Mieterhöhung - fehlendes Einschreiben/Zustimmungsanfrage, keine Gründe und 30-40% über Mietspiegel

20. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
Martina20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung - fehlendes Einschreiben/Zustimmungsanfrage, keine Gründe und 30-40% über Mietspiegel

Liebes Forum,

Angenommen ein Mieter erhält ein Schreiben von seinem Vermieter mit einem 1-Zeiler: "Hiermit erhöhe ich ihnen die Miete zum xxxxxx um 20%". (nach 3 Jahren ohne Mieterhöhung und 3 Monate vor der geplanten Erhöhung)

Der Brief wurde nicht als Einschreiben versendet, weder gibt es eine Zustimmmungsanfrage.

Zudem gibt es auch keine Gründe für eine Mieterhöhunng wie Modernisierung oder die "Anpassung an die ortsübliche Miete" (die ohne Mieterhöhung knapp 30% über dem offiziellen Mietspiegel liegt und mit der Mieterhöhung über 40% über dem Mietspiegel der Stadt).


Kann der Mieter den Erhalt des Mieterhöhung-Briefes (kein Einschreiben) abstreiten ?
Man kann davon ausgehen und mit einer erneuten Zusendung via Einschreiben vergehen weitere 3 Monate Vorlaufzeit.


Sendet der Vermieter dann das Einschreiben "ohne Zustimmungsanfrage" kann man die Mieterhöhung dann einfach nicht überweisen ab Fälligkeitsdatum mit dem Hinweis man habe nicht zugestimmt?

Recherche: BGH Urteil, Urteil vom 30.01.2018, AZ: VIII ZB 74/16
"Übersendet der Vermieter dem Mieter eine Mieterhöhung nach § 558 BGB (Anpassung an die „ ortsübliche Vergleichsmiete" z. B. Mietspiegel), verlangt er hierzu auch regelmäßig die schriftliche Zustimmung des Mieters innerhalb einer bestimmten Frist. Der Vermieter hat auch einen Anspruch auf diese Zustimmung, da diese Mieterhöhungsverlangen zustimmungsbedürftig sind. Bleibt die Zustimmung des Mieters aus, kann der Vermieter innerhalb von drei Monaten Zustimmungsklage beim zuständigen Amtsgericht nach § 558 b Abs. 2 BGB erheben."


Bzgl einer Mieterhöhung ohne Gründe:
Ohne Begründung dürfen Vermietende nicht einfach die Miete erhöhen (§ 558a BGB)


Bzgl der ortsüblichen Vergleichsmiete laut Mietspiegel und Mietpreisbremse:
Mit Inkrafttreten der Mietpreisbremse am 1. Juni 2015 darf die Miete bei einer Neuvermietung maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete laut Mietspiegel liegen.

Die Miete liegt ohne Mieterhöhung knapp 30% über dem offiziellen Mietspiegel und mit der Mieterhöhung über 40% über dem Mietspiegel der Stadt.

Wie seht ihr diesen Fall, wie kann sich der Mieter wehren?

Liebe Grüße
Martina

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11835 Beiträge, 4404x hilfreich)

Gilt in der betreffenden Stadt / Gemeinde denn überhaupt die Mietpreisbremse?

Zitat (von Martina20):
Wie seht ihr diesen Fall, wie kann sich der Mieter wehren?

Dem Vermieter mitteilen, dass man dem Mieterhöhungsverlangen (welches die Formvorschriften bereits nicht erfüllt) nicht zustimmt, oder das Schreiben ignorieren und stur die alte Miete weiter zahlen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128252 Beiträge, 40958x hilfreich)

Zitat (von Martina20):
Der Brief wurde nicht als Einschreiben versendet, weder gibt es eine Zustimmmungsanfrage.

Vor allem gibt es kein Mieterhöhungsverlangen.
Insofern kann man den belanglosen Wunschzettel des Vermieters komplett ignorieren und als Grillanzünder verwenden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36559 Beiträge, 6167x hilfreich)

Zitat (von Martina20):
Kann der Mieter den Erhalt des Mieterhöhung-Briefes (kein Einschreiben) abstreiten ?
Ja, aber das ist unnötig.
Zitat (von Martina20):
wie kann sich der Mieter wehren?
Es gibt jetzt noch keinen Grund. Er braucht jetzt gar nichts tun.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6693 Beiträge, 2351x hilfreich)

MIr fehlen in der Sachverhaltsschilderung wichtige Deails.
1.) Ist es eine Wohnung ein Zimmer, leer odeer möbiliert ?
2.) Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit oder bestimmte Zeit (welche)

Daraus ergibt sich auch ob ein Kündigungsschutz besteht.
Besteht dieser nicht, kann und wird der Vermieter einfach kündigen !!

-- Editiert von User am 20. November 2024 15:16

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#5
 Von 
Martina20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Gilt in der betreffenden Stadt / Gemeinde denn überhaupt die Mietpreisbremse?


Ja, nehmen wir an die Mietpreisbremse gilt

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#6
 Von 
Martina20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es gibt jetzt noch keinen Grund. Er braucht jetzt gar nichts tun.


