Mein Vermieter kam heute zu mir und teilte mir mit, dass er gerne die Miete erhöhen möchte.
Wir zahlen zugegeben recht wenig, aber er möchte die Miete innerhalb des nächsten Jahres in 3er Schritten (1. Februar, 1.Juni, 1. Oktober) um insges. 20 % erhöhen. (von 5,21 auf 6,25 €/qm)
Dem sollen wir bis Ende November zustimmen. Hintergrund (den er natürlich nicht gesagt hat): Ab dem 1.12. gilt in unserer Stadt die geringere Kappungsgrenze von 15 %.
Noch hat er sich hierzu nur mündlich geäußert und uns zwei beispielhafte andere ähnliche Wohnungen als Vergleich genannt.
Meine Fragen:
a) Kann ich meine Zustimmung bis zum 1.12. herauszögern und greift dadurch dann automatisch die geringere Kappungsgrenze?
b) Ist solch eine gestaffelte Mieterhöhung überhaupt zulässig? Ich dachte, es müssten immer 15 Monate zwischen den einzelnen Mieterhöhungen liegen (oder gilt solch eine Vereinbarung nur als eine Mieterhöhung?).
c) Wenn die (noch nicht eingetroffene) schriftliche Mitteilung zur Mieterhöhung fehlerhaft ist (z.B. unzulässige Staffelung, zuwenig Vergleichsmietenachweise (2 statt 3)), ist dann automatisch diese Mieterhöhung hinfällig und die nächste könnte dann nur noch insgesamt 15 % fordern?
Für Tipps und Hinweise (gerne auch mit qualifizierten Links) wäre ich sehr dankbar!!
Mieterhöhung kurz vor Inkrafttreten der strengeren Kappungsgrenze
23. November 2016
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Frage vom 23. November 2016 | 23:49
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung kurz vor Inkrafttreten der strengeren Kappungsgrenze
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 24. November 2016 | 10:07
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1444x hilfreich)
ZitatNoch hat er sich hierzu nur mündlich geäußert :
So lange kein Mieterhöhungsverlangen in Textform vorliegt mußt/solltest Du gar nichts machen.
Ach so, es zählt das Datum des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens, nicht wann es verfasst wurde.
Nur falls der VM meint ein ganz schlauer zu sein und Anfang Dezember das Ding mit Datum z. B. 24.11.2016 schickt.
-- Editiert von Anitari am 24.11.2016 10:12
#2
Antwort vom 24. November 2016 | 14:58
Von
Status: Gelehrter (10635 Beiträge, 4200x hilfreich)
Zitater möchte die Miete innerhalb des nächsten Jahres in 3er Schritten (1. Februar, 1.Juni, 1. Oktober) um insges. 20 % erhöhen. :
Das wird gestaffelt nicht funktionieren.
§ 557a Staffelmiete
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.
(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
(4) Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Jetzt kommt es auf euer jetziges und zukünftiges Verhältnis zum Vermieter an.
Ist es euch egal, könnt Ihr das unterschreiben und euch am 01.Juni auf §557a (2) & (5) berufen.
Falls der Vermieter seinen Fauxpas bemerken sollte, kommt die Erhöhung komplett am 01.02.
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#3
Antwort vom 24. November 2016 | 22:30
Von
Status: Bachelor (3218 Beiträge, 1002x hilfreich)
Mit Staffelmiete hat das erstmal gar nichts zu tun.
Davon ab kann man jederzeit freiwillig auch eine weitaus stärkere Mieterhöhung vereinbaren, nur hat der Vermieter kein RECHT darauf.
Rein rechtlich geht das was der Vermieter will, auf diesem Weg nicht. Also die Sache mit der Staffelung.
Er könnte euch aber bis zum 30.11. noch eine formvollendete Mieterhöhung zukommen lassen und die Miete zum 01.02. nächsten Jahres gleich um die vollen 20% erhöhen. Das ist jetzt ein bisschen Poker.
#4
Antwort vom 24. November 2016 | 22:51
Von
Status: Unparteiischer (9870 Beiträge, 4477x hilfreich)
ZitatMit Staffelmiete hat das erstmal gar nichts zu tun. :
Was soll das denn sonst sein? spatenklopper hat oben doch den Paragraphen reinkopiert. Der Vermieter möchte offenbar jetzt eine Miete für bestimmte Zeiträume unterschiedlich festlegen. Das ist einvernehmlich ja auch durchaus möglich. Aber der Änderungszyklus muss halt mindestens ein Jahr sein und das ist auch einvernehmlich nicht zum Nachteil des Mieters veränderbar. Wobei ich absolut nicht empfehlen würde, dem erst zuzustimmen und dann nachher unter Bezug auf § 557a (5) BGB die 2. und 3. Mieterhöhung abzulehnen. Denn dann kommt dem Vermieter garantiert die Galle hoch und das ist selten sinnvoll.
#5
Antwort vom 24. November 2016 | 23:16
Von
Status: Bachelor (3218 Beiträge, 1002x hilfreich)
ZitatWas soll das denn sonst sein? :
Ich halte das erstmal für eine Individualvereinbarung. Schliesslich ist das unterm Strich auch ein Entgegenkommen.
#6
Antwort vom 25. November 2016 | 09:54
Von
Status: Unparteiischer (9870 Beiträge, 4477x hilfreich)
Ob das eine Individualvereinbarung ist, ist komplett wurscht. § 557a (5) BGB killt auch Individualvereinbarungen. Einziger Ansatz wäre, dass diese Vereinbarung nicht zum Nachteil des Mieters sei. Die Argumentation steht aber auf sehr tönernen Füßen. Denn damit könnte man ja schlicht jede Staffelmiete als Entgegenkommen gegenüber dem Mieter verkaufen, weil nicht gleich die höchste, am Ende der Staffelmiete angestrebte Miete genommen wird.ZitatIch halte das erstmal für eine Individualvereinbarung. Schliesslich ist das unterm Strich auch ein Entgegenkommen. :
Sei's drum. Ich würde dem Vermieter auf jeden Fall nicht empfehlen, sich auf so unsicheren Boden zu begeben. Und dem Mieter würde ich nicht empfehlen, hier mit miesen Tricks zu spielen.
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