Mieterhöhung wg. Formfehler wie hinauszögern?

28. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
Müllerlüdenscheidt
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Mieterhöhung wg. Formfehler wie hinauszögern?

Mein Vermieter hat mit heute eine Mieterhöhung zum 1. 6. 2014 zugestellt mit der Bitte um Zustimmung.
Dieses Schreiben ist nur an mich gerichtet, obwohl ich gemeinsam mit meiner Frau den Mietvertrag vor ca. 25 Jahren unterschrieben habe.
Dem Vermieter ist bekannt, dass meine Frau in einem Pflegeheim untergebracht ist.
M. E. hätte er die Mieterhöhung trotzdem an uns beide richten müssen.
Ich halte die Erhöhung daher zunächst einmal für förmlich unwirksam.

Was kann ich tun, um diese Erhöhung zeitlich noch etwas hinauszuzögern.
Ich werde den Vermietet nicht auf den Formfehler aufmerksam machen.
Wie kann er vorgehen, um die Erhöhung dennoch durchzusetzen


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-- Editiert Müllerlüdenscheidt am 28.03.2014 20:51

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

Was möchtst Du denn damit eigentlich erreichen?
Das der VM Dich zum Lieblingsmieter macht und in der folgenden Mieterhöhung, die dann sicher keinen Formfehler enthält das maximal mögliche auschöpft?

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#2
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo,

wenn ich Vermieter wäre würde ich genau das tun, die aktuelle Erhöhung stornieren.

Und dann wenig später das maximale Erhöhen.

Die Strategie ist nur sinnvoll, wenn Du bereits den Mietspiegel erreicht hast und die höchst mögliche Miete bezahlst.

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"Chylla"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Das Schreiben an sich ist keineswegs förmlich unwirksam, denn es ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass im Schreiben an den einen Mieter auch der Mitmieter benannt wird.

Jedenfalls: wenn die Zustimmung nicht fristgemäß erteilt wird, bleibt dem Vermieter dann nur auf Zustimmung zur Mietpreisanpassung zu klagen.

Ggf wird dann eben der Richter darüber entscheiden, ob das Mieterhöhungsschreiben auch der bekanntermaßen ausgezogenen Mit-Mieterin hätte zugestellt werden müssen
z.B.
http://www.bmgev.de/mietrecht/urteile/detailansicht/wirksamkeit-einer-mieterhoehung-bei-ausscheiden-eines-hauptmieters.html

Sollte der Erhöhungsbetrag grundsätzlich angemessen sein, ist das Risiko demnach recht hoch, nur für das Hinauszögern des Zahlungstermins des Erhöhungsbetrags, recht hohe Kosten (Vermieter-Anwalt, eigener Anwalt, Gerichtskosten) auf sich gezogen zu haben.


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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

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