Hallo zusammen,
ich hätte ein anliegen und würde gerne euerer Meinungen einholen.
Und zwar erhöht mein Vermieter die Miete. Siehe
dazu Anhang.
Folgendes steht drin.
Mietverhältnis Wohnung ..............
Mietvertrag vom 20.09.2007
Hier: Mieterhöhung nach § 559 BGB (Indexmiete)
Mit Mietvertrag vom 20.09.2007 wurde gemäß § 559 schriftlich vereinbart, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucher• preisindex für Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
Sie zahlen für Ihre Wohnung und Garage seit dem 01.10.2007 und somit seit mehr als 14 Jahren unverändert eine monatliche Miete in Höhe von 320,00 Euro.
Zum Zeitpunkt des Mietbeginns betrug der Preisindex 112 (Basisjahr 2000=100)
bzw. Preisindex 89,6 (Basisjahr 2015=100
Der Preisindex in 2021 beträgt 109,1. (Basisjahr 2015)
Die prozentuale Erhöhung des Preisindexes berechnet sich wie folgt
(109,1: 89,6 x 100) - 100 = 21,76 %.
Ihre Nettokaltmiete beträgt derzeit 320,00 Euro. Sie erhöht sich somit um 21,76 % (Indexerhöhung) =€rd. 69,00 auf 389,00 Euro. Hinzu kommen noch die monatlichen Zahlungen für Betriebskosten in Höhe von 100,00 Euro, sodass zusammen monatlich 489,00 Euro zu überweisen sind.
Die neue Miete ist ab Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang dieser
Erklärung zu entrichten (§ 557 b Abs. 3 Satz 3 BGB), das ist ab dem 01.04.2021
Seit meinem Einzug wurde an der Wohnung seitens Vermieter nichts
gemacht. Absolut nichts. Obwohl mehrmals mehrere Dinge angesprochen wurden.
Die Frage ist auch ob die Berechnung mit 21,76% Erhöhung richtig ist.
Ich danke euch im voraus.
VG
Paul
-- Editiert von Mustermann_xy am 14.02.2022 13:08
Mieterhöhung nach § 559 BGB
14. Februar 2022
Thema abonnieren
Frage vom 14. Februar 2022 | 13:07
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung nach § 559 BGB
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 14. Februar 2022 | 13:25
Von
Status: Unparteiischer (9907 Beiträge, 4487x hilfreich)
Ich vermute es geht um § 557b BGB und nicht um § 559 BGB. Was steht denn wortwörtlich zur Indexmiete im Mietvertrag?
#2
Antwort vom 14. Februar 2022 | 14:51
Von
Status: Lehrling (1712 Beiträge, 272x hilfreich)
ZitatSeit meinem Einzug wurde an der Wohnung seitens Vermieter nichts :
gemacht. Absolut nichts. Obwohl mehrmals mehrere Dinge angesprochen wurden
Seit 2007 also kein Mangel behoben worden? Oder geht es um Modernisierungsarbeiten? Das ist, wie Du sicher weißt, ein gewaltiger Unterschied. Mängel sind dem VM schriftlich nachweisbar zuzustellen, mit Fristsetzung je nach Verhältnis zum VM. Hier scheint das Vertrauen zum VM nicht überschwenglich zu sein und deshalb "Absicherung". Sind die Mängel seit Jahren nicht behoben und der M wohnt weiterhin, zahlt Miete und NK, sind die Ansprüche für diese Mängel verfallen, besser verfristet.
Sollte es um Modernisierung gehen, gilt "angesprochen" ohnehin nicht.
Wenn Du darauf abzielst, dass aufgrund unterlassener Mängelbehebung die Erhöhung der Miete um € 21,76 nicht gerechtfertigt ist, wäre es evtl. angebracht, einen RA um verbindlichen Rat zu fragen.
https://www.promietrecht.de/Mangel/Mangelbeseitigung/Beseitigungsfrist/Maengel
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 14. Februar 2022 | 15:00
Von
Status: Unbeschreiblich (47622 Beiträge, 16831x hilfreich)
ZitatDie Frage ist auch ob die Berechnung mit 21,76% Erhöhung richtig ist. :
Nein, ich komme bei Mietbeginn 01.10.2007 auf eine zulässige Erhöhung von 23,8%, also noch 2% mehr als das, was der Vermieter verlangt.
ZitatObwohl mehrmals mehrere Dinge angesprochen wurden. :
Was ist unter dieser Bemerkung zu verstehen?
Letztlich ist das aber auch egal, da die Zulässigkeit einer Mieterhöhung nicht von angesprochenen Dingen abhängt.
#4
Antwort vom 15. Februar 2022 | 13:18
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatSeit 2007 also kein Mangel behoben worden? Oder geht es um Modernisierungsarbeiten? Das ist, wie Du sicher weißt, ein gewaltiger Unterschied. Mängel sind dem VM schriftlich nachweisbar zuzustellen, mit Fristsetzung je nach Verhältnis zum VM. Hier scheint das Vertrauen zum VM nicht überschwenglich zu sein und deshalb "Absicherung". Sind die Mängel seit Jahren nicht behoben und der M wohnt weiterhin, zahlt Miete und NK, sind die Ansprüche für diese Mängel verfallen, besser verfristet. :
Sollte es um Modernisierung gehen, gilt "angesprochen" ohnehin nicht.
Wenn Du darauf abzielst, dass aufgrund unterlassener Mängelbehebung die Erhöhung der Miete um € 21,76 nicht gerechtfertigt ist, wäre es evtl. angebracht, einen RA um verbindlichen Rat zu fragen.
Hallo und danke euch allen für das Feedback erstmal.
Meine Vertrag habe ich leider momentan nicht zu Hand da ich beruflich unterwegs bin.
Es geht aber nicht um 21,76 Euro sonder Prozent.
Weder das eine noch das da andere hat in den Jahren statt gefunden.
Mir geht's eigentlich nur drum das in den Brief steht Miet Anpassung /Erhöhung nach §559(Modernisierung ).
Vor ca. 1,5 Jahren bin ich mit der Vermieter durch die Wohnung durchgegangen und Sie hat sich aufgeschrieben was alles gemacht werden muss. Danach waren die Handwerker kurz da zum ausmessen was benötige wir. Und danach nie wieder was von gehört.
Wie immer danke euch.
VG
Paul
Und jetzt?
Schon
267.961
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
4 Antworten
-
6 Antworten
-
16 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten
-
7 Antworten