Mieterhöhung nach Einzug

26. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Verocai
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 1x hilfreich)
Mieterhöhung nach Einzug

Guten Abend!
Folgende Thematik.
Einzugsdatum 01.07.2021. Im Vergleich zum Vormieter wurde die Miete im neuen Mietvertrag um 80 € erhöht. Neue Gesamtmiete 2200 (Miete des Vormieters 2120). Nun Schreiben über Zustimmung zur Mieterhöhung zum 01.07.2021 . Mieterhöhung satte 300€. Neue Miete ist Mietspiegel konform.
Soweit ich das verstehe wurde die 15 Monatsfrist § 558 BGB nicht eingehalten und die Mieterhöhung ist somit zunächst nicht durchsetzbar? Zweite Frage ob die Mieterhöhung im Vergleich zur Vormiete schon als Mieterhöhung gilt und somit so kurzfristig keine neue Mieterhöhung erfolgen kann?

Vielen Dank an die Profis

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Die Sachverhaltsschilderung ergibt keinen Sinn.



Zitat (von Verocai):
Zweite Frage ob die Mieterhöhung im Vergleich zur Vormiete schon als Mieterhöhung gilt

Nö.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Verocai
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 1x hilfreich)

Nun Schreiben über Zustimmung zur Mieterhöhung zum 01.07.2022
2022 sollte das heißen also 12 Monate nach Mietbeginn

Mea culpa

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Verocai):
2022 sollte das heißen also 12 Monate nach Mietbeginn

Ah, ok.

Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist.

Da hier 3 Monate fehlen, handelt es sich also nicht um ein Mieterhöhungsverlangen.


Jetzt kommt es halt darauf an, wie man darauf reagieren will. Friedlich und nett oder eher nüchtern nach Gesetz.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat (von Verocai):
Zweite Frage ob die Mieterhöhung im Vergleich zur Vormiete schon als Mieterhöhung gilt und somit so kurzfristig keine neue Mieterhöhung erfolgen kann?


Nein, das gilt nicht als Mieterhöhung.

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#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Vermutlich ist alles gesagt.

Ich Frage mich aber gerade, wann die 15-Monats-Frist beginnt. Ist die Miete nicht seit Vertragsabschluss unverändert? Wenn der Vertrag also schon drei Monate vor Einzug geschlossen wurde: ist die Frist vielleicht doch schon abgelaufen?

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