiegel genommen wurde, dann ist der bei einer Klage nur bedingt belastbar. Wahrscheinlich lässt der Richter dann ein Gutachten beauftragen, wenn Ihr so wie in Antwort#7 dargestellt argumentiert.

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#14
 Von 
Jensch123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Wir haben in all unseren Schreiben an die Hausverwaltung erwähnt, dass wir nicht gegen eine Mieterhöhung sind und auch breit sind eine zu zahlen, wir aber Klärungsbedarf haben.
Es wäre geschickter gewesen, ein Gegenangebot zu machen.


Wir haben u.a. angeboten, dass wir den selben Mietpreis wie Neumieter zahlen würden, wenn der Zustand unserer Wohnung auch auf den Stand der anderen gebracht wird. Des Weiteren haben wir auch noch angeboten, dass wenn von einer Mieterhöhung abgesehen wird, wir das komplette Badezimmer auf unsere Kosten modernisieren würden. (neue Fliesen, Sanitäranlagen etc.).

Zitat (von hh):
Zitat:
Ist es für uns also besser die Klage anzuerkennen?
Nein.

Wenn als Grundlage ein einfacher Mietspiegel genommen wurde, dann ist der bei einer Klage nur bedingt belastbar. Wahrscheinlich lässt der Richter dann ein Gutachten beauftragen, wenn Ihr so wie in Antwort#7 dargestellt argumentiert.


Laut Klageschrift soll es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handeln. Ich weiß nur leider nicht, wie ich das überprüfen kann. Allerdings lassen sich die anderen Wohnungen hier im Haus auch nur schwer vermieten, obwohl diese noch unter dem Mietspiegelpreis liegen. Leerstand von 1 - 1 1/2 Jahren ist keine Seltenheit.
Kann der Vermieter also nicht nur die Marktmiete verlangen, die er bei Neuabschluss eines Mietvertrages tatsächlich verlangen könnte? Es handelt sich um ein 12 Parteienhaus, davon sind aktuell 3 Wohnungen leer, 3 weitere Bewohner ziehen demnächst aus und weiter 2 sind auch schon auf der Suche nach was anderem.

Unsere Angst sind die Kosten die evt. auf uns zukommen würden, sollten wir verlieren. Gerade in der aktuellen Situation, wo wir in Kurzarbeit sind, passt es natürlich überhaupt nicht, wenn wir den Prozess verlieren sollten. Daher würden wir am liebsten den sichersten und günstigsten Weg gehen.



-- Editiert von Jensch123 am 08.05.2021 00:32

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#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Laut Klageschrift soll es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handeln.


Wo man den Mietspiegel findet, muss im Mieterhöhungsverlagen stehen, ansonsten einfach auf der Homepage Eurer Stadt nach schauen.

Dort steht dann auch, ob es sich um einen einfachen oder um einen qualifizierten Mietspiegel handelt.

Sollte es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handeln, dann hat der Vermieter gute Karten.

Allerdings solltet ihr dann noch einmal genau prüfen, ob die Einstufung Eurer Wohnung korrekt vorgenommen wurde.

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#16
 Von 
Jensch123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wo man den Mietspiegel findet, muss im Mieterhöhungsverlagen stehen, ansonsten einfach auf der Homepage Eurer Stadt nach schauen.


Habe gerade mal nachgesehen. Auf der Homepage unserer Stadt steht folgendes:

"Der Mietspiegel für freifinanzierten (nicht preisgebundenen) Wohnraum in Mehrfamilienhäusern dient als Richtlinie zur Ermittlung ortsüblicher Mieten. Der Mietspiegel wird seit vielen Jahren in intensiver Zusammenarbeit der Stadtverwaltung mit den Verbänden der Wohnungswirtschaft erstellt und nach Ablauf von ca. 2 Jahren gem. den gesetzlichen Bestimmungen fortgeschrieben. Die ausgewiesenen Mietrichtwerte werden nicht ausgehandelt; sie sind mittels umfangreicher statistischer Auswertung von vorliegenden Vergleichsmieten belegt.

Der Mietspiegel hat eine gute, übersichtliche und verständliche Strukturierung. Er bietet einen Orientierungsleitfaden für Mieter und Vermieter und somit Sicherheit für beide Seiten; er reguliert den Wohnungsmarkt und dient den Gerichten als Beurteilungsgrundlage in Mietrechtsverfahren."

Es steht leider nicht dabei, ob es sich um einen einfachen oder qualifizierten handelt.

