Hallo,
ich habe ein Schreiben von meinem Vermieter bekommen, in dem er ein Mieterhöhungsverlangen nach §558 BGB
verlangt.
Darin schreibt er das seid der letzten Erhöhung mehr als 15 Monaten vergangen sind und er nun die neue Mietspiegelwerttabelle als Grundlage nimmt. Leider haben wir vergessen die neue Staffelmiete seid August zu überweisen. Laut meinen Recherchen ist damit aber die Staffelmiete nicht hinfällig , sondern wir sind mit ein paar Euro im Mietverzug. Ist dies richtig? Somit ist ja der Wunsch des Vermieters auf Mieterhöhung nicht wirksam und wir lehnen die Zustimmungserklärung ab, da wir ja eine vereinbarte Staffelmiete haben.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Worcas
-- Editiert Worcas am 15.10.2012 11:39
Mieterhöhung trotz Staffelmiete
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zahlen Sie die Staffelmietenerhöhung unverzüglich
nach. Auf das Mieterhöhungsverlangen brauchen Sie
nicht zu reagieren.
Dann muß der Vermieter Sie auf Anerkennung verklagen.
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Danke für die Antwort und der Restbetrag wurde jetzt schon überwiesen. Jedoch möchte ich trotzdem gerne darauf reagieren und schreiben warum ich das nicht akzeptiere.
Nun meine Frage, wie kann ich das am besten begründen um ihn schon mal den Wind aus den Segeln zu nehmen?
Worcas
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Ich vermute mal, dass es einfach ein Irrtum ist und alle Mieter in einem Rutsch "abgehandelt" wurden, ohne dass berücksichtigt wurde, dass ihr ne Staffel habt.
Weise einfach den VM drauf hin und fertig.
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@Raumwunder das ist mir klar, aber dies kann ja nicht die Grundlage sein, zu sagen, die Miete wurde die letzten 15 Monate nicht geändert. Der VM ist ja nicht verpflichtet mich darauf hinzuweisen, das die neue Staffelmiete wirksam wird.
Also bin ich nur im Mietverzug und dies wurde ja mit der Restbetragszahlung erledigt. Auch denke ich mal, ist dies einfach nur ein Bauernfang um zu probieren wer die Mieterhöhung trotz Staffelmiete annimmt.
Und wenn Du dem Ratschlag von Raumwunder nicht folgen willst, dann weise den Vermieter darauf hin, dass nach § 557a Abs. 2 BGB
während der Laufzeit einer Staffelmiete eine Erhöhung der Miete nach § 558 BGB
ausgeschlossen ist.
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