Mieterhöhung mit altem Mietspiegel

3. Dezember 2012 Thema abonnieren
 Von 
jkoehler
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung mit altem Mietspiegel

Der Fall ist wie folgt: es liegt ein 'qualifizierter' Mietspiegel von 2005 vor, der ab dem 1.9.2007 nur noch als 'einfacher Mietspiegel' gilt (das steht so direkt in dem Mietspiegel auch drin). Leider gibt es von der Gemeinde auch keinen neueren Mietspiegel, wohl auch in absehbarer Zeit nicht.

Darf ich bei einer Mieterhöhung die Obergrenze um 5 Jahre (2007 - 2012) Inflation weiter-rechnen, um dann die neue Grenze als Kappungsgrenze/Obergrenze eines Mieterhöhungs-Verlangens zu benutzen, oder darf ich das nicht?

-- Editiert jkoehler am 03.12.2012 11:36

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Den qualifizierten Mietspiegel der nächstgrösseren Stadt nehmen oder Vergleichswohnungen.

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"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

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#2
 Von 
jkoehler
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nächstgrössere Stadt geht nicht, ist absolut nicht vergleichbar.

Und wie soll ich an Vergleichswohnungen kommen? Ich kenne keine anderen Hausbesitzer, und die Entfernung (> 600 km) ist zu weit um mal eben einen Besuch zu Recherchezwecken zu unternehmen (mal abgesehen von Zeit und Geld für eine so weite Fahrt)

Danke aber für die Antwort an SueCologne

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""

-- Editiert jkoehler am 03.12.2012 11:44

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#3
 Von 
jkoehler
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich wollte eigentlich noch meine Anfrage präzisieren:

ich weis prinzipiell, wie man ein Mieterhöhungs-Verlangen mit einem Mietspiegel macht.

Die Crux ist: eine Mieterhöhung um die zulässigen maximalen 20% würde mit dem Mietspiegel von 2005 'über' die Obergranze gehen, mit 5 Jahre a 2 % (mal so als Beispiel: 2 % konstanter Inflation über die letzten 5 Jahre) gerechnet würde ich aber eine Erhöhung um 20% locker hinbekommen.

Nein, es sind sicherlich immer noch keine Riesen-Summer, die ich damit verdiene, und es ist KEIN Mietwucher, das kann ich euch versichern.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Die Berücksichtigung der Inflationsrate in diesem Zusammenhang ist nicht zulässig. Da es sogar Gegenden in Deutschland gibt, in denen die ortsübliche Vergleichsmiete in den letzten 5 Jahren gesunken ist, darfst Du nach meiner Einschätzung einen Mietspiegel aus 2007 gar nicht als Grundlage für eine Mieterhöhung verwenden.

Wenn es also keinen verwendbaren Mietspiegel gibt, so bleibt nur eine Erhöhung mit Nennung von Vergleichswohnungen, auf Basis eines Gutachtens oder einer Mietdatenbank.

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" "

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#5
 Von 
jkoehler
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Lieber HH, danke.

Meine Gedanken zu Ihrer Antwort:

Es gibt von der Gemeinde unbestreitbar einen Mietspiegel (wenn auch - wie ich geschrieben habe - dieser nunmehr lediglich eine einfacher MS ist).

Ich darf auf jeden Fall diesen Mietspiegel (so, wie er online downloadbar ist) benutzen - es gibt meines Wissens nach keine Kriterien, die mir so was verbieten würden.

Ob in einigen Gemeinden die ortsüblichen Vergleichsmieten sogar gesunken sind und ob dies eben in meinem Fall zutrifft, könnte ja nur ein NEUER Mietspiegel dieser Gemeinde rechtsgültig feststellen.

---
Ich warte mal noch auf weitere Einschätzungen der Leserschaft. Danke

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#6
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Ein sog. einfacher Mietspiegel hat lediglich eine "Indizwirkung" bzw. Merkmal. D.h. ein Beweissmittel unter anderen Beweissmitteln...

In Ihrem Fall, wenn Sie nicht teueres Geld für ein Gutachten ausgeben können bzw. wollen, bleiben nur Vergleichswohnungen.

Hat z.T. Haus und Grund vor Ort, oder ansonsten bleibt nichts anderes als Kleinanzeigenrecherche bzw. Internetrecherche bei den einschlägigen Portalen.
Oder eventuell Suche v. Vergleichswohnungen per Kleinanzeige ???


Kann mühsam sein, allerdings sehe ich keine andere Möglichkeit, - sonst bleibt nur ein Gutachten mit ungewissem Ausgang : möglicherweise ergibt dies nicht den von Ihnen gewünschten Wert !!!

-- Editiert Barni Gröllheimer am 03.12.2012 12:29

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Ich hatte das so verstanden, dass auch der letzte einfache Mietspiegel aus dem Jahr 2007 stammt.

Wenn es einen aktuellen einfachen Mietspiegel gibt, dann kann man sich selbstverständlich darauf berufen und seine Mieterhöhung damit begründen (BGH, Urteil vom 16.6.2010, VIII ZR 99/09 ).


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