Zitat (von hh):
Allerdings solltet ihr dann noch einmal genau prüfen, ob die Einstufung Eurer Wohnung korrekt vorgenommen wurde.


Ich habe mir jetzt nochmal alles angesehen und mir ist aufgefallen, dass im Mieterhöhungsverlangen ein anderer Kaltmietebetrag steht als im Mietvertrag. Wir zahlen laut Mietvertrag eine Kaltmiete von 545 Euro. Die Mieterhöhung basiert auf einen Kaltmietebetrag von 534,70. Das ist zwar zu unserem Vorteil, aber handelt es sich hierbei schon um einen Formfehler?

Und wie sieht es aus, wenn ich beweisen könnte, dass die Fenster wirklich nicht hochwertig sind? Die 5% Aufschlag also nicht seine Berechtigung haben.

Außerdem fehlten schon beim Einzug die Tür vom Wohnzimmer und der Küche.
Auch hatten wir keine Böden im Wohnzimmer und Flur. Die restlichen Zimmer hatten mit Farbe beschmierte Fliesen. Also auch nicht nutzbar. Müsste das alles nicht auch bei den Zu & Abschlägen berücksichtigt werden?

-- Editiert von Jensch123 am 08.05.2021 13:33

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#17
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Jensch123):
Habe gerade mal nachgesehen. Auf der Homepage unserer Stadt


Dann such doch mal nach "qualifizierter Mietspiegel" für deine Stadt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

@Solan196
#12

Zitat:
Warum, wenn das Erhöhungsverlangen doch unwirksam war?
Zitat:


Und woraus ergibt sich die angenommene Unwirksamkeit ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4611 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Und woraus ergibt sich die angenommene Unwirksamkeit ?


Mein Post war jedoch eher allgemein gedacht, da du ja der Auffassung bist, dass ein Gericht gar nicht mehr prüfen muss ob eine Mieterhöhung überhaupt wirksam gefordert wird, bei dir geht es nur noch nach der Höhe.

Und im vorliegenden Fall lässt zumindest das vermuten:

Zitat (von Jensch123):
Wir dachten jetzt, dass wir aufgrund des formellen Fehlers (weil meine Frau und ich zusammen verklagt wurden) die Klage abweisen können. Auch deswegen, weil die Mieterhöhung ja eigentlich auf einen "ungültigen" Mietvertrag basiert (Vermieter hat diesen ja ohne unser Wissen verändert).


Das eine Unwirksamkeit gegeben sein könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von Jensch123):
Es steht leider nicht dabei, ob es sich um einen einfachen oder qualifizierten handelt.


Wenn nirgendwo steht, dass es sich um eine qualifizierten Mietspiegel handelt, dann ist es auch keiner.

Hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen denn behauptet, dass es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handelt?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Jensch123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen denn behauptet, dass es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handelt?


Also im Mieterhöhungsverlangen steht nichts davon, dass er qualifiziert ist.
"Zur Begründung der Einhaltung des ortsüblichen Entgeltes (Vergleichsmiete) nehmen wir Bezugs auf den Mietspiegel der Stadt XY vom 01.01.2020."

Im Klageschreiben steht:
"Das Mieterhöhungsverlangen war begründet mit dem Mietspiegel für das Stadtgebiet XY, Stand 01.01.2020. Es handelt sich um einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558 d BGB"
Der Mietspiegel lag dem Klageschreiben bei, aber dort steht auch nichts von qualifiziert.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Jensch123):
Der Streitwert liegt bei knapp 1200 Euro und ohne Gutachter wird das ja alles nicht funktionieren.


I.d.R. ist der Streitwert eine Jahresmiete, allerdings variabel.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

qualifizierter Mietspiegel oder nicht - auch das ist völlig wurscht
Oh Mann, mit diesem ganzen "formeller Fehler"-Kram wurden doch bereits die gesamten 2 Monate Überlegungsfrist verschwendet (wobei damit eh nur eine Verzögerung erreichbar gewesen wäre bis dann das formell einwandfreie Mieterhöhungsverlangen ins Haus flattert).

Der Vermieter scheint sich seiner Sache sicher - und hat sich eben für den nächsten vom Gesetzgeber vorgesehenen Schritt entschieden > Klage auf Zustimmung.
Das bedeutet auch: der Vermieter hat schonmal Anwalts- und Gerichtskosten bezahlt.

