Mieterhöhung über ortsüblichen Mietspiegel

12. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
immobilienerwerber
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)
Mieterhöhung über ortsüblichen Mietspiegel

Hallo liebes Experten-Forum,

Eine kurze Frage um sicher zu sein. Heute ist eine Mieterhöhung ins Haus geflattert einzig mit der Begründung, dass die Miete seit 10 Jahren unverändert ist. Dazu sei erwähnt, dass ich ebenso seit 10 Jahren weit über den Mietspiegel Miete zahle. Aktuell sind es ungefähr 100 Euro. Auf was kann ich meine Begründung der Ablehnung bauen, wenn der Mietspiegel in der Erhöhung nicht erwähnt wurde?

Dankeschön vorab
Krissi

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Das ist doch das Problem des Vermieters. Dann lernt er es eben jetzt.


Zitat:

Frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung darf der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben.


Quelle:
https://www.finanztip.de/mieterhoehung/

Du schreibst in deine Ablehnung der Mieterhöhung rein, daß sie bereits über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Da mußt du dir aber sicher sein, daß dem so ist und den Nachweis erbringen.

Zwar sind die 15 Monate Bedingung erfüllt, nicht aber die Bedingung mit der Vergleichsmiete.

Immerhin hat er über 10 Jahre bereits abgesahnt. Du bedauerst, daß du damals der zu hohen Miete zugestimmt hast, es aber mit dir jetzt keine Erhöhung gibt, da der Mietspiegel das nicht hergibt.

Dafür sorgen, daß der Vermieter diese Ablehnung auch erhält und aktenkundlich festhalten, daß der Vermieter diesen Widerspruch/ Ablehnung auch erhalten hat.

So, und dann muß der Vermieter sich erst einmal positionieren.

-- Editiert von Spejbl am 12.07.2019 15:50

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4274 Beiträge, 2426x hilfreich)

Was der Vorredner schreibt, kann man ja machen.
Muss man aber nicht.

Das Gesetz sagt, dass eine Mieterhöhung (wie jede Vertragsänderung) nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich ist. Der Vermieter kann nicht einseitig die Miete erhöhen, er kann nur deine Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen.
Wenn du nicht zustimmst, kann er versuchen, deine Zustimmung einzuklagen. Und da beginnen die Formalien: neben anderen, auch nicht unbedingt uninteressanten, ist das: das Verlangen muss begründet sein mit Mietspiegel oder mindestens drei Vergleichswohnungen oder Gutachten.

Da das Schreiben des Vermieters dem Sachverhalt nach nicht den formalen Kriterien genügt, kann er die Zustimmung damit also sowieso nicht einklagen. Man kann also einfach die Zustimmung ablehnen.

Achtung: wenn man zustimmt oder kommentarlos die erhöhte Miete zahlt, ist die Mieterhöhung allerdings gültig! Man sollte sicherheitshalber aufpassen, dass im Dauerauftrag "Miete xx und Nebenkostenvorauszahlung yy" steht.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126106 Beiträge, 40601x hilfreich)

Zitat (von immobilienerwerber):
Heute ist eine Mieterhöhung ins Haus geflattert einzig mit der Begründung, dass die Miete seit 10 Jahren unverändert ist.

Das ist keine Mieterhöhung, sondern ein Wunschzettel des Vermieters. Der Kreis der auf Wunschzettel reagieren muss ist recht übersichtlich, Mieter zählen nicht dazu.

Man kann den Wunsch also ignorieren oder dem Vermieter Nachhilfe geben, zu letzterem ist man nicht verpflichtet.

Kommt darauf an, wie gut man mit dem Vermieter bisher auskommt und wie gut man weiter mit ihm auskommen will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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