Mieterhöhung: Mietspiegel/Kappungsgrenze auch für Küche und Garage?

15. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Gastinettchen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung: Mietspiegel/Kappungsgrenze auch für Küche und Garage?

Hallo Zusammen!
Unser Anwalt (Mieter) und der der Gegenseite (Vermieter) geben leider unterschiedliche Fakten wieder...deshalb hätte ich zwei Fragen (was ist richtig?):
* Mietspiegel bezieht die Garage (erhöht um 25%) nicht ein lt. Gegenseite, Kappungsgrenze gilt auch dafür laut unserem Anwalt!?
* Küche nicht betraglich in der Grundmiete genannt, nur der Fakt, dass die Grundmiete inklusive Küche ist (auch Vormieter wusste dennoch, dass es 40€ monatlich für die Küche von 2004 ist)...darf die Küche dann zu der Grundmiete zählen wie die Gegenseite behauptet oder nicht wie unser Anwalt sagte?
Vielen Dank schonmal und liebe Grüße :)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Es wird im Zweifel auf jedes Wort im Mietvertrag ankommen. Ich weiß nicht, ob euch hier im Forum wirklich geholfen werden kann, wenn schon zwei Anwälte streiten. Daher antworte ich hier eher allgemein:

1) Der gegnerische Anwalt sagt das, was für seine Mandanten günstig ist. Ob das stimmt, ist eine andere Frage. dem solltet ihr auf jeden Fall nicht glauben. Es mag aber Anwälte geben, die auch dem eigenen nicht die ganze Wahrheit sagen bzw. bei den Mandanten nicht alles ankommt oder die sich einfach irren. Von daher würde ich prinzipiell dem eigenen Anwalt mehr trauen als dem gegnerischen. Aber natürlich nicht blind.

2) Ist die Garage im Wohnungsmietvertrag enthalten? Wenn ja, gilt Wohnungsmietrecht auch für die Garage und damit auch die Kappungsgrenze.

3) Bei der Küche verstehe ich die Fragestellung nicht. Vermietet wird eine Wohnung mit Küche zu einem Mietpreis. Warum sollte man den aufschlüsseln? Die Vergleichsmiete richtet sich auch wieder nach Wohnungen mit Küche.

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#2
 Von 
Gastinettchen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schonmal für die Antwort!
2) ist im Mietvertrag enthalten und separat zur Kaltmiete betraglich aufgeschlüsselt.
3) Die Frage deshalb, weil laut Gegenseite da nicht aufgeschlüsselt klar in Kaltmiete enthalten, dann wäre die Kappungsgrenze nicht überschritten. Als wir einzogen fand ein Vermieterwechsel statt. Mit dem vorherigen Vermieter und unserem Vormieter (mit dem ich immer noch in Kontakt stehe) war besprochen, dass die Küche in der Miete 40€ beträgt...Aufgrund dessen die Frage, ob dann halt definitiv nur der Mietvertrag gilt, heißt Küche nicht betraglich ausgewiesen und deshalb würde diese laut Gegenseite mit in den Gesamtbetrag bzgl. Mietspiegel fallen. Aber ich habe das bereits oben so verstanden, dass die Gegenseite Recht hat...war nur noch mal zur Erläuterung. :-)

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Die Kappungsgrenze gilt auch für die Garage, wenn sie in einem einheitlichen Mietvertrag zusammen mit der Wohnung vermietet wurde.

Die Kaltmiete umfasst den Anteil für die Küche selbst dann, wenn der auf die Küche entfallende Mietanteil einzeln ausgewiesen worden wäre. Da keine separate Ausweisung erfolgt ist, ist es ohnehin klar, dass in der Kaltmiete die Küche enthalten ist.

Zitat:
Mietspiegel bezieht die Garage (erhöht um 25%) nicht ein lt. Gegenseite,


Und in der Begründung zur Mieterhöhung hat die gegnerische Seite nach Miete von Vergleichsgaragen aufgeführt? Oder wie wird die Mieterhöung begründet abgesehen davon, dass die Kappungsgrenze eingehalten werden muss.

Und falls Dein eigener Anwalt wirklich nicht selbst in der Lage ist, so etwas zu finden hier ein Urteil, das die o.g. Rechtsauffassung bestätigt:
AG Köln vom 27.01.2016 (Az.: 220 C 409/15)

Die Kappungsgrenze bezieht sich somit auf die Erhöhung der Gesamtmiete einschl. Küche und Garage.

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#4
 Von 
Gastinettchen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!!!! :)
Somit ist für mich nun klar, dass die Kappungsgrenze (wenn auch nur minimal durch Nachkommastellen) überschritten wurde.
Bzgl. der Garage ist kein besonderer Grund ausgewiesen, lediglich der Satz "Weiter wird die Miete für die Garage auf xx erhöht."
(Zur weiteren Erklärung, ich wollte hier Meinungen einholen, da ich nicht "ohne Grund" ein weiteres Anwaltschreiben meinerseits veranlassen möchte, da dieses weiteren Unmut schürt, wenn es "unbegründet" ist...)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Dann sollte die Mieterhöhung bis zur von Dir akzeptierten Höhe anerkannt werden.

Das komplette Ablehnen des Mieterhöhungsverlangens ist nämlich nicht zielführend und würde im Rahmen eines Prozesses dazu führen, dass man den überwiegenden Teil der Prozesskosten zu tragen hat.

Du solltest daher mit Deinem Anwalt besprechen, in welcher Höhe die Anerkennung der Mieterhöung sinnvollerweise vorgenommen werden sollte.

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