Zitat (von Jensch123):
Daher würden wir am liebsten den sichersten und günstigsten Weg gehen.
Das fällt dir ja früh ein. Jemand , der bereits die Kosten für Schritt 2 bezahlt hat, dürfte kaum ein Interesse haben sich jetzt auf eine vernünftige Einigung einzulassen. Abgesehen davon, dass du da wohl noch gar nicht angekommen bist.

JETZT ist eben innerhalb der Erwiderungsfrist eine perfekte Klageerwiderung zu zaubern ... oder die Mieterhöhung zu akzeptieren - vielleicht auch nur teilweise ... und auf Nettigkeit des Vermieters/seiner Verwaltung zu hoffen, d.h. dass er die Klage nicht weiter betreibt und auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss verzichtet.
Mehr Möglichkeiten bleiben jetzt nicht mehr.

Dazu muss du dich nun endlich mit dem Inhalt > mit der Begründung des Mieterhöhungsverlangens befassen. Oder das deinen Anwalt tun lassen (m.E. kriegst du alleine das nicht hin).

Zitat (von Jensch123):
wollten wir für uns unklare Punkte mit der Hausverwaltung klären. Zum Beispiel warum die Fenster als hochwertig kategorisiert wurden und dafür ein Aufschlag von 5% berechnet wurde. Unserer Meinung nach handelt es sich aber um ganz normale Standardfenster, die mittlerweile auch nicht mehr dicht sind und daher auch schon in anderen Wohnungen des Hauses ausgetauscht wurden.
Da du das bisher versäumt hast, musst du dich halt jetzt mal mit dem Mietspiegel und den jeweiligen Zu-/Abschlägen befassen (jeder Mietspiegel ist anders und i.d.R. sind dazu seitenweise Erklärungen dabei).
Bei Fenstern ist es z.B. häufig so, dass über einen Zuschlag eine Fenstererneuerung berücksichtigt wird - z.B. Wohnung gemäß Baujahr in Spalte XXX mit Miete XXX eingeordnet - es wurden aber spätere neue Fenster eingebaut > die sind natürlich "hochwertiger" als der Bj-Standard > also bedingt das einen Zuschlag)
Dein Vermieter muss dir das nicht erklären - ggf. macht das halt der Richter ... und du zahlst ihn dafür, denn du hast deine Zeit ja lieber mit dem "formeller ******"-Geschwurbel vergeudet.

Zitat (von Jensch123):
Wir sind Langzeitmieter (fast 20 Jahre) und sollen jetzt viel mehr zahlen, als Neumieter zahlen sollen.
Och ja - dann gibt es ja noch die "Super-Chance" > kündigt eure derzeitige Wohnung und bewerbt euch als Neumieter, dann zahlt ihr ja weniger. :devil:

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
qualifizierter Mietspiegel oder nicht - auch das ist völlig wurscht


Das ist überhaupt nicht wurscht.

Zitat (von Lolle):
Oh Mann, mit diesem ganzen "formeller Fehler"-Kram


Es geht doch gar nicht um formelle Fehler.

Zitat (von Jensch123):
Im Klageschreiben steht:
"Das Mieterhöhungsverlangen war begründet mit dem Mietspiegel für das Stadtgebiet XY, Stand 01.01.2020. Es handelt sich um einen qualifizierten Mietspiegel gemäß § 558 d BGB"
Der Mietspiegel lag dem Klageschreiben bei, aber dort steht auch nichts von qualifiziert.


Dann muss man in der Klageerwiderung bestreiten, dass es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handelt.

So ganz ohne juristische Kenntnisse eine angemessene Klageerwiderung zu schreiben ist durchaus schwierig.

Zitat (von Leo4):
I.d.R. ist der Streitwert eine Jahresmiete, allerdings variabel.


Nein, Streitwert ist der Jahresbetrag der Mieterhöhung. Das ist also ein überschaubarer Betrag. Problematisch ist vielmehr, dass bei einer guten Klageerwiderung das Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Mietgutachten erstellen lässt. Die Kosten für dieses Gutachten stellen das eigentliche Kostenrisiko dar.

Für die Klageerwiderung muss man sich mit jeder Behauptung in der Klageschrift auseinandersetzen und diese gegen den Mietspiegel prüfen.

Zitat (von Lolle):
Der Vermieter scheint sich seiner Sache sicher - und hat sich eben für den nächsten vom Gesetzgeber vorgesehenen Schritt entschieden > Klage auf Zustimmung.


Oder er spekuliert darauf, dass der Mieter schon einknicken wird, wenn er die Klageschrift erhält.

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