Mieterhöhung über 20 % in 4 Jahren - zulässig?

27. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Blümi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Mieterhöhung über 20 % in 4 Jahren - zulässig?

Hallo zusammen,

ich wohne seit Herbst 2017 in meiner sehr günstigen Wohnung. Nun bekam ich eine Mieterhöhung von 290 EUR auf 390 EUR mit der Begründung, dass der Mietzins an die ortsübliche Miete angepasst wurde (die ehrlicherweise sogar noch höher ist hier ).
Ist das zulässig?
Laut meiner Recherche darf der Vermieter in 3 Jahren um 20 % erhöhen. Das ist nun die erste Mieterhöhung in 4 Jahren und mehr als 20 %.
Geht das?
Wäre sehr dankbar für eine Antwort.

Viele Grüße Beate

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12146 Beiträge, 4461x hilfreich)

Zitat (von Blümi):
Geht das?


Nein, § 558 Abs. 3 BGB.
Er darf die Miete maximal um 20% (je nach Region und Wohnungsmarkt auch nur 15%) erhöhen, danach muss er wieder 3 Jahre warten, dass würde sich auch nicht ändern, wenn Du dort bereits 20 Jahre wohnen würdest.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49362 Beiträge, 17361x hilfreich)

Das ist nicht zulässig.

Allerdings sollte der Mieter eine Teilzustimmung für eine Erhöhung auf 348€ (bzw. 333,50€) erklären, da das Mieterhöhungsverlangen nur materiell, aber nicht formell unwirksam ist.

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#3
 Von 
Blümi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten! Das ist ja super!
Dann geht das also nicht.

Mein Vermieter hat mir das mündlich noch so erklärt, dass er ja hätte in den letzten 3 Jahren um 20 % erhöhen können.
Nach 3 Jahren hätte er wieder erhöhen können, also macht er das alles zusammen.

Wenn er mir wieder damit kommt, kann ich mir sicher sein, dass er nach der jetzigen Mieterhöhung wieder 3 Jahre warten muss oder kann er in einem halben zb. nochmal erhöhen, um auf den hohen Betrag zu kommen?

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37468 Beiträge, 6269x hilfreich)

Zitat (von Blümi):
hätte in den letzten 3 Jahren um 20 % erhöhen können.
Ja, das stimmt.
Zitat (von Blümi):
also macht er das alles zusammen.
Das darf er nicht. Da hat dein Vermieter das Gesetz nicht verstanden.
Zitat (von Blümi):
dass er nach der jetzigen Mieterhöhung wieder 3 Jahre warten muss
Ja. Richtig.
Zitat (von Blümi):
kann er in einem halben zb. nochmal erhöhen, um auf den hohen Betrag zu kommen?
Nein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10519 Beiträge, 4658x hilfreich)

Das findet sich übrigens in § 558 BGB. Ausnahmen gibt es z.B. bei Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen. Und natürlich geht es bei Mieterhöhungen immer um die Kaltmiete.

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#6
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1013x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Und natürlich geht es bei Mieterhöhungen immer um die Kaltmiete.

So pauschal möchte ich das nicht stehen lassen. Bei Teilinklusivmieten darf ausgehend von der gesamten Miete, einschliesslich der NKs, erhöht werden.

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#7
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2597 Beiträge, 416x hilfreich)

Zitat (von hh):
Allerdings sollte der Mieter eine Teilzustimmung für eine Erhöhung auf 348€ (bzw. 333,50€) erklären, da das Mieterhöhungsverlangen nur materiell, aber nicht formell unwirksam ist.


Aber natürlich ist das ein formeller Mangel.
Da die Kappungsgrenze überschritten ist, ist es kein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB und damit keine Zustimmungspflicht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49362 Beiträge, 17361x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Aber natürlich ist das ein formeller Mangel.


Das ergibt sich woraus?

Jedenfalls ist selbst der Berliner Mieterverein auch der Auffassung, dass es sich nur um einen materiellen Fehler handelt:
https://www.berliner-mieterverein.de/uploads/2011/09/pm1122-fehler.pdf

Daher sollte der Mieter eine Teilzustimmung abgeben.

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