Mieterhöhung nach 8 Jahren um wieviel % zulässig ?

14. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
power-s
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung nach 8 Jahren um wieviel % zulässig ?

Hallo,

meine frage richtet sich nicht danach das mein Vermieter die Miete nicht erhöhen kann, sondern ehr um wieviel Prozent ? Ich wohne nun 8 Jahre in meiner Wohnung in Berlin, er hat bis heute die Miete nicht erhöht, was natürlich toll ist. Natürlich steht es ihm zu diese nun etwas anzupassen. Mir geht es nur grundlegend wonach man sich richten kann.

Ich habe natürlich schon etwas im Internet gelesen wie wie zb:

"Der Preisaufschlag darf innerhalb von drei Jahren nicht höher sein als 20 Prozent, in vielen Städten sogar nicht höher als 15 Prozent."

Darf er jetzt mehr als 20% erhöhen, weil in den 8 Jahren zb die Mieten im Umkreis stärker gestiegen sind ? Oder darf er Maximal nur 20% und muss dann nach 12 nochmal 20% erhöhen ?

Dazu finde ich unterschiedliche Angaben zu dem Quadratmeter Preise in meiner Gegend. 12-18€ pro Quadratmeter. Wo finde ich jetzt Preise die man wirklich anwenden darf ? Reichten dort zb auch schon die angaben von Immoscout um sich darauf zu beziehen ? Darf er jetzt das Maximale angehen oder kann ich auch nur 12€ bestehen ?

Laut Internet muss ich der Mieterhöhung ja zustimmen, ansonsten müsste er sich das Gerichtlich einfordern.

Ich hoffe Ihr könnte mir ein paar Erfahrungen schreiben damit ich dann nicht ins offene Messer laufe.

Vielen danke :)


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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von power-s):
Mir geht es nur grundlegend wonach man sich richten kann.

Danach, was man sich leisten kann, was einem die Wohnung wert ist und ob man breit ist, das Ganze - notfalls auch vor Gericht - auszufechten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von power-s):
Darf er jetzt mehr als 20% erhöhen
Nein. Er darf nur um 20% (bzw. 15% falls zutreffend) erhöhen.

Zitat (von power-s):
Oder darf er Maximal nur 20% und muss dann nach 12 nochmal 20% erhöhen ?
Der Vermieter "muss" gar nicht die Miete erhöhen.

Richtig ist:
Jetzt darf er schlagartig um max. 20% (bzw. 15% falls zutreffend) erhöhen, in folgenden drei Jahren darf er insgesamt wieder insgesamt um max. 20% (bzw. 15% falls zutreffend) erhöhen.
Vor Ablauf eines Jahres ab Wirksamwerden der jetzigen Mieterhöhung darf er keine weitere Mieterhöhung verlangen.

Erhöhen kann er so nach dieser Systematik so weit bis die ortsübliche Vergleichsmiete erreicht ist.

Zitat (von power-s):
Reichten dort zb auch schon die angaben von Immoscout um sich darauf zu beziehen ?
Natürlich nicht.
Ein Mieterhöhungsschreiben das die Mieterhöhung ausschließlich so begründet, wäre unwirksam.
Zitat (von power-s):
Dazu finde ich unterschiedliche Angaben zu dem Quadratmeter Preise in meiner Gegend. 12-18€ pro Quadratmeter. Wo finde ich jetzt Preise die man wirklich anwenden darf ?
Im Fall von Berlin darf man annehmen, dass es einen qualifizierten Mietspiegel gibt.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Beitrag Nummer 2 bringt es auf den Punkt.

Und noch zu erwähnen ist, dass, wenn man einem berechtigten Mieterhöhungsverlangen nicht (fristgerecht) zustimmt, wohl die Kündigung anstehen wird. Und ja, sogar in Berlin werden die Gerichte wohl so entscheiden (müssen), oder zumindest die kompetenteren höheren Instanzen. Amts- und Landgerichte in Berlin sind teilweise schon sehr ideologisch angehaucht...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Und noch zu erwähnen ist, dass, wenn man einem berechtigten Mieterhöhungsverlangen nicht (fristgerecht) zustimmt, wohl die Kündigung anstehen wird
Nein. Gültig wäre sie aus dem Grund auch nicht. Der Vermieter müsste erst vor Gericht die Mieterhöhung einklagen. Bis zur rechtsgültigen Entscheidung des Gerichts ist die Mieterhöhung nicht fällig.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Bis zur rechtsgültigen Entscheidung des Gerichts ist die Mieterhöhung nicht fällig.
... und wenn das Gericht durch Urteil die Zustimmung des Mieters ersetzt (weil die Mieterhöhungsforderung des Mieters berechtigt ist) dann gilt die Mieterhöhung rückwirkend ab dem Zeitpunkt da der Vermieter sie wollte und es ist entsprechend die Nachzahlung für den Mieter fällig.

