Mieterhöhung nach Erneuerung des zeitlich befristeten Mietvertrags

11. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
phillip23
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung nach Erneuerung des zeitlich befristeten Mietvertrags

Hallo zusammen,
folgendes: Mieter hatten zeitlich befristeten Mietvertrag (5 Jahre), der ausläuft. Wir möchten gerne nochmals um 5 Jahre verlängern, jedoch die Miete hochsetzen.
Gilt dafür jetzt eine Art Sperrfrist, da der Folge-Mietvertrag als neu unterschrieben/isoliert betrachtet wird?
Im Gesetz lese ich: "Frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung" - das wäre erfüllt, wenn die ersten 5 Jahre "angerechnet" würden.

Vielen Dank!
Phillip


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Mir fehlen Angaben darüber ob der "zeitlich befristete Mietvertragf" gekündigt wurde, bzw. welcher genaue Wortlaut diese zeitliche Befristung im Mietvertrag enthält.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von phillip23):
Mieter hatten zeitlich befristeten Mietvertrag (5 Jahre), der ausläuft. Wir möchten gerne nochmals um 5 Jahre verlängern, jedoch die Miete hochsetzen.


Ich möchte ja nicht schwarzsehen, aber möglicherweise haben eure Mieter bereits einen unbefristeten Vertrag, zumindest rein rechtlich gesehen.

Deswegen auch von mir die Frage, was denn zu der Befristung genau im Mietvertrag steht (die Gründe sind wichtig!), und wieso es jetzt doch zu einer Verlängerung kommen kann (welche Gründe sind wann und wie denn weggefallen?).

Nur um das Problem zu verdeutlichen, für Wohnraum hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Befristung stark eingeschränkt. Die ist, soweit ich weiß, nur dann möglich, wenn einer der folgenden Gründe zutrifft:

- absehbarer Eigenbedarf des Vermieters für die Wohnung (entweder selbst oder nahe Angehörige, aber auch geplante Nutzung als Wohnung für Angestellte)
- bereits geplanter Abriss des gesamten Gebäudes

Wenn also keiner dieser Gründe in eurem Mietvertrag steht, war die Befristung von vornherein unzulässig und der Mietvertrag gilt dadurch automatisch als unbefristeter Vertrag. In dem Falle gibt es keine "Verlängerung", sondern der Vertrag besteht ganz einfach weiter, da er ja als unbefristet zu betrachten ist. Und dann gibt es natürlich auch keinen neuen Vertrag mit geänderten Bedingungen.

Das gleiche gilt natürlich auch für eine erneute "Verlängerung um 5 Jahre" - wenn es dafür keine rechtlich zulässigen Gründe gibt, dann geht das nicht.

Oder nochmal ganz, ganz deutlich: Als Vermieter darf man Mietverträge über Wohnraum nicht nach Belieben zeitlich befristen. Man kann natürlich hoffen, dass der Mieter das nicht weiß, aber das kann auch ganz gewaltig nach hinten losgehen und euch um die Ohren fliegen.

Und für die Fristen bei Mieterhöhungen gilt grundsätzlich die Überlassung des Wohnraums, hier also die Zeit vor 5 Jahren, und nicht der Beginn irgendwelcher möglichen Folge- oder Änderungsverträge.

Oder handelt es sich hierbei vielleicht gar nicht um ein Mietverhältnis über Wohnraum sondern über Gewerbeflächen? Dann sieht das nämlich ein bisschen anders aus.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von phillip23):
Mieter hatten zeitlich befristeten Mietvertrag (5 Jahre), der ausläuft. Wir möchten gerne nochmals um 5 Jahre verlängern, jedoch die Miete hochsetzen.


Sollte es sich um einen Wohnraummietvertrag handeln, dann ist die Befristung unwirksam.

Wenn es sich um einen gewerblichen Mietvertrag handelt, dann gilt die 15-Monatsfrist nicht.

Bei einem gewerblichen Mietvertrag kann in einem neuen Mietvertrag oder in einer Vertragsverlängerung eine neue höhere Miete vereinbart werden. Zeitliche Einschränkungen gibt es dafür nicht. Sollte der Mieter damit nicht einverstanden sein, dann endet der bestehende Mietvertrag mit dem Ablauf der Befristung.

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