Hallo!
Ein Vermieter möchte die Miete erhöhen. Er verlangt eine Anpassung an den Mietspiegel in Höhe von 8,80€/m². Die aktuelle Kaltmiete des Mieters beträgt 570€/Monat. Der Mieterhöhung zugrunde gelegt wurde eine Wohnfläche von 66,46m², jedoch ist dem Vermieter bekannt, dass dieser alte Wert falsch ist und dass ein Architekturbüro 62,3m² ermittelt hat. Mit dem korrekten Flächenwert würde sich aber bei Anpassung an den Mietspiegel die Miete verringern.
Kann man den Vermieter auf seine gewünschte Anpassung an den Mietspiegel festnageln und somit eine niedrigere Miete fordern?
Vielen Dank!
Mieterhöhung - falsche Grundfläche
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Zitatzugrunde gelegt wurde eine Wohnfläche von 66,46m² :
ZitatArchitekturbüro 62,3m² ermittelt hat :
Wer hat wann und warum denn einen Architekten beauftragt? Wurde diese Ermittlung vom VM anerkannt?
ZitatWer hat wann und warum denn einen Architekten beauftragt? Wurde diese Ermittlung vom VM anerkannt? :
Das gesamte Haus wurde an den Vermieter verkauft, der nun die Erhöhung fordert. Er hat das Objekt mit der vom Architekten gemessenen Fläche gekauft. Das Aufmaß ist ca. 7 Monate alt.

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Es gibt im Gesetz die Möglichkeit für den Vermieter, die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu erhöhen. Für den Mieter ist im Gesetz keine Möglichkeit zur Verringerung der Miete vorgesehen. So einfach gehts also nicht. Da die Flächenabweichung weniger als 10% ausmacht, scheint mir die Reduktion der Miete nahezu ausgeschlossen.
Unabhängig davon ist bei einer Nebenkostenabrechnung und bei einem Mieterhöhungsverlangen natürlich die korrekte Wohnfläche zu verwenden.
ZitatEs gibt im Gesetz die Möglichkeit für den Vermieter, die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu erhöhen. Für den Mieter ist im Gesetz keine Möglichkeit zur Verringerung der Miete vorgesehen. :
Man kann da gar nichts machen? Die Initiative kam ja vom Vermieter, der eine Miete von 8,80€/m² verlangen wollte. Und als Mieter könnte man dann nicht sagen: "Ja, okay, dann machen wir die 8,80€/m², aber eben für die richtige Fläche." ? :/
Lass mich raten: Der Vermieter fordert eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Wie willst du denn daraus ein Angebot des Vermieters ableiten, die Miete auf die deiner Meinung nach korrekte Vergleichsmiete zu reduzieren?ZitatMan kann da gar nichts machen? :
Wenn (ja wenn) da stünde: "Ich schlage eine neue Miete von X Euro pro Quadratmeter vor", dann könnte man diskutieren. Aber mei, steht da nicht, oder?
ZitatLass mich raten: Der Vermieter fordert eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB. :
Der §558 wurde genannt, aber es wurde auch folgendes geschrieben: "Wir bitten Sie um Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 8,80€ pro m²."
Das ist wohl kaum als Angebot zur Verringerung der Miete zu interpretieren. Aber mach, was du für richtig hälst.Zitat"Wir bitten Sie um Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 8,80€ pro m²." :
ZitatAber mach, was du für richtig hälst. :
Nun, ich frage hier ja nach, weil ich nicht weiß, was man rechtlich tun kann.

Ich möchte nur Gerechtigkeit. :/
Meistens will man Recht haben bzw. bekommen.ZitatIch möchte nur Gerechtigkeit. :
Grundfläche ist nicht Wohnfläche.Zitatfalsche Grundfläche :
https://www.hausjournal.net/grundflaeche-wohnflaeche
Das ist ja ganz neu--- und nennt eben die GRUNDfläche.ZitatDas Aufmaß ist ca. 7 Monate alt. :
Die Grundfläche ergibt zwangsläufig etwas mehr m² als die Wohnfläche.
ZitatMan kann da gar nichts machen? Die Initiative kam ja vom Vermieter, der eine Miete von 8,80€/m² verlangen wollte. Und als Mieter könnte man dann nicht sagen: "Ja, okay, dann machen wir die 8,80€/m², aber eben für die richtige Fläche." ? :/ :
Das wäre korrekt, wenn die Wohnfläche nachweisbar nur 62,30 qm beträgt.
