Mieterhöhung Widerspruch

8. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
schmelle123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung Widerspruch

Hallo,
unser Vermieter möchte di Miete erhöhen.
Die letzte Erhöhung war 2010 (475,00 €). Jetzt will er auf ortsübliche Miete erhöhen.
Das wären dann 930,00 €. Ich möchte Widerspruch einlegen. Oder wäre die Erhöhung vielleicht doch rechtens?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von schmelle123):
Ich möchte Widerspruch einlegen.


Und? Das ist doch problemlos formlos möglich. (Strenggenommen mußt du noch nicht mal widersprechen.)

Zitat (von schmelle123):
Oder wäre die Erhöhung vielleicht doch rechtens?


Grundsätzlich gilt "Der Preisaufschlag darf innerhalb von drei Jahren nicht höher sein als 20 Prozent." (https://www.finanztip.de/mieterhoehung/) Das gilt noch vor der Regel "bis hin zur Vergleichsmiete".
Es kann also nicht einfach von 475 auf 930 erhöht werden, sondern erst mal nur auf 570, in 3 Jahren max. auf 684, in 6 Jahren max. auf 820,80 usw.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Der Preisaufschlag darf innerhalb von drei Jahren nicht höher sein als 20 Prozent


Und in Orten mit Mietpreisbegrenzung nur um 15%, also max. auf 546,25€.

Sollte die ortsübliche Vergleichsmiete tatsächlich 960€ betragen, so solltest Du den Vermieter auf die Begrenzung hinweisen und nur den begrenzten Betrag akzeptieren.

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#3
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von schmelle123):
Hallo,
unser Vermieter möchte di Miete erhöhen.
Die letzte Erhöhung war 2010 (475,00 €). Jetzt will er auf ortsübliche Miete erhöhen.
Das wären dann 930,00 €. Ich möchte Widerspruch einlegen. Oder wäre die Erhöhung vielleicht doch rechtens?


Niemals ist das rechtens
wie schon gesagt, es gibt eine Kappungsgrenze, die besagt max 20%, in angespannten Lagen max 15% innerhalb von 3 Jahren.
Selbst wenn er 8 Jahre nicht erhöht hat, kann er max. 15-20% auf einmal erhöhen und muß dann bis zur nächsten Erhöhung 3 Jahre warten.

Lediglich, wenn er modernisiert, kann er darüber hinaus gehen

Ich würde nur bis zur Kappungsgrenze zustimmen.
Wo wohnst du denn?

Widerspruch brauchst du nicht einlegen. Ist auch gar nicht vorgesehen.
Entweder du stimmst nicht zu (also reagierst gar nicht), dann muß er auf Zustimmung klagen.
Was dann genau passiert, weiß ich nicht. Kommt es bei solchen absurden Zahlen überhaupt zu einer Verhandlung?

Oder du stimmst zu für den Betrag, zu dem er berechtigt ist, aber bitte keinen Cent zuviel.
Dann muß er reagieren.

Was jetzt besser für dich ist, sollen besser die Experten hier sagen.
Vielleicht läßt sich die Mieterhöhung noch etwas rauszögern?

Was ist denn das für ein Vermieter, ist der total unwissend oder einfach nur dreist?



-- Editiert von der_böse_Vermieter am 08.10.2018 19:03

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Entweder du stimmst nicht zu (also reagierst gar nicht), dann muß er auf Zustimmung klagen.
Was dann genau passiert, weiß ich nicht. Kommt es bei solchen absurden Zahlen überhaupt zu einer Verhandlung?


Klar kommt es zu einer Verhandlung wenn der Vermieter klagt. Fraglich ist eher, ob der Vermieter tatsächlich klagen würde, denn spätestens wenn der einen Anwalt aufsucht, wird dieser wohl den Vermieter von einer Klage abraten.

Darauf kann man natürlich spekulieren und deswegen gar nichts machen.

Sollte es zu einer Verhandlung kommen, dann würde das Gericht wahrscheinlich eine Erhöhung um 20% (oder 15%) festlegen, was wiederum dazu führt, dass die Prozesskosten zu 80% vom Vermieter und zu 20% vom Mieter zu tragen wären.

Zitat:
Was jetzt besser für dich ist, sollen besser die Experten hier sagen.


Das muss man schon selbst entscheiden. Da auch wir keine Hellseher sind und somit die Reaktion des Vermieters nicht vorhersehen können hängt die Reaktion des Mieters auch von dessen eigener Risikobereitschaft ab.

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von hh):
Sollte es zu einer Verhandlung kommen, dann würde das Gericht wahrscheinlich eine Erhöhung um 20% (oder 15%) festlegen, was wiederum dazu führt, dass die Prozesskosten zu 80% vom Vermieter und zu 20% vom Mieter zu tragen wären.


Daher wäre es besser auf den (evtl. auch unkundigen) VM zuzugehen und einer Erhöhung um 15 % (oder 20 %) zuzustimmen und zwar ab dem Zeitpunkt zu dem das eigentliche Erhöhungsverlangen greifen würde.

Ich würde in dem Fall ein nettes Schreiben formulieren, den Dauerauftrag schon entsprechend zum betreffenden Zeitpunkt ändern und den Rest in Ruhe auf mich zukommen lassen.

-- Editiert von AltesHaus am 09.10.2018 12:50

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

In Ergänzung zum Post von hh: Es kommt auch darauf an, ob das Mieterhöhungsschreiben formal korrekt ist. Alleine das Stichwort ortsübliche Vergleichsmiete reicht nicht. Es muss wie in § 558a BGB gefordert eine Begründung angegeben werden. Ein Verweis auf eine Immobilienplatform im Internet reicht z.B. nicht und würde meines Wissens nach zur formalen Unwirksamkeit führen.

Es ist also zu unterscheiden: Ist das Mieterhöhungsverlangen formal unwirksam, dann muss der Mieter gar nicht reagieren. Er hat dann auch erstmal keine negativen Folgen zu befürchten. Insbesondere läuft er auch nicht Gefahr, Gerichtskosten zahlen zu müssen. Ist das Verlangen formal wirksam aber inhaltlich unwirksam (z.B. weil die Kappungsgrenze nicht eingehalten wurde), dann gelten die Ausführungen von hh.

-- Editiert von cauchy am 09.10.2018 12:56

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

@cauchy
Danke für die zutreffende Ergänzung

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

genau.
Nach dieser vollkommen übertriebenen Forderung ist es doch recht wahrscheinlich, dass dort auch formale Fehler drin sind, die das ganze von vornhinein unwirksam machen.

Am besten postet der Threaderöffner mal das ganze Schreiben hier im Wortlaut.

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