Mieterhöhung Mieterwechsel Wohngemeinschaft

18. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
piffpaff
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Mieterhöhung Mieterwechsel Wohngemeinschaft

Guten Abend

Unser Vermieter hat uns ein Mieterhöhungsverlangen zu kommen lassen, welchem wir allerdings vorerst widersprochen haben.

Nun haben wir eine Antwort der Hausverwaltung bekommen, in welcher uns mitgeteilt wird, dass der Vermieter das Mieterhöhungsverlangen zurückzieht.
Allerdings wird darauf hingewiesen, dass bei einem Mieterwechsel die Miete auf den ortsüblichen Mietpreis angehoben wird, welcher noch einmal deutlich über der verlangten Mieterhöhung liegt.

Die Frage die sich uns jetzt stellt ist, ob dies überhaupt zulässig ist.

MfG piffpaff

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16 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
piffpaff
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok, da hab ich mich wohl tatsächlich nicht ganz klar ausgedrückt.
ich bitte dies zu entschuldigen.

Wir sind eine Wohngemeinschaft und stehen alle im Mietvertrag.
Sobald einer der Mieter auszieht, wird dies dem Vermieter mitgeteilt und es gibt einen Nachtrag zum Mietvertrag um den neuen Mitbewohner in den Mietvertrag aufzunehmen und den Alten zu streichen.
Sollte nun wieder solch ein Wechsel stattfinden, will der Vermieter die Miete auf das ortsübliche Niveau anheben.

Ich hoffe nun ist die Fragestellung klarer :)

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#4
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

Eine Mietanpassung an die ortsübliche Miete kann der Vermieter doch jeder Zeit veranlassen. Er muss lediglich die gesetzlichen Vorgaben beachten. Beispielsweise den Zeitraum seit der letzten Mieterhöhung.
Ich verstehe nicht, was das mit einem Mieterwechsel innerhalb der WG zu tun haben soll.

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#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ich würde vermuten, dass der Vermieter beim nächsten Mieterwechsel einen neuen Mietvertrag verlangt. Da alle als Mieter im Vertrag stehen, müssen ja theoretisch alle Kündigen, damit einer alleine aus dem Vertrag kommt.

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#6
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2025x hilfreich)

Außerdem hat der Vesrmieter eine Mieterhöhung vorangekündigt, damit die verbliebene Mieter den Mietinteressenten nict den alten Mietpreis nennen, kein unnötiges Mißverständnis u. Streitigkeit
entsteht.

Wenn Altmieter in Vermeitungsangelegenheit einmischt, blockieren
sie sich das Nachmieterfinden.


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#7
 Von 
piffpaff
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja der Vermieter will beim nächsten Mieiterwechsel (der unglücklicherweise direkt ansteht) die Mieterhöhung vertraglich im Nachtrag verankern.
Soweit ich das alles übersehe, wurde der Mietvertrag allerdings nie gekündigt bei nem Wechsel, sondern einfach nur ein Nachtrag unterzeichnet in dem der Wechsel drin steht.

Nunja wie es aussieht, werden wir dann wohl in den sauren Apfel beißen müssen und die Mieterhöhung hinnehmen.
Nun werd ich mich nur mal telefonisch informieren müssen, wie weit sie die Miete anheben wollen da ich befürchte das die dann verlangte ortsübliche Miete noch ein Stück über der angestrebten Mieterhöhung liegt.

Danke für die Hilfe soweit.

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#9
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

Was @sonne12367 schreibt ist schon in Ordnung, aber das hätte doch mit der vom Vermieter angekündigten Mieterhöhung nichts zu tun.

Es wird ein neuer Mietvertrag ausgehandelt mit neuer/geänderter Miethöhe. Dies würde dann keine Mieterhöhung bedeuten.
Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete könnte zusätzlich erfolgen.

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Da der Vermieter nach Auffassung verschiedener Gerichte, verpflichtet ist, bei einer Wohngemeinschaft den neuen Mieter in den Mietvertrag aufzunehmen, so kann er nicht den Abschluss eines neuen Mietvertrages in diesem Zusammenhang verlangen. Die Durchsetzung einer Mieterhöhung ist daher auch nicht ohne weiteres möglich.

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#12
 Von 
piffpaff
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Also von den ursprünglichen 5 Mietern wohnt niemand mehr in der WG und ausgehend von den Selbstauskünften war auch ersichtlich, dass alle Bewohner Studenten sind.
Leider wird nirgendwo im Mietvertrag explizit die Bezeichnung "Wohngemeinschaft" erwähnt :-/

Nunja, sobald ich endlich jemanden dort erreiche werde ich ja zumindest erstmal wissen, was da auf uns zukommt.

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#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Leider wird nirgendwo im Mietvertrag explizit die Bezeichnung "Wohngemeinschaft" erwähnt :-/



Das ist auch nicht nötig, bei einer studentischen WG gilt das:

Sofern es sich um eine studentische WG handelt, und der Vermieter dies wußte (in Uni-Städten wird er kaum behaupten können, er habe dies nicht gewußt) ist die Rechtsprechung zwar nicht von dem Grundsatz abgewichen, dass der Mieterwechsel der Zustimmung des Vermieters bedarf. Jedoch hält die Rechtsprechung in der Regel (siehe nachstehende Urteile) den Vermieter für verpflichtet, die Zustimmung zum Mieterwechsel problemlos zu erteilen. ...

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/wohngemeinschaft.htm

Hinzu kommt, dass das hier geübte Praxis zu sein scheint. Der Vm. wird den Nachmieter nur ablehnen können, wenn er ihm unzumutbar ist. Eine Mieterhöhung geht nur nach den gesetzlichen Vorgaben/Voraussetzungen, nicht einfach bei Gelegenheit.

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#15
 Von 
piffpaff
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

@ sonne12367

Bei 2 Studenten geb ich dir, da das ja auch ein Pärchen o.ä. sein könnte. Bei 5 Studenten die zusammen eine Wohnung beziehen ist aber mMn von vornherein klar, dass die dort nicht auf ewig wohnen werden.

@ flawless
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung und die hinterlegten Links. So hab ich morgen zumindest noch ein wenig Argumentationsspielraum.
Zu mal der Anruf ja eh deeskalierend sein soll, weil ich keinen Bock auf Stress mit dem Vermieter hab :)

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#16
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Alternativ wäre zu überlegen, ob der neue Mieter nicht besser als Untermieter in das Mietverhältnis einsteigt. Dann muß der Vermieter zwar zustimmen, was er ja hier kaum verweigern kann, rechtlich wäre das für verbleibenden Mieter wesentlich einfacher und kein neuer Vertrag nötig.



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