Wie ist das gemeint? Man soll dann brav die alte Miete weiter zahlen und abwarten bis ein Anwaltsbrief des Vermieters kommt bzgl der Mieterhöhung (die ja sowieso unwirksam ist) ?

-- Editiert von User am 10. Dezember 2024 15:07

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#7
 Von 
Martina20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
1.) Ist es eine Wohnung ein Zimmer, leer odeer möbiliert ?
2.) Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit oder bestimmte Zeit (welche)

Daraus ergibt sich auch ob ein Kündigungsschutz besteht.
Besteht dieser nicht, kann und wird der Vermieter einfach kündigen !!


Nehmen wir an es ist eine leere Wohnung, Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. Im Mietvertrag steht: "Der Vermieter ist berechtigt Miete und Betriebskostenvorauszahlungen nach den gesetzlichen Vorschriften anzupassen."

Kann der Vermieter hier kündigen wenn man die alte Miete weiter zahlt und die Mieterhöhung (ohne Begründung etc.) ignoriert ? ..ich denke nicht

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128252 Beiträge, 40958x hilfreich)

Zitat (von Martina20):
Man soll dann brav die alte Miete weiter zahlen und abwarten bis ein Anwaltsbrief des Vermieters kommt bzgl der Mieterhöhung (die ja sowieso unwirksam ist) ?

So in der Art.

Und wenn da was kommt, antwortet man entsprechend.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1855 Beiträge, 287x hilfreich)

Zitat (von Martina20):
Kann der Vermieter hier kündigen wenn man die alte Miete weiter zahlt und die Mieterhöhung (ohne Begründung etc.) ignoriert ? ..ich denke nicht

Bei Mieterhöhungsverlangen hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht, darauf müsste der VM eigentlich hinweisen mit seinem Mieterhöhungsverlangen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1492 Beiträge, 256x hilfreich)

Zitat (von Martina20):
Kann der Mieter den Erhalt des Mieterhöhung-Briefes (kein Einschreiben) abstreiten ?

Klar kann er das. Aber warum sollte er?

Das Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam. Man macht einfach gar nichts. Zahlt weiter die bisherige Miete.

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#11
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2521 Beiträge, 397x hilfreich)

Könnte evtl. eine Indexmiete vereinbart sein? Das ist das einzige Fall, wo eine Vertragspartei die Miete durch einfache Erklärung (allerdings mit spezifischen Formvorschriften, die hier auch nicht eingehalten wären) anpassen kann.

Ansonsten ist das ist kein Mieterhöhungsverlangen, noch nicht mal ein Wunschzettel.
Die einzige Antwort, die man darauf geben könnte wäre "Ohne meine Zustimmung ändert sich an unserem Vertrag gar nichts. Gerne können wir aber einen Zusatzvertrag abschließen, der jeder Partei des Mietvertrags die jederzeitige Berechtigung einräumt die Bedingungen des Mietvertrags sofort und ohne Zustimmung der Gegenseite nach beleiben zu verändern. Sollten Sie darauf eingehen, stellen Sie sich aber darauf ein, dass meine erste von vielen Änderungen die Abschaffung der Betriebskosten sein wird."

-- Editiert von User am 12. Dezember 2024 10:51

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Martina20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Zitat (von Kalanndok):
Könnte evtl. eine Indexmiete vereinbart sein? Das ist das einzige Fall, wo eine Vertragspartei die Miete durch einfache Erklärung (allerdings mit spezifischen Formvorschriften, die hier auch nicht eingehalten wären) anpassen kann.


Keine Indexmiete - Standard Mietvertrag "Der Vermieter ist berechtigt Miete und Betriebskostenvorauszahlungen nach den gesetzlichen Vorschriften anzupassen."

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Martina20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Ansonsten ist das ist kein Mieterhöhungsverlangen, noch nicht mal ein Wunschzettel.
Die einzige Antwort, die man darauf geben könnte wäre "Ohne meine Zustimmung ändert sich an unserem Vertrag gar nichts. Gerne können wir aber einen Zusatzvertrag abschließen, der jeder Partei des Mietvertrags die jederzeitige Berechtigung einräumt die Bedingungen des Mietvertrags sofort und ohne Zustimmung der Gegenseite nach beleiben zu verändern. Sollten Sie darauf eingehen, stellen Sie sich aber darauf ein, dass meine erste von vielen Änderungen die Abschaffung der Betriebskosten sein wird."


:) :) :) :)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17738 Beiträge, 6005x hilfreich)

Zitat (von Martina20):
Der Brief wurde nicht als Einschreiben versendet,
Irrelevant

Zitat (von Kalanndok):
Die einzige Antwort, die man darauf geben könnte wäre "Ohne meine Zustimmung ändert sich an unserem Vertrag gar nichts.
Warum sollte man den Vermieter auf seinen Fehler hinweisen? Dazu gibt es gar keinen Grund.
Das Schreiben ignorieren und einfach brav weiterhin die bisherige Miete zahlen. Wenn der VM etwas möchte, dann wird er sich schon wieder melden.
Du bist aber nicht der einzige Mieter in dem Haus in dem auch dein Vermieter wohnt?

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