Zitat (von 3,141592653):
Und ja, sogar in Berlin werden die Gerichte wohl so entscheiden (müssen), oder zumindest die kompetenteren höheren Instanzen. Amts- und Landgerichte in Berlin sind teilweise schon sehr ideologisch angehaucht...
Zwar ist das Land Berlin tatsächlich in mancher Hinsicht überhaupt nicht repräsentativ für die Bundesrepublik im Ganzen.

Dass aber in Berlin die Amts- und Landgerichte in banalsten Zivilsachen wie eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung absichtlich entgegen der ständigen Rechtsprechung entscheiden würden, dafür gibt es keine Anhaltspunkte.

-- Editiert von User am 15. Januar 2023 01:10

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Dass aber in Berlin die Amts- und Landgerichte in banalsten Zivilsachen wie eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung absichtlich entgegen der ständigen Rechtsprechung entscheiden würden, dafür gibt es keine Anhaltspunkte.


Bedauerlicherweise schon. z.B. BGH, Az. VIII ZR 91/20.

Zitat (von cauchy):
Nein. Gültig wäre sie aus dem Grund auch nicht. Der Vermieter müsste erst vor Gericht die Mieterhöhung einklagen. Bis zur rechtsgültigen Entscheidung des Gerichts ist die Mieterhöhung nicht fällig.

Korrekt. Das habe ich sehr verkürzt und mit impliziten Annahmen im Ergebnis falsch dargestellt.

-- Editiert von User am 15. Januar 2023 01:15

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#7
 Von 
RomeoZwo
Status:
Beginner
(112 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Im Fall von Berlin darf man annehmen, dass es einen qualifizierten Mietspiegel gibt.


Leider nein, siehe z.B. hier:
Berliner Mietspiegel 2021 ist rechtswidrig
Berlin, der Failed State in Deutschland.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
power-s
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank für die Zahlreichen Antworten.

Ich habe mich nun mal selbst umgeschaut was die Wohnungen in der Umgebung kosten.
Ich habe dazu eine Seite benutzt die Wohnungstausch anbietet. Dort sind sehr viele Wohnungen drin, und das scheinen die echten und keine künstlichen hochgetriebenen Mieten zu sein. Dort werden Private und Wohnungsbaugesellschaft Wohnung gezeigt. Ich denke diese Mieten sind echt, weil diese Leute die Wohnung tauschen wollen, und dem entsprechend die korrekte aktuelle Miete darlegen.

Mein aktueller Preis pro Q ist 8.50, und das schon seit 8 Jahren. Andere Wohnung in meiner nähe liegen bei 6.5-8.5. Wenn ich es richtig sehe, liege ich also voll im Rahmen. Kann ich mit diesen Wohnung Argumentieren ? Der Vermieter nannte mir vergleichspreise mit 20€ pro Q .... als argument das wir mal die Miete erhöhen müssten.

Oder sind diese Angaben auf dieser Seite nicht relevant und ich muss mich auf andere Angaben beziehen ?

Vielen dank :)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von power-s):
Mein aktueller Preis pro Q ist 8.50, und das schon seit 8 Jahren.
Glückwunsch---und das in Berlin. :smile:
Zitat (von power-s):
Kann ich mit diesen Wohnung Argumentieren ?
Es kommt darauf an, wann und wie dein Vermieter von dir eine höhere Miete haben will, d.h. was er dir schreibt.

