Mieterhöhung nach verspätet fertiggestellter Modernisierung

21. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
Moritzla
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung nach verspätet fertiggestellter Modernisierung

Hallo,

angenommen ein Mieter hat einer energetischen Modernisierungsmaßnahme nach §555 BGB zugestimmt. In der Ankündigung hat der Vermieter die Dauer der Maßnahmen mit 3 Monaten angegeben. Nun ist aber bereits abzusehen, dass 3 Monate für die Fertigstellung der Modernisierung nicht ausreichen werden.

Was folgt daraus rechtlich? Greift in diesem Fall für die Mieterhöhung auch die um 6 Monate verlängerte Frist aus §559b? Ist vielleicht sogar ein Abbruch der Maßnahmen möglich, weil die Dauer überschritten wurde?

Vielen Dank!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat (von Moritzla):
Greift in diesem Fall für die Mieterhöhung auch die um 6 Monate verlängerte Frist aus §559b?


Nein, da die Maßnahme ordnungsgemäß angekündigt wurde. Das Mieterhöhungsverlangen nach § 559 BGB kann ja ohnehin erst nach Fertigstellung erfolgen. Weitere 3 Monate nach diesem Mieterhöhungsverlangen schuldet der Mieter dann die neue Miete.

Zitat (von Moritzla):
Ist vielleicht sogar ein Abbruch der Maßnahmen möglich, weil die Dauer überschritten wurde?


Nein, da es keine gesetzlich vorgeschriebene Dauer gibt.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Moritzla):
Was folgt daraus rechtlich?
Eine Mietminderung nach diesen 3 Monaten ist theoretisch möglich, weil die Ausnahme aus § 536 (1a) BGB nur für maximal 3 Monate gilt.

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#3
 Von 
Moritzla
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, da die Maßnahme ordnungsgemäß angekündigt wurde. Das Mieterhöhungsverlangen nach § 559 BGB kann ja ohnehin erst nach Fertigstellung erfolgen. Weitere 3 Monate nach diesem Mieterhöhungsverlangen schuldet der Mieter dann die neue Miete.


Aber warum sieht denn das Gesetz vor, dass die Dauer angegeben wird? Wenn sich aus nicht eingehaltener Dauer keine Konsequenzen ergeben, könnte man als Vermieter ja einfach immer eine viel zu kurze Baudauer in der Modernisierungsankündigung angeben. Falls die Modernisierung schneller fertig ist, dann kann man in dem Fall sogar eher erhöhen, aber wenns länger dauert passiert nichts?

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat (von Moritzla):
Falls die Modernisierung schneller fertig ist, dann kann man in dem Fall sogar eher erhöhen, aber wenns länger dauert passiert nichts?


Das geht sowieso, da die Frist von 3 Monaten mit dem voraussichtlichen Ende der Modernisierung, sondern mit dem tatsächlichen Ende beginnt.

Eine vorsätzlich zu kurze Angabe der Dauer würde aber nach meiner Auffassung dazu führen, dass sich die Frist um 6 Monate verlängert.

Das Problem für den Mieter ist, dass er den Vorsatz im Regelfall nicht beweisen kann. Schließlich gibt es zahlreiche Möglichkeiten, warum sich die Fertigstellung aus nicht vorhersehbaren Gründen verzögert.

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#5
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2331 Beiträge, 363x hilfreich)

Doch, der Vermieter hat Konsequenzen, wenn es länger dauert als drei Monate.
Die ersten drei Monate der Maßnahme darf der Mieter nämlich nicht die Miete mindern. Wenn es dann aber länger dauert, darf der Mieter bis zur Fertigstellung die Miete angemessen mindern.

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#6
 Von 
Moritzla
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde da schon Vorsatz unterstellen. Es sind für die Größe der Baustelle deutlich zu wenig Bauarbeiter tätig. An manchen Tagen ist gar niemand da. Das hätte für den Vermieter doch auch ersichtlich sein müssen. Bei einer längeren Verzögerung geht es nämlich Richtung Winter und dort wäre der geplante Fenstertausch gar nicht zulässig.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Moritzla):
Das hätte für den Vermieter doch auch ersichtlich sein müssen.

Es dürften ihm schlicht die dazu notwendigen hellseherischen Fähigkeiten fehlen...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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