ZitatDer §558 wurde genannt, aber es wurde auch folgendes geschrieben: "Wir bitten Sie um Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 8,80€ pro m²." :
Bei einer Wohnfläche von 62,30qm wäre die Miete € 423,64, wenn diese Fläche auch nachweisbar korrekt ist. Es wäre evtl. die Rückzahlung der überzahlten Miete lt.Mietrecht erlaubt.
ZitatDie Grundfläche ergibt zwangsläufig etwas mehr m² als die Wohnfläche. :
Das wäre zu beweisen.
@Leo
Ich verstehe nix von dem was du da schreibst.
Der TE hat doch geschrieben :
ZitatDer Mieterhöhung zugrunde gelegt wurde eine Wohnfläche von 66,46m², :
ZitatNun, ich frage hier ja nach, weil ich nicht weiß, was man rechtlich tun kann. :![]()
Du kannst akzeptieren oder ablehnen, beides ist rechtlich möglich, nur mit unterschiedlichen Folgen.
Btw. wie kommst du an die Wfl.Berechnung des Architekten? Der war echt in deiner Wohnung und hat akurat ausgemessen?
Dass das so ist ? oder das jemand die falsche Fläche für das Mieterhöhungsverlangen ansetzt?ZitatDas wäre zu beweisen. :
Dass ein Architekt die Grundfläche ermittelt hat, braucht man nicht beweisen.
ZitatGrundfläche ist nicht Wohnfläche. :
Entschuldigung, ich meinte bei allem die Wohnfläche. Also der Architekt hat auch die Wohnfläche berechnet.
ZitatBei einer Wohnfläche von 62,30qm wäre die Miete € 423,64, wenn diese Fläche auch nachweisbar korrekt ist. Es wäre evtl. die Rückzahlung der überzahlten Miete lt.Mietrecht erlaubt. :
Die Wohnfläche von 62,3m² wurde vom Vermieter schon so angenommen, da er das Haus mit der Wohnung mit 62,3m² gekauft hat. Also so hätte ich das interpretiert.
Eine Rückzahlung wurde von der vorherigen Mieterin schon verweigert, da ich das wohl nicht rückwirkend machen darf. :/
ZitatDu kannst akzeptieren oder ablehnen, beides ist rechtlich möglich, nur mit unterschiedlichen Folgen. :
Btw. wie kommst du an die Wfl.Berechnung des Architekten? Der war echt in deiner Wohnung und hat akurat ausgemessen?
Ich würde im Endeffekt gern eine Mietminderung erwirken, weil der Vermieter ja 8,80€/m² verlangt hat und ich auch gerne 8,80€/m² zahlen möchte; nur eben mit der korrekten Wohnfläche von 62,3m² statt der in der Mieterhöhung angenommenen 66,46m².

Die ehemalige Vermieterin hat die Wohnfläche vom Architekten bestimmen lassen, bevor sie das Haus verkauft hat und mir die Daten gegeben. Es war jedoch nie jemand in meiner Wohnung zum Vermessen der Wände, weshalb diese Daten auch eher suboptimal sind. Aber sie sind immerhin offizieller als mein eigenes Aufmaß (ich hatte eine Wohnfläche von 61,82m² ermittelt).
ZitatDass ein Architekt die Grundfläche ermittelt hat, braucht man nicht beweisen. :
Selbstverständlich, wie willst du sonst Änderungswünsche/-ansprüche begründen?
Hast du einen Balkon? Zu wieviel % wurde dessen Fläche bei dir / dem Architekten in der Berechnung berücksichtigt? Über alles zwischen 25% und 50% läßt sich da wunderbar streiten.
ZitatEs war jedoch nie jemand in meiner Wohnung zum Vermessen der Wände, weshalb diese Daten auch eher suboptimal sind. :
Also würdest du versuchen mit nicht verifizierten Daten an den Start zu gehen. Sowas würde ich gar nicht erst anfangen, zumal
ZitatDa die Flächenabweichung weniger als 10% ausmacht, scheint mir die Reduktion der Miete nahezu ausgeschlossen. :
Aktuell geht es um ein Mieterhöhungsverlangen. Der Vermieter müsste mit seinen Quadratmeterangaben klagen, wenn der Mieter nicht zustimmt. Das wäre dann mal richtig sportlich, wenn der geforderte Preis pro Quadratmeter mit der vom Architekturbüro berechneten Fläche niedriger als die aktuelle Miete ist. Bei einer Mieterhöhung gibt's keine 10% Toleranz. Da wird genau gemessen, im Zweifel durch das Gericht beauftragt.ZitatAlso würdest du versuchen mit nicht verifizierten Daten an den Start zu gehen. Sowas würde ich gar nicht erst anfangen :
Meine Empfehlung wäre daher an den Mieter, dem Mieterhöhungsverlangen nicht zuzustimmen und sonst nichts weiter zu veranlassen. Aber klar, er kann sich an einer Reduktion der Miete probieren. Das halt ich nur nicht für besonders aussichtsreich.
