Hallo,
wir sollen eine Mietpreiserhöhung von 60€ (20% der Kaltmiete) bekommen und haben dazu die Liste des Mietpreisspiegels vom Vermieter bekommen.
Dazu hätten wir ein paar Fragen:
wir müssen den Vermieter sowieso kontaktieren, da ausgeschriebene Kosten wir gefließter Fußboden in der Küche einfach nicht stimmen.
Wegen 2 Kosten sind wir uns allerdings nicht im klaren, ob wir überhaupt eine Erfolgsaussicht haben.
Unsere Situation. Wir Wohnen im Hinterhaus (2 Parteien) eines 5-Stöckigen Wohnhauses. Im Vorderhaus sind die Keller, Briefkästen usw. Auch andere allgemeine Dinge des Hauses teilen wir uns mit allen.
1. Fahrstuhl. Dieser ist im Vorderhaus, der Keller ist damit nicht erreichbar, daher ist er für uns nicht benutzbar bzw. ja auch gar nicht im gleichen Gebäude.
2. Aufpreis wegen "Ein- oder Zweifamilienhaus". Das sehen wir nicht so ganz ein, da in unserem Hinterhaus zwar nur 2 Parteien wohnen, aber wie oben beschrieben, die Wohnungen am Ende auch nur zum größeren Wohnhaus gehören.
Wie seht ihr das bzw. habt ihr irgendeine Grundlage?
LG
Eric
Mieterhöhung nach Mietspiegel, Hinterhaus als "2-Familienhaus" abgerechnet
7. Januar 2018
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Frage vom 7. Januar 2018 | 13:19
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung nach Mietspiegel, Hinterhaus als "2-Familienhaus" abgerechnet
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 8. Januar 2018 | 15:16
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
Zitat1. Fahrstuhl. Dieser ist im Vorderhaus, der Keller ist damit nicht erreichbar, daher ist er für uns nicht benutzbar bzw. ja auch gar nicht im gleichen Gebäude. :
Ich würde sagen, dass der Aufzug nicht bei den Berechnungen berücksichtigt werden kann, die Kosten für den Aufzug werden wohl auch nicht in den NK bei Ihnen mit umgelegt?
Zitat2. Aufpreis wegen "Ein- oder Zweifamilienhaus". Das sehen wir nicht so ganz ein, da in unserem Hinterhaus zwar nur 2 Parteien wohnen, aber wie oben beschrieben, die Wohnungen am Ende auch nur zum größeren Wohnhaus gehören. :
Dem stimme ich auch zu, kenne jedoch die Gegebenheiten nicht. Im Zweifel wäre es besser, das Anliegen durch einen Anwalt prüfen zu lassen.
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