Mieterhöhung nach § 559 BGB

14. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Mustermann_xy
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung nach § 559 BGB

Hallo zusammen,
ich hätte ein anliegen und würde gerne euerer Meinungen einholen.
Und zwar erhöht mein Vermieter die Miete. Siehe
dazu Anhang.
Folgendes steht drin.

Mietverhältnis Wohnung ..............
Mietvertrag vom 20.09.2007
Hier: Mieterhöhung nach § 559 BGB (Indexmiete)


Mit Mietvertrag vom 20.09.2007 wurde gemäß § 559 schriftlich vereinbart, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucher• preisindex für Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).

Sie zahlen für Ihre Wohnung und Garage seit dem 01.10.2007 und somit seit mehr als 14 Jahren unverändert eine monatliche Miete in Höhe von 320,00 Euro.

Zum Zeitpunkt des Mietbeginns betrug der Preisindex 112 (Basisjahr 2000=100)
bzw. Preisindex 89,6 (Basisjahr 2015=100
Der Preisindex in 2021 beträgt 109,1. (Basisjahr 2015)

Die prozentuale Erhöhung des Preisindexes berechnet sich wie folgt
(109,1: 89,6 x 100) - 100 = 21,76 %.

Ihre Nettokaltmiete beträgt derzeit 320,00 Euro. Sie erhöht sich somit um 21,76 % (Indexerhöhung) =€rd. 69,00 auf 389,00 Euro. Hinzu kommen noch die monatlichen Zahlungen für Betriebskosten in Höhe von 100,00 Euro, sodass zusammen monatlich 489,00 Euro zu überweisen sind.

Die neue Miete ist ab Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang dieser
Erklärung zu entrichten (§ 557 b Abs. 3 Satz 3 BGB), das ist ab dem 01.04.2021




Seit meinem Einzug wurde an der Wohnung seitens Vermieter nichts
gemacht. Absolut nichts. Obwohl mehrmals mehrere Dinge angesprochen wurden.
Die Frage ist auch ob die Berechnung mit 21,76% Erhöhung richtig ist.

Ich danke euch im voraus.

VG
Paul

-- Editiert von Mustermann_xy am 14.02.2022 13:08

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Ich vermute es geht um § 557b BGB und nicht um § 559 BGB. Was steht denn wortwörtlich zur Indexmiete im Mietvertrag?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Mustermann_xy):
Seit meinem Einzug wurde an der Wohnung seitens Vermieter nichts
gemacht. Absolut nichts. Obwohl mehrmals mehrere Dinge angesprochen wurden


Seit 2007 also kein Mangel behoben worden? Oder geht es um Modernisierungsarbeiten? Das ist, wie Du sicher weißt, ein gewaltiger Unterschied. Mängel sind dem VM schriftlich nachweisbar zuzustellen, mit Fristsetzung je nach Verhältnis zum VM. Hier scheint das Vertrauen zum VM nicht überschwenglich zu sein und deshalb "Absicherung". Sind die Mängel seit Jahren nicht behoben und der M wohnt weiterhin, zahlt Miete und NK, sind die Ansprüche für diese Mängel verfallen, besser verfristet.
Sollte es um Modernisierung gehen, gilt "angesprochen" ohnehin nicht.
Wenn Du darauf abzielst, dass aufgrund unterlassener Mängelbehebung die Erhöhung der Miete um € 21,76 nicht gerechtfertigt ist, wäre es evtl. angebracht, einen RA um verbindlichen Rat zu fragen.

https://www.promietrecht.de/Mangel/Mangelbeseitigung/Beseitigungsfrist/Maengel

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat (von Mustermann_xy):
Die Frage ist auch ob die Berechnung mit 21,76% Erhöhung richtig ist.


Nein, ich komme bei Mietbeginn 01.10.2007 auf eine zulässige Erhöhung von 23,8%, also noch 2% mehr als das, was der Vermieter verlangt.

Zitat (von Mustermann_xy):
Obwohl mehrmals mehrere Dinge angesprochen wurden.


Was ist unter dieser Bemerkung zu verstehen?

Letztlich ist das aber auch egal, da die Zulässigkeit einer Mieterhöhung nicht von angesprochenen Dingen abhängt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mustermann_xy
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Seit 2007 also kein Mangel behoben worden? Oder geht es um Modernisierungsarbeiten? Das ist, wie Du sicher weißt, ein gewaltiger Unterschied. Mängel sind dem VM schriftlich nachweisbar zuzustellen, mit Fristsetzung je nach Verhältnis zum VM. Hier scheint das Vertrauen zum VM nicht überschwenglich zu sein und deshalb "Absicherung". Sind die Mängel seit Jahren nicht behoben und der M wohnt weiterhin, zahlt Miete und NK, sind die Ansprüche für diese Mängel verfallen, besser verfristet.
Sollte es um Modernisierung gehen, gilt "angesprochen" ohnehin nicht.
Wenn Du darauf abzielst, dass aufgrund unterlassener Mängelbehebung die Erhöhung der Miete um € 21,76 nicht gerechtfertigt ist, wäre es evtl. angebracht, einen RA um verbindlichen Rat zu fragen.



Hallo und danke euch allen für das Feedback erstmal.
Meine Vertrag habe ich leider momentan nicht zu Hand da ich beruflich unterwegs bin.
Es geht aber nicht um 21,76 Euro sonder Prozent.
Weder das eine noch das da andere hat in den Jahren statt gefunden.
Mir geht's eigentlich nur drum das in den Brief steht Miet Anpassung /Erhöhung nach §559(Modernisierung ).
Vor ca. 1,5 Jahren bin ich mit der Vermieter durch die Wohnung durchgegangen und Sie hat sich aufgeschrieben was alles gemacht werden muss. Danach waren die Handwerker kurz da zum ausmessen was benötige wir. Und danach nie wieder was von gehört.

Wie immer danke euch.


VG
Paul

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