ZitatDa die Flächenabweichung weniger als 10% ausmacht, scheint mir die Reduktion der Miete nahezu ausgeschlossen. :
Ich meine gelesen zu haben, dass diese 10% Toleranz inzwischen gekippt wurde. Der Mieter könnte nicht nur die Mietrückforderung, auch die überzahlten Betr.Kosten zurückfordern. Sogar die Kautionszahlung wäre zu hinterfragen. Alles nur, sollte es die 10%-Klausel nicht mehr geben.
ZitatMeine Empfehlung wäre daher an den Mieter, dem Mieterhöhungsverlangen nicht zuzustimmen und sonst nichts weiter zu veranlassen. :
Bei solchen Ratschlägen übernimmst du dann auch die Kosten des Gutachters im Fall des Unterliegens? Das finde ich echt human und sehr sehr fair.
Falls nicht, Hände weg von Gerichtsverfahren wo ein Gutachter involviert werden muss.
O.K. Danke. Erledigt. Es gibt also diesbezüglich nichts zu beweisen. Wohnfläche ist Wohnfläche. Oder soll jemand nochmal nachmessen? Ein Dritter?ZitatAlso der Architekt hat auch die Wohnfläche berechnet. :
Du weißt doch gar nicht, welche Wohnfläche korrekt bzw. angenommen wurde. Wer nimmt schon 2Dezimalstellen mal eben so an?Zitatnur eben mit der korrekten Wohnfläche von 62,3m² statt der in der Mieterhöhung angenommenen 66,46m². :
Hat sich auch erledigt, da die Wohnflächen anders ermittelt wurden.ZitatEs war jedoch nie jemand in meiner Wohnung zum Vermessen der Wände, weshalb diese Daten auch eher suboptimal sind. :
Das wird vermutlich nichts. Aber vielleicht/evtl. /uU ist eine Einigung zur geringeren Erhöhung aushandelbar wegen der unterschiedlichen Aufmaße. Vielleicht beißt du aber auch auf Granit. Dann entscheidet uU erst ein Gericht.ZitatIch würde im Endeffekt gern eine Mietminderung erwirken :
Von der vorherigen Vermieterin? Die hat deine *Forderung* abgelehnt? Sehr verständlich.ZitatEine Rückzahlung wurde von der vorherigen Mieterin schon verweigert, da ich das wohl nicht rückwirkend machen darf. :
Quellen wären besser.ZitatIch meine gelesen zu haben, :
Ich habe gefunden: BGH aus 2014--->VIII ZR 266/14
Trifft mE hier nicht zu.
Nein. Ich bin wie jeder andere hier ein anonymer Internetuser, der nicht für seine Meinung haften wird. Der Fragesteller wird sich selber eine Meinung bilden müssen. Dazu kann dieses Forum durchaus beitragen. Aber natürlich muss der Fragesteller selber beurteilen, wie er die Antworten in diesem Thread für sich bewertet.ZitatBei solchen Ratschlägen übernimmst du dann auch die Kosten des Gutachters im Fall des Unterliegens? :
Der Rat richtet sich dann offenbar an den Vermieter, da dieser klagen müsste, um seine angestrebte Mieterhöhung zu erhalten.ZitatHände weg von Gerichtsverfahren wo ein Gutachter involviert werden muss. :
Der BGH hat hier (BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14) entschieden, dass bei Mieterhöhungen keine 10% Toleranz existiert. So habe ich es auch geschrieben. Wenn sich auch etwas bei einer möglichen Mietminderung geändert hat, dann wäre das an mir vorbeigegangen.ZitatIch meine gelesen zu haben, dass diese 10% Toleranz inzwischen gekippt wurde. :
ZitatNein. Ich bin wie jeder andere hier ein anonymer Internetuser, der nicht für seine Meinung haften wird. Der Fragesteller wird sich selber eine Meinung bilden müssen. Dazu kann dieses Forum durchaus beitragen. Aber natürlich muss der Fragesteller selber beurteilen, wie er die Antworten in diesem Thread für sich bewertet. :
In erster Linie bist du jemand der alles niederknüppelt, was deiner Meinung nach nicht rechtlich fundiert ist, wobei da nur deine Meinung zählt. Wie soll der User hier beurteilen können was richtig und was falsch ist?
