Hallo.
Ich habe eine Mieterhöhung erhalten, die meine Miete um 90€ erhöht (entspricht einer Teuerung von knapp 19%).
Als Grund ist "auf Grund gestiegener Aufwendungen" angegeben.
Damit erhöht sich meine Miete auf von 6,20€/m² auf 7,40€/m² nettokalt. Der Mietspiegel für meine Wohnlage gibt jedoch einen oberen Spannwert von 6,00€/m² an.
Ist die Mieterhöhung rechtens? Muss ich dieser zustimmen?
Gruß Hektor
-- Editiert am 05.04.2011 15:45
Mieterhöhung weit über Mietspiegel - rechtens?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Sozialer Wohnungsbau ?
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Nein, kein sozialer Wohnungsbau.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wie lautet denn der genaue Text des Erhöhungsverlangens ?
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Der Wortlaut lautet:
"Auf Grund gestiegener Aufwendungen ist es erforderlich, namens und in Vollmacht des Eigentümers das nachstehende Mieterhöhungsverlangen an Sie zu richten."
Nachfolgend sind 3 (sich ebenfalls im Haus befindliche) Vergleichswohnungen angegeben, wobei dort die Miete im Bereich von 7,40€/m² bis 8,30€/m² liegt.
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Vergleichswohnungen (dazu noch im selben Haus) haben denknotwendigerweise ein "höheres Gewicht" als irgendein Mietspiegel.
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also das Haus ist ordentlich, aber laut Mietspiegel in einfacher Wohnlage und definitiv nicht gehoben ausgestattet.
ich befürchte jedoch auch, dass die Vergleichswohnungen im Haus gewichtiger als der Mietspiegel sind.
Aber es kann doch nicht sein, nur weil andere Wohnungen im Haus (meiner Meinug nach)überteuert vermietet werden, dass dann mein Mietzins angepasst wird, zumal dieser weit über dem Mietspiegel liegt. Unter der Voraussetzung bin ich nicht eingezogen.
Ebenso könnte ich als Vergleichswohnungen 3 Wohnungen aus der Nachbarschaft angeben, bei denen die Miete um einiges geringer ist (gleiche Wohnlage laut Mietspiegel).
d.h. als Vermieter ziehe ich die 3 teuersten Wohnungen als Vergleich hinzu und nehme dann das Günstigste des Teuren?
Von den 3 Vergleichswohnungen sind 2 Dachgeschosswohungen, welche im allgemeinen ja eh teurer sind.
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@jamel123: du bist der Erste, den ich jemals in einem Forum auf die ignore-Liste setze.
@rudolf k.: selbstverständlich werde ich auch noch einen Anwalt kontaktieren.
Das BGB ist hier ja auch nicht eindeutig, da mal der Mietspiegel und mal Vergleichswohnungen herangezogen werden können, beides monetär jedoch stark von einander abweichen kann.
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quote:
2 Dachgeschosswohungen, welche im allgemeinen ja eh teurer sind
Weshalb sollten DG-Wohnungen im allgemeinen teurer sein ?
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quote:<hr size=1 noshade>Ist die Mieterhöhung rechtens? Muss ich dieser zustimmen? <hr size=1 noshade>
Wurden eigentlich in der Mieterhöhung die Mietspiegelwerte mitgeteilt?
Wenn nicht wäre die Mieterhöhung schon deswegen unwirksam, siehe § 558a Abs. 3 BGB .
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-- Editiert am 05.04.2011 23:18
Ich würde sofort einen Fachanwalt einschalten. In Städten mit einem Mietspiegel gilt dieser und kann ggf. leicht überschritten werden ( bei Neuvermietungen), aber sicherlich nicht bei Mieterhöhungsbegehren. In Ermangelung eines Mietspiegels, in kleineren Städten und Gemeinden und auf dem flachen Land, kommt dann das Verfahren der Vergleichsmiete ins Spiel. Also ab zum Anwalt und ein Glas Wein bei den abgezockten Nachbarn mit der Wahnsinnsmiete trinken, vielleicht brauchen die ja auch einen Anwalt-! Der Verwalter ist eine Heuschrecke.