Zitat (von power-s):
Der Vermieter nannte mir vergleichspreise mit 20€ pro Q .... als argument das wir mal die Miete erhöhen müssten.
Vielleicht hat er gesagt, es gibt ähnliche Wohnungen, da zahlen die Mieter 20,-/m²...?
Ja, das kann durchaus so sein. Das wäre zulässig und ein Zeichen, dass Mieter auch soviel zahlen. Ich selbst kenne welche in B, die 17,-/m² zahlen (und halte die Mieter für verrückt). Die aber haben gute Argumente...

Hat dein Vermieter dir auch gesagt, wie oft in diesen Vergleichswohnungen neu vermietet und/oder erhöht wurde, bis man dort bei 20,-/qm angekommen ist?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Tick-Tack
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 32x hilfreich)

Zitat (von power-s):
Ich habe dazu eine Seite benutzt die Wohnungstausch anbietet.

Immoscout und ähnliche, wozu ich auch Wohnungstauschbörsen, etc zählen würde, bilden keine realen Mieten ab, sondern "Wunschdenken von Vermietern". Aus diesen Grunde wurden diese gerichtlich nicht als Grundlage für Mieterhöhungsbegehren akzeptiert.

Der Vermieter wird den Weg über die 3 Vergleichswohnungen gehen müssen oder Sie einigen sich mit ihm. Warten Sie ab, was er will und geben Sie ein Verhandlungsangebot ab.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von power-s):
Ich habe mich nun mal selbst umgeschaut was die Wohnungen in der Umgebung kosten.


In Berlin ist alleine relevant, wie hoch die Miete laut Mietspiegel wäre.

Zitat (von power-s):
Kann ich mit diesen Wohnung Argumentieren ?


Nein, Du kannst die ortsübliche Vergleichsmiete hier ermitteln
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/
und nur damit kannst Du, bzw. Dein Mieter argumentieren.

Zitat (von Tick-Tack):
Der Vermieter wird den Weg über die 3 Vergleichswohnungen gehen müssen


Da Berlin einen qualifizierten Mietspiegel hat, ist dem Vermieter dieser Weg versperrt.

Natürlich kann der Vermieter bestreiten, dass der Mietspiegel 2021 wirksam ist und daher doch die Mieterhöhung mit drei Vergleichswohnungen begründen. Die meisten Vermieter werden aber wohl einen Rechtsstreit diesbezüglich scheuen und lieben auf das Erscheinen des nächsten Mietspiegels warten, der wahrscheinlich Mitte 2023 herauskommt.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
power-s
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

Vielen dank für eure Hilfe. Also Laut Mietspiegel „ 60 m² bis unter 90 m²
4,65 5,82"

Da lieg ich also aktuell mit 8,50 deutlich drüber. Kann ich mich also darauf beziehen und eine Mieterhöhung widersprechen ? Eine Sanierung in meinem Zeitraum gab es am Gebäude auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Wo liegt denn die Wohnung, wann wurde das Haus gebaut und welche Ausstattung hat die Wohnung / das Haus?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von power-s):
Kann ich mich also darauf beziehen und eine Mieterhöhung widersprechen ?


Ja und umgekehrt wird das wohl der Grund sein, warum der Vermieter bislang noch keine Mieterhöhung verlangt hat.

Zitat (von power-s):
Also Laut Mietspiegel „ 60 m² bis unter 90 m²
4,65 5,82"


Also Baujahr 1973-1990 (Ost), Wohnlage mittel.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Und noch zu erwähnen ist, dass, wenn man einem berechtigten Mieterhöhungsverlangen nicht (fristgerecht) zustimmt, wohl die Kündigung anstehen wird.

Bei einer Mieterhöhung hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht, was auch als Hinweis in dem Erhöhungsverlangen angegeben werden muß. Eine Ablehnung durch den Mieter ist kein Kündigungsgrnd des Mietvertrags.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Bei einer Mieterhöhung hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht, was auch als Hinweis in dem Erhöhungsverlangen angegeben werden muß.
Sonderkündigungsrecht: JA
Als Hinweis in dem Erhöhungsschreiben angegeben werden muß: NEIN

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

"§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung. (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen."
Früher war mal der Hinweis auf die Sonderkündigung im Erhöhungsschreiben Pflicht. Liegt lange zurück.

Zitat (von AR377):
Als Hinweis in dem Erhöhungsschreiben angegeben werden muß: NEIN

Hast recht, gilt nicht mehr.

-- Editiert von User am 26. Januar 2023 21:33

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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