ZitatZitat (von Solan196): :
Hände weg von Gerichtsverfahren wo ein Gutachter involviert werden muss.
Der Rat richtet sich dann offenbar an den Vermieter, da dieser klagen müsste, um seine angestrebte Mieterhöhung zu erhalten.
Ne das ist eindeutig an den Mieter gerichtet. Der VM wird monetär stabil genug sein das zu finanzieren und wirtschaftlich orientiert um die Lage einschätzen zu können. Ich würde als VM klagen, da mir die tatsächlichen Wfl.-Verhältnisse bekannt sind. Keiner würfelt die aus.
Als Ergebnis würde ich nicht nur
a) die gewünschte Erhöhung bekommen, sondern
b) den anderen Mietern zeigen, dass Forenratschläge mitunter sehr teuer werden können und
c) einen Querschläger evtl. aussortieren können bevor noch größere Unruhe entsteht.
Man wird sehen.
ZitatHast du einen Balkon? Zu wieviel % wurde dessen Fläche bei dir / dem Architekten in der Berechnung berücksichtigt? Über alles zwischen 25% und 50% läßt sich da wunderbar streiten. :
Ja, er wurde vom Architekturbüro und von mir mit 25% angerechnet.
ZitatAlso würdest du versuchen mit nicht verifizierten Daten an den Start zu gehen. Sowas würde ich gar nicht erst anfangen :
Diese Messung hat ein Architekturbüro durchgeführt. Ich bezweifle zwar, dass die Rechnung komplett richtig ist, aber der Wert ist wohl trotzdem besser als 66,46m² - und mit meinem laienhaften Aufmaß, bei dem ich 61,82m² gemessen habe, kann ich vermutlich noch weniger bewirken, oder?
ZitatDu weißt doch gar nicht, welche Wohnfläche korrekt bzw. angenommen wurde. Wer nimmt schon 2Dezimalstellen mal eben so an? :
Bei den 66,46m² handelt es sich um einen von 1961 stammenden Wert, der von der ehemaligen Vermieterin bereits schriftlich als falsch bezeichnet wurde. Trotzdem nimmt der neue Vermieter diesen alten, falschen Wert.
ZitatDer BGH hat hier (BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14) entschieden, dass bei Mieterhöhungen keine 10% Toleranz existiert. So habe ich es auch geschrieben. Wenn sich auch etwas bei einer möglichen Mietminderung geändert hat, dann wäre das an mir vorbeigegangen. :
Heißt das, dass ich mit diesem BGH-Urteil fordern kann, dass meine Miete auf die vom Vermieter geforderten 8,80€/m² (Mietspiegel) angepasst werden mit der korrekten Wohnfläche? Es tut mir total Leid, aber durch meine Erkrankung habe ich nicht mehr eine so gute Denkleistung wie zuvor und verstehe den Text des BGH-Urteils so gut wie gar nicht...

ZitatIch würde als VM klagen, da mir die tatsächlichen Wfl.-Verhältnisse bekannt sind. Keiner würfelt die aus. :
Ich glaube ehrlich gesagt, dass momentan keiner die Wohnfläche so richtig kennt. Wenn dann noch am ehesten ich, da ich die Wohnung mit hohem Zeitaufwand selbst vermessen hab (inkl. Dachschrägen). Der Architekt hat beispielsweise die einfachste Fläche der gesamten Wohnung (rechteckiger Balkon) falsch gemessen. Der Balkon misst 5,08m x 1,66m = 8,43m². Sowohl Architekt als auch ich haben 25% angenommen; normalerweise wären das 2,11m², aber der Architekt hat nur 1,25m² angegeben. Das nur mal als Beispiel. In Summe sind die Unterschiede nämlich so hoch, dass der Architekt eben die 62,3m² herausbekommen hat und ich 61,82m².
ZitatJa, er wurde vom Architekturbüro :
Offensichtlich wurde nicht gemessen (hast du ja selber geschrieben), sondern lediglich berechnet nach vorliegenden Plänen, da kann es durchaus Differenzen nach oben und nach unten geben.
