Hallo zusammen,
ich wohne seit Herbst 2017 in meiner sehr günstigen Wohnung. Nun bekam ich eine Mieterhöhung von 290 EUR auf 390 EUR mit der Begründung, dass der Mietzins an die ortsübliche Miete angepasst wurde (die ehrlicherweise sogar noch höher ist hier ).
Ist das zulässig?
Laut meiner Recherche darf der Vermieter in 3 Jahren um 20 % erhöhen. Das ist nun die erste Mieterhöhung in 4 Jahren und mehr als 20 %.
Geht das?
Wäre sehr dankbar für eine Antwort.
Viele Grüße Beate
Mieterhöhung über 20 % in 4 Jahren - zulässig?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



ZitatGeht das? :
Nein, § 558 Abs. 3 BGB.
Er darf die Miete maximal um 20% (je nach Region und Wohnungsmarkt auch nur 15%) erhöhen, danach muss er wieder 3 Jahre warten, dass würde sich auch nicht ändern, wenn Du dort bereits 20 Jahre wohnen würdest.
Das ist nicht zulässig.
Allerdings sollte der Mieter eine Teilzustimmung für eine Erhöhung auf 348€ (bzw. 333,50€) erklären, da das Mieterhöhungsverlangen nur materiell, aber nicht formell unwirksam ist.
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Vielen Dank für Eure Antworten! Das ist ja super!
Dann geht das also nicht.
Mein Vermieter hat mir das mündlich noch so erklärt, dass er ja hätte in den letzten 3 Jahren um 20 % erhöhen können.
Nach 3 Jahren hätte er wieder erhöhen können, also macht er das alles zusammen.
Wenn er mir wieder damit kommt, kann ich mir sicher sein, dass er nach der jetzigen Mieterhöhung wieder 3 Jahre warten muss oder kann er in einem halben zb. nochmal erhöhen, um auf den hohen Betrag zu kommen?
Ja, das stimmt.Zitathätte in den letzten 3 Jahren um 20 % erhöhen können. :
Das darf er nicht. Da hat dein Vermieter das Gesetz nicht verstanden.Zitatalso macht er das alles zusammen. :
Ja. Richtig.Zitatdass er nach der jetzigen Mieterhöhung wieder 3 Jahre warten muss :
Nein.Zitatkann er in einem halben zb. nochmal erhöhen, um auf den hohen Betrag zu kommen? :
Das findet sich übrigens in § 558 BGB. Ausnahmen gibt es z.B. bei Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen. Und natürlich geht es bei Mieterhöhungen immer um die Kaltmiete.
ZitatUnd natürlich geht es bei Mieterhöhungen immer um die Kaltmiete. :
So pauschal möchte ich das nicht stehen lassen. Bei Teilinklusivmieten darf ausgehend von der gesamten Miete, einschliesslich der NKs, erhöht werden.
ZitatAllerdings sollte der Mieter eine Teilzustimmung für eine Erhöhung auf 348€ (bzw. 333,50€) erklären, da das Mieterhöhungsverlangen nur materiell, aber nicht formell unwirksam ist. :
Aber natürlich ist das ein formeller Mangel.
Da die Kappungsgrenze überschritten ist, ist es kein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB und damit keine Zustimmungspflicht.
ZitatAber natürlich ist das ein formeller Mangel. :
Das ergibt sich woraus?
Jedenfalls ist selbst der Berliner Mieterverein auch der Auffassung, dass es sich nur um einen materiellen Fehler handelt:
https://www.berliner-mieterverein.de/uploads/2011/09/pm1122-fehler.pdf
Daher sollte der Mieter eine Teilzustimmung abgeben.
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