Mieterhöhung - Rücknahme der erteilten Zustimmung?

15. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
valu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung - Rücknahme der erteilten Zustimmung?

Hallo zusammen.

Ich bin Mieter und habe einer Mieterhöhung zugestimmt, aber erst nachträglich (eine Woche später) erfahren, dass die Form nicht eingehalten wurde und falsche Fristen genannt wurden.
In dem formlosen Schreiben des Vermieters (Ende Februar) lautete seine einzige Begründung zur Mieterhöhung die "gestiegenen Preise in allen Bereichen des täglichen Lebens".
Die Erhöhung von 10% soll Anfang April in Kraft treten. Er setzte mir eine Frist von 3 Wochen dieses Schreiben unterzeichnet zurückzusenden, ansonsten sehe er sich gezwungen ein förmliches Mieterhöhungsbegehren an mich zu richten in dem er den gesetzlichen Rahmen ausschöpfen würde. Leider habe ich diesen Brief 2 Wochen später unterschrieben zurück gesendet.

Laut BGB $558b darf er aber die Mieterhöhung erst 3 Monate nach seiner Anfrage verlangen.
D.h. hier wäre ich trotz seines ausdrücklich formlosen Mieterhöhungsverfahrens auf der sicheren Seite wenn ich die Mieterhöhung trotz meiner Unterschrift erst im Juni überweise, da ja laut BGB $558b(4) eine abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Seh ich das richtig?

Kann ich aber auch die Zustimmung allgemein widerrufen?
Da es in Karlsruhe keinen Mietspiegel gibt, müsste er mittels Vergleichswohnungen seinen geforderten Betrag rechtfertigen. Nun habe ich seine Begründung für den Preisanstieg leider aber schon unterschrieben.
Darin fehlte jeglicher Hinweis auf den BGB $558b.
Ist es trotzdem möglich hier einen Irrtum zu sehen, da ich mit falschen Fristen unter Druck gesetzt wurde und die Begründung nicht ausreichend sind für eine Mieterhöhung.
Oder habe ich mit meiner Unterschrift meine Einwilligung gegeben und habe nun mit dieser Mieterhöhung zu leben (eben erst ab Juni anstatt wie gefordert ab April)?

Vielen Dank


-- Editiert valu am 15.03.2013 13:10

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
valu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort und den Link.

Dann streiche ich die Überlegung des fast unmöglichen Widerrufs.


Die Mieterhöhung erst ab Juni steht mir aber trotzdem zu, auch wenn ich durch meine Unterschrift seine unrechtsmäßige Erhöhung schon ab April zugestimmt habe?

-- Editiert valu am 15.03.2013 13:19

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

quote:
Die Mieterhöhung erst ab Juni steht mir aber trotzdem zu, auch wenn ich durch meine Unterschrift seine unrechtsmäßige Erhöhung schon ab April zugestimmt habe?


Wo steht denn, dass man nicht außerhalb der gesetzlichen Mieterhöhungsregelungen einer Mieterhöhung freiwillig zustimmen kann ?

Aus dem Schreiben ergibt sich doch deutlich, dass es KEINE förmliche Mieterhöhungserklärung sei, sondern diese erst bei Ablehnung der freiwilligen Erklärung erfolgen solle:

quote:
ansonsten sehe er sich gezwungen ein förmliches Mieterhöhungsbegehren an mich zu richten in dem er den gesetzlichen Rahmen ausschöpfen würde.


-----------------
"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
valu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

D.h. weil ich mit dem Vermieter eine "eigene" Lösung gefunden habe, bei der beide einverstanden sind, gilt diese.
Nur wenn sie formgerecht wäre, hätte ich eine Chance die gesetzlichen Regelungen auch geltend zu machen.
:(

Danke

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#5
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Es handelt sich bei dieser Mieterhöhung um eine wirksame Vereinbarung entsprechend § 557 BGB , für die Fristen und Formvorschriften des § 558 nicht gelten. Beim nächsten Mal vorher schlau machen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
valu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja das werde ich.

Aber steht in $557 nicht auch im Absatz 3, dass die "Mieterhöhung nur nach Maßgabe $558-.. erfolgen darf". Absatz 4 sagt dann wieder, dass abweichende Vereinbarungen unwirksam sind.

Also sind auch eigene Vereinbarungen dem Gesetz unterstellt, oder nicht?

-- Editiert valu am 15.03.2013 13:55

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber steht in $557 nicht auch im Absatz 3, dass die "Mieterhöhung nur nach Maßgabe $558-.. erfolgen darf". Absatz 4 sagt dann wieder, dass abweichende Vereinbarungen unwirksam sind. <hr size=1 noshade>


Da steht aber "im Übrigen" !!

Absatz 4 bezieht sich auf Vereinbarungen welche von § 557 BGB abweichen. Also ist Abs. 1 ausgenommen.

-----------------
"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber steht in $557 nicht auch im Absatz 3, dass die "Mieterhöhung nur nach Maßgabe $558-.. erfolgen darf". <hr size=1 noshade>


Das steht da... aber es steht da auch noch mehr.
Abs. 3 Beginnt mit dem Worten "Im Übrigen". Das heißt nichts anderes, dass über die Regelungen in Abs. 1 und 2 hinaus eine Erhöhung nur nach den §§ 558-560 verlangt werden kann.
Die Mieterhöhung durch Vereinbarung ist nun mal schon in Abs. 1 geregelt.
Dass es sich beim Abs. 1 eigentlich um eine Banalität handelt, sei nur am Rande erwähnt.

quote:<hr size=1 noshade>
Absatz 4 sagt dann wieder, dass abweichende Vereinbarungen unwirksam sind.
Also sind auch eigene Vereinbarungen dem Gesetz unterstellt, oder nicht?
<hr size=1 noshade>


Selbstverständlich sind alle Vereinbarungen dem Gesetz unterstellt. Aus dem Gesetz ergibt sich auch, dass Verträge einzuhalten sind und es gibt im Gesetz keine Vorschrift mit dem Inhalt, dass § 557 Abs. 1 BGB nur so zum Spaß im Gesetz stehen würde und eigentlich ungültig ist.

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""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
valu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar.
Vielen Dank für eure Antworten

-- Editiert valu am 15.03.2013 15:43

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