ZitatIch glaube ehrlich gesagt, dass momentan keiner die Wohnfläche so richtig kennt. :
Auf deiner HK-Abrechnung müsste die Wfl. genau ausgewiesen sein, dies zzgl. des Balkonanteils sollte dir in etwa Klarheit über die tatsächlichen qm geben.
Wähle evtl. eine Alternative, mache dem VM ein Gegenangebot, vllt lässt er sich darauf ein.
Im Zweifel gibt es ein Gerichtsverfahren und in solchen Verfahren kann es durchaus sein, dass die Kosten des Verfahrens aufgeteilt werden, weil beide nicht Unrecht haben. Es kann zB sein, dass die Wfl. nicht 62 oder 66, sondern 64 qm beträgt, dann wirst wahrscheinlich 50 % der Kosten übernehmen müssen, auch die des Gutachters und das wird dann richtig teuer.
Ich will dir keine Angst machen, bin aber auch nicht so salopp dich nicht auf das dir entstehende Prozessrisiko hinzuweisen.
-- Editiert von User am 13. Dezember 2024 10:36
Bei einer Mieterhöhung ist die korrekte Wohnfläche zu verwenden. Dafür ist also egal, was im Mietvertrag steht. Damit kommst du aber nicht zu einer Mietreduktion, wie sie die offenbar vorschwebt. Es geht ausschließlich darum, dass bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB mit den korrekten Werten gerechnet werden muss.ZitatHeißt das, dass ich mit diesem BGH-Urteil fordern kann, dass meine Miete auf die vom Vermieter geforderten 8,80€/m² (Mietspiegel) angepasst werden mit der korrekten Wohnfläche? :
Solltest du dem Mieterhöhungsverlangen nicht zustimmen und der Vermieter reicht Klage ein, dann kannst du mit der vom Architeckten bestimmten Wohnfläche begründen, warum die Angabe des Vermieters falsch ist. Dann wirds auf die Argumente des Vermieters ankommen. Wenn das Gericht sich nicht sicher ist, wird es vermutlich einen Gutachter mit der Berechnung der Wohnfläche beauftragen.
Am Ende steht dann eine Vergleichsmiete basierend auf der korrekten Wohnfläche. Liegt die unterhalb deiner jetzigen Miete, dann wird der Vermieter seine Klage auf Mieterhöhung verlieren und die Kosten der Aktion zu tragen haben. Wenn die vom Gericht berechnete Vergleichsmiete größer als deine jetzige Miete ist, wird es der Klage auf Mieterhöhung bis zu dieser Höhe stattgeben. Die Kosten des Rechtsstreits tragen dann Mieter und Vermieter abhängig davon, wer wieviel gewonnen hat.
Als Beispiel: Du zahlst jetzt 570 Euro kalt. Kommt bei der Verlgleichsmiete 560 Euro raus, bleibts bei 570 und der Vermieter zahlt alle Kosten des Rechtsstreits. Wenn die Vergleichsmiete bei 584.85 liegt, dann hat der Vermieter den Rechtstreit voll gewonnen, du zahlst die Gerichtskosten und rückwirkend auch die geforderte Miete. Wenn die Vergleichsmiete z.B. bei 575 Euro liegt, dann würdest du 5/14.85=34% der Gerichtskosten zahlen, der Vermieter den Rest.
Das alles unter der Voraussetzung, dass das Mieterhöhungsverlangen wenigstens formal korrekt ist. Ob es das ist, mag ich nicht bewerten.
PS: Wenn du dem Mieterhöhungsverlangen zustimmst, dann kannst du es dir nachher nicht mehr anders überlegen.
ZitatAuf deiner HK-Abrechnung müsste die Wfl. genau ausgewiesen sein, dies zzgl. des Balkonanteils sollte dir in etwa Klarheit über die tatsächlichen qm geben. :
Auf der HK-Abrechnung steht 61,5m² beh. Nutzfläche (Heizungskosten) und 61,5m² Nutzfläche (Warmwasser) im Moment, aber das ändert sich auch immer mal wieder, wenn sich z.B. der Vermieter beschwert. Darauf kann ich mich also leider auch nicht verlassen :/ Sollte der Wert der "beh. Nutzfläche" nicht auch abzüglich Balkon sein?