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"H.-J.Sp."
Wo,in welcher Stadt wohnen Sie ?
Wann war zuletzt die Mieterhöhung ?
€.6,20 Kaltmiete ist selbst in kleiner Stadt normal.
Die Aufwendungen für die Wohnungsvermietung sind tatsächlich, und sowieso wie andere Kosten auch, jährlich gestiegen.
quote:
ein Glas Wein bei den abgezockten Nachbarn mit der Wahnsinnsmiete trinken, vielleicht brauchen die ja auch einen Anwalt
Abgesehen davon, warum 7,40 €/qm eine "Wahnsinnsmiete" sein sollte, wozu könnten denn die Nachbarn einen Anwalt brauchen ?
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quote:<hr size=1 noshade>In Städten mit einem Mietspiegel gilt dieser und kann ggf. leicht überschritten werden ( bei Neuvermietungen), aber sicherlich nicht bei Mieterhöhungsbegehren. In Ermangelung eines Mietspiegels, in kleineren Städten und Gemeinden und auf dem flachen Land, kommt dann das Verfahren der Vergleichsmiete ins Spiel.
von Heinz-J. am 06.04.2011 09:56 <hr size=1 noshade>
Das ist schlicht und einfach Unsinn...
Im § 558a Abs. 2 BGB sind zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens 4 verschiedene Möglichkeiten vorgesehen. Ein Mietspiegel ist nur eine 4 Möglichkeiten. Welche der Begründungsmöglichkeiten er wählt, ist die freie Entscheidung des Vermieters.
Einzig für den Fall, dass es einen qualifizierten Mietspiegel gibt, muss der entsprechende Wert dieses Mietspiegels nach § 558a Abs. 3 zusätzlich angegeben werden. Der Gesetzgeber hat also noch nicht einmal die Verwendung eines qualifizierten Mietspiegels verbindlich vorgeschrieben. Auch wenn ich mich wiederhole: bei einem qualifizierten Mietspiegel müssen die Werte nach dem Gesetz zusätzlich zur eigentlichen Begründung des Mieterhöhungsverlangens genannt werden.
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der qualifizierte Mietspiegel wurde angegeben, die Form also gewahrt. Es handelt sich um Berlin. Eine vorherige Mieterhöhung gab es nicht.
quote:
@jamel123: du bist der Erste, den ich jemals in einem Forum auf die ignore-Liste setze.
Selbst dies ist die Mühe nicht wert. jamel nannte sich schon Blockwart, Gottvater, Lieber tot als Zweiter.....
Es ist ein armes Würstchen, welches unter der Fuchtel seiner Alwine steht, die vielleicht einmal etwas erbt.
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quote:<hr size=1 noshade>der qualifizierte Mietspiegel wurde angegeben, die Form also gewahrt. Es handelt sich um Berlin. Eine vorherige Mieterhöhung gab es nicht.
<hr size=1 noshade>
Dann sind die Formalien insoweit eingehalten.
Laut § 558d III BGB wird von Gesetzes wegen vermutet, daß der qual. MSp. die ortsübliche Vergleichsmiete widergibt. Maßgebend wäre wohl die Obergrenze. Nur bis dahin kann der Vm. eine Mieterhöhung fordern.
Daß der MSp. erntgegen der gesetzlichen Vermutung "falsch" ist, müsste er ggf. per SV-Gutachten nachweisen. Da wird er sich schwer tun.
Kann er das nicht, darf er keine Erhöhung verlangen:
Ein Vermieter hat die Möglichkeit, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung berechtigterweise ... zu verlangen, wenn die Bandbreite der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete eine höhere Miete zuläßt.
BGH VIII ZR 322/04
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