Mieterhöhung rückwirkend anfechten - möglich?

11. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.02.2020 12:21:57
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung rückwirkend anfechten - möglich?

Hallo zusammen,

vor einem Jahr wurde meine Kaltmiete um 50 € auf 408 € angehoben. Im Mietvertrag stehen 56 m2, im Schreiben des VM 63 m2.
Beim Mieterverein wurde mir im Februar 2019 geraten, diese anzunehmen.
Heute hatte ich in einer anderen Sache ein Gespräch mit einem anderen Berater dort und dieser teilte mir mit, dass die Erhöhung dadurch unwirksam sei.
Was kann ich tun?
Vielen Dank im Voraus für Antworten.
Sandra

Fragen zur Miete?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Einem anderen Berater?

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6428 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Heute hatte ich in einer anderen Sache ein Gespräch mit einem anderen Berater dort und dieser teilte mir mit, dass die Erhöhung dadurch unwirksam sei..

Durch das Gespräch ?
Wodurch ?

-- Editiert von Spezi-2 am 11.02.2020 22:48

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#3
 Von 
guest-12319.02.2020 12:21:57
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Durch die unterschiedlichen Angaben im Mietvertrag und im Schreiben zur Mieterhöhung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12319.02.2020 12:21:57
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier nochmal mit angepasste Text, ich hoffe nun ist es verständlich.

Zitat (von fb538599-14):
Hallo zusammen,

vor einem Jahr wurde meine Kaltmiete um 50 € auf 408 € angehoben. Im Mietvertrag stehen 56 m2, im Schreiben des VM 63 m2.
Beim Mieterverein wurde mir im Februar 2019 geraten, diese anzunehmen.
Heute hatte ich in einer anderen Sache ein Gespräch mit einem anderen Berater dort und dieser teilte mir mit, dass die Erhöhung durch die unterschiedlichen Angaben im Mietvertrag und im Schreiben zur Mieterhöhung unwirksam sei.
Was kann ich tun?
Vielen Dank im Voraus für Antworten.
Sandra


-- Editiert von fb538599-14 am 11.02.2020 22:47

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Und welche Wohnfläche ist die richtige? Warum hast Du nicht direkt bemerkt, dass sich die Wohnflächen unterscheiden?

Nach meiner Einschätzung ist die Mieterhöhung aber ohnehin nicht mehr anfechtbar, wenn man fast ein Jahr die neue erhöhte Miete gezahlt hat.

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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6428 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
dass die Erhöhung durch die unterschiedlichen Angaben im Mietvertrag und im Schreiben zur Mieterhöhung unwirksam sei.

Mir ist das zu dünn als ausreichende Begründung.
Wurde wirklich "ist unwirksam" gesagt, oder etwa war ?
Die mehrfach erfolgte Zahlung soll keine Bedeutung haben ??

Und warum ist der Berater dann in diesem Sinne nicht tätig geworden ?



-- Editiert von Spezi-2 am 12.02.2020 09:02

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Vor einem Jahr? Und man hat seit dem die erhöhte Miete gezahlt?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1950x hilfreich)

Ein Berater des Mietervereins hat also zum Ausdruck gebracht, dass dich ein anderer Berater des Mietervereins falsch beraten hat - naja, zumindest ... interessant.
Der Berater des Mietervereins sollte dir dann ja auch eine Vorgehensweise geraten haben ...
(i.d.R. haftet der Mieterverein NICHT für Falschberatungen)

Die unterschiedlichen Wohnflächenangaben waren durch schlichtes Lesen erkennbar.
Ab Zugang des Erhöhungsverlangens hat der Mieter mind. 2 Monate Überlegungsfrist!
Das ist mehr als ausreichend Zeit z.B. soche ins Auge springenden Unstimmigkeiten zu klären.
Warum wurde das damals unterlassen?

Denn:
Der Vermieter muss beim Mieterhöhungsverlangen die tatsächliche Wohnfläche zugrundelegen.
Welche Wohnfläche ist denn nun zutreffend?
(auf diese Frage hast du bisher leider nicht geantwortet)

Ein Rücktrittsrecht von der einmal erteilten Zustimmung gibt es nicht - und es war ja auch alles damals schon erkennbar.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Ein Rücktrittsrecht von der einmal erteilten Zustimmung gibt es nicht -

Korrekt - deshalb soll ja jetzt die Anfechtung herhalten.



Zitat (von Lolle):
und es war ja auch alles damals schon erkennbar.

Bei offensichtlichen Fakten dürfte auch eine Anfechtung problematisch sein.



Zitat (von fb538599-14):
Mieterhöhung rückwirkend anfechten - möglich?

Klar.

Das größere Problem ist aber regelmäßig eine (gerichtfeste) Begründung und das durchsetzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9899 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Welche Wohnfläche ist denn nun zutreffend?
(auf diese Frage hast du bisher leider nicht geantwortet)

Das wird erstmal der wichtigste Punkt sein. Auch in Zukunft können ja weitere Mieterhöhungen und z.B. Nebenkostenabrechnungen auf Basis der Grundfläche kommen.

Danach kann man schauen, ob eine Mietminderung möglich ist. Wenn die tatsächliche Wohnfläche 56m^2 ist, weicht die Angabe 63m^2 mehr als 10% davon ab. Komplett aussichtslos ist das meiner Meinung nach nicht. Wobei auch ich vermute, dass der Zug auf der Schiene abgefahren ist. Und mit anderen Optionen wie Mietpreisbremse oder der neue Mietendeckel in Berlin kenne ich mich nicht genügend aus.

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