ZitatIch will dir keine Angst machen, bin aber auch nicht so salopp dich nicht auf das dir entstehende Prozessrisiko hinzuweisen. :
Ich bin dir sehr dankbar für deine Hilfe

ZitatBei einer Mieterhöhung ist die korrekte Wohnfläche zu verwenden. Dafür ist also egal, was im Mietvertrag steht. Damit kommst du aber nicht zu einer Mietreduktion, wie sie die offenbar vorschwebt. Es geht ausschließlich darum, dass bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB mit den korrekten Werten gerechnet werden muss. :
Hmm... ist zwar irgendwie unfair, aber da ich das jetzt schon öfter gehört hab, wird es wohl stimmen. :/ Wahrscheinlich ist das beste Szenario, dass ich der Mieterhöhung widerspreche und der Vermieter dann nichts weiter unternimmt.
Hab ich das so einigermaßen richtig zusammengefasst?
Vielleicht sollte ich noch dazu sagen, dass ich krankheitsbedingt nicht wirklich Geld übrig habe für etwaige Gerichtskosten :/
ZitatVielleicht sollte ich noch dazu sagen, dass ich krankheitsbedingt nicht wirklich Geld übrig habe für etwaige Gerichtskosten :/ :
Im Fall der Fälle werden die erst mal durch den VM vorgelegt werden.
-- Editiert von User am 13. Dezember 2024 18:06
Wie viel m² hat dein Balkon?ZitatAuf der HK-Abrechnung steht 61,5m² beh. Nutzfläche :
Der zählt zu 25% zur Wohnfläche. Es geht bei der Heizkosten/WW-Abrechnung um die Wohnfläche, denn die wird beheizt.
Die Flächen bei der HK-Abrechnung können sich NICHT ändern, wenn der Vermieter sich beschwert.
Die Balkonfläche auch nicht.
Und warum sollte er das tun? Mit welchem Argument willst du widersprechen? Welche Wohnfläche soll *korrekt* angesetzt werden? Deine, weil sie die geringste ist??Zitatdass ich der Mieterhöhung widerspreche und der Vermieter dann nichts weiter unternimmt. :
ZitatWie viel m² hat dein Balkon? :
Der zählt zu 25% zur Wohnfläche. Es geht bei der Heizkosten/WW-Abrechnung um die Wohnfläche, denn die wird beheizt.
Laut meiner Rechnung hat der Balkon 8,43m², d.h. geteilt durch 4 sind das ca. 2,11m²
ZitatDie Flächen bei der HK-Abrechnung können sich NICHT ändern, wenn der Vermieter sich beschwert. :
Die Balkonfläche auch nicht.
Die Flächenwerte in meiner HK-Abrechnung haben sich wie folgt verändert:
Abrechnungszeitraum 2020/21:
Heizung -> 53,5m² beh. Nutzfläche
Warmwasser -> 56,28m² Nutzfläche
Abrechnungszeitraum 2021/22:
Heizung -> 61,5m² beh. Nutzfläche
Warmwasser -> 61,5m² Nutzfläche
Da zu der Zeit die kompletten NK-Abrechnungen falsch waren, ist mir das erst jetzt aufgefallen. Die Flächenangaben haben sich ohne Begründung einfach geändert. Weiß jemand wie das passieren kann?
Und ist es mit Balkon dann falsch, dass die beheizte Nutzfläche und die Nutzfläche gleich sind?
ZitatUnd warum sollte er das tun? Mit welchem Argument willst du widersprechen? Welche Wohnfläche soll *korrekt* angesetzt werden? Deine, weil sie die geringste ist?? :
Wenn der Architekt nicht so dermaßen falsch gemessen hätte, hätte ich gerne seine Werte genommen, aber leider hat er bspw. beim rechteckigen Balkon (ohne Dachschrägen o.ä.) mit den Maßen 5,08m x 1,66m eine Fläche von 5m ausgerechnet. Das kann ich dann leider nicht als korrekt annehmen. Also solang der Vermieter keine korrigierte Vermessung vom Architekten verlangt, würde ich meine gemessene Fläche annehmen. Ich könnte ja auch sagen, dass die Fläche von der HK-Abrechnung mit 61,5m² stimmt; was noch geringer als meine Messung wäre, aber das hatte ich nicht vor.
ZitatWenn der Architekt nicht so dermaßen falsch gemessen hätte :
Hat er nicht, er hat gar nicht gemessen, er hat sich vermutlich die Pläne zur Berechnung herangezogen und da ist es durchaus möglich, dass die Ergebnisse nicht der realen Größe entsprechen.
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