Hallo zusammen! Vielleicht kann mir hier jemand einen Tip geben. Im September 08 gab es ein Leitungsproblem und das Badewasser der Wohnung über lief in die Wand, was sich in meinem Bad zeigte. Die Wand wurde nass und der Putz bröckelt grossflächig ab. Schaden wurde gemeldet, die Leckortung war da und hat die undichte Stelle gefunden. Soweit erledigt.
Im November hab ich dann bei der Hausverwaltung mal angefragt, was nun wäre. Ich bekam die Info sie hätten es total vergessen und wollen den nächsten Tag kommen um den Schaden zu fotografieren. Haben sie auch gemacht. In der Zwischenzeit gab es eine Mieterhöhung zum 01.01.09 um 20% wegen Anpassung des allgemeinen Mietspiegels. Ich habe jetzt Ende Dezember einen Brief geschrieben, in dem ich der Erhöhung wiederspreche, so lange bis der Schaden behoben ist, denn seit dem Fototermin hab ich nichts mehr gehört. Jetzt kommt heute ein Brief, in dem man mir mit einer Klage droht bzgl der Mieterhöhung und angeblich wäre der Wasserschaden bei der Hausverwaltung gar nicht registriert usw und ich solle mich melden damit man sich den Schaden angucken kann.
Hat jemand nen Tip was ich tun kann / soll?
Dank im voraus!
Mieterhöhung trotz nicht erledigter Wasserschaden?
8. Januar 2009
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Frage vom 8. Januar 2009 | 09:14
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung trotz nicht erledigter Wasserschaden?
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#1
Antwort vom 8. Januar 2009 | 09:30
Von
Status: Schüler (229 Beiträge, 183x hilfreich)
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#2
Antwort vom 8. Januar 2009 | 09:42
Von
Status: Lehrling (1592 Beiträge, 788x hilfreich)
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#3
Antwort vom 8. Januar 2009 | 09:50
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für Eure Infos.
Also ist es sinnvoller die Mieterhöhung zu zahlen, bzw zu akzeptieren und dann eine Mietminderung darauf anzusetzen?
#4
Antwort vom 8. Januar 2009 | 09:50
Von
Status: Schüler (229 Beiträge, 183x hilfreich)
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#5
Antwort vom 8. Januar 2009 | 09:53
Von
Status: Lehrling (1124 Beiträge, 330x hilfreich)
Ein Mieter, der ungeachtet vorhandener Mängel seine Miete anstandslos gezahlt hat, kann, wenn ein Mieterhöhungsverlangen gestellt wird, wegen der Mängel gegenüber dem erhöhten Mietzins mindern.
AG Osnabrück, Urteil vom 31-03-1995 - 14 C 231/94
#6
Antwort vom 8. Januar 2009 | 10:18
Von
Status: Lehrling (1592 Beiträge, 788x hilfreich)
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#7
Antwort vom 8. Januar 2009 | 11:59
Von
Status: Lehrling (1441 Beiträge, 278x hilfreich)
Genau (wenn die Erhöhung gerechtfertigt ist).
Sehe ich ganz genauso !
ME und eine eventueller Mangel sind zwei Schubladen und rechtlich getrennt zu betrachten !
MFG
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