Mieterhöhung wirksam bei falschen Datum auf Zustimmungserklärung?

25. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
SabineTT
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung wirksam bei falschen Datum auf Zustimmungserklärung?

Hallo, ich wohe bei einer großen Wohnbaugeselltschaft und habe ein vermutlich einwandfreies Anschreiben bzgl Mieterhöhung erhalten, auch die Frist passte noch im Betreff und Text des Schreibes. Alle Punkte wie rechtliche Grundlage, Vergleichswohnungen etc sind auch dabei. Aber die beiliegende Zustimmungserklärung, die ich unterschreiben und zurückschicken soll, ist auf 31.12.14 ausgestellt, also 8 Monate in der Vergangenheit?! Offenbar ein Versehen.
Meine Frage: reicht das um sie zurückzuweisen, in der Hoffnung dann eine neue Mieterhöhung zu erhalten? (die dann erst etwas später wegen der Verzögerung und neuem Ausstellungsdatum gelten würde). Danke vorab!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Nein

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Ein offensichtlicher Tipfehler macht das Mieterhöhungsverlangen nicht unwirksam.

Wenn Du jetzt dieses bekommen hast und erst bis zum 31.12. die Zustimmung abgeben sollst, ist das doch sehr kulant vom Vermieter.

Ab wann soll denn die Erhöhte Miete gelten? Ab 1.1.2016?

Rein rechtlich kann er die Zustimmung binnen 2 Monate nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens fordern und ab Beginn des 3. Monats die Zahlung der erhöhten Miete.

Wäre bei Zugang im August ab November.

Zitat (von SabineTT):
Meine Frage: reicht das um sie zurückzuweisen, in der Hoffnung dann eine neue Mieterhöhung zu erhalten?


Lies aufmerksam was ich geschrieben habe und entscheide dann was Du machst. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Ein offensichtlicher Tipfehler macht das Mieterhöhungsverlangen nicht unwirksam.

Lt. Sachverhalt gibt es noch nicht einmