Mieterhöhung / Nebenkosten

12. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)
Mieterhöhung / Nebenkosten

Mieter passt seinen Dauerauftrag wegen der Staffelmiete nicht an.

Darf der Vermieter bei Nebenkostenabrechnung von der Bruttowarmmiete zuerst die erhöhte Kaltmiete abziehen, Rest als Nebenkostenvorauszahlung abrechnen ?

Welche Einwände könnte Mieter hiergegen haben ?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Ich denke nicht, dass der Vermieter die einzelnen Bestandteile der Bruttomiete nach Belieben untereinander verrechnen kann. Er muss sich schon bemühen, die Miete in der richtigen Höhe zu erhalten, ggf. durch Mahnbescheid. Wirkt auch als erzieherische Maßnahme manchmal Wunder.

-- Editiert am 12.04.2009 11:10

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#2
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

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#3
 Von 
guest123-2214
Status:
Praktikant
(678 Beiträge, 628x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Nee, bislang hat der Mieter die Staffelmiete jährlich, selbst wenn mit Verzögerung, brav angepasst.
Diesmal wurde er auch darauf hingewiesen worden. Geweigert hat er nicht, nur hatte immer noch keine Zeit den Dauerauftrag zu ändern.

Muß denn jedesmals auf die Staffelmiete hingewiesen und gemahnt werden ?
Was ist mit verpasste Erhöhung ? nicht nachholbar, verschoben, wird übersprungen, oder wird die Staffelmietvereinbarung hinfällig ?

Wieso soll der Vermieter schuld /verantwortlich sein für das Falschspiel des Mieters ?
Wozu die mietvertragliche Vereinbarung wenn daran nicht eingehalten werden muss ?

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#5
 Von 
Gruebel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, Ice Cycle, die Miete ist eine Bringschuld, also "verfällt" die Staffel nicht, wenn der Vermieter nicht mahnt. (Es sei denn, die Forderung verjährt, hier ja nicht der Fall.)
Ob der Vermieter die Zahlung des Mieters nach seinen Vorstellungen aufteilen kann, hängt vom Buchungstext ab. (Nur) wenn der Mieter ausdrücklich Kaltmiete und NK-Vorauszahlung bei der Zahlung (oder in einem Begleitschreiben) nach Beträgen aufschlüsselt, muß der Vermieter sich daran halten. Wenn da nur "Miete" steht, hat der Vermieter eine gewisse Wahlfreiheit - in vernünftigem Rahmen, nicht willkürlich.
Meiner Erfahrung nach sind Kaltmietforderungen leichter beizutreiben als Nebenkostennachforderungen, aber hier scheint es ja nicht auf einen Rechtsstreit hinauszulaufen.

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#6
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Derjenige, der bezahlt (=Mieter), bestimmt, was gezahlt wird (=Tilgungsbestimmung). Ergibt sich aus den Umständen, dass der Mieter vergessen hat, die Erhöhung der Kaltmiete nachzuvollziehen, dann kann der Vermieter nicht eigenmächtig die Tilgungsbestimmung des Mieters abändern und statt auf Betriebskosten auf Kaltmiete „buchen“.

Natürlich hat der Vermieter einen Zahlungsanspruch auf die erhöhte Kaltmiete. Hier könnte ein Mahnbescheid oder ein Kündigungsschreiben ein heilsamer Schuss vor den Bug sein.

Ein eigenmächtiges Verrechnen von Betriebskosten mit Kaltmiete würde das Problem ohnehin nur in die Zukunft verschieben, falls dadurch zu wenig BK-Vorauszahlung erfolgen. Ggf. versteht dann der Mieter auch nicht mehr die BK-Abrechnung, wenn der Vermieter vorher irgendwie verrechnet hat. Entsteht bei der Abrechnung über die BK Guthaben, kann dieses mit Mietrückständen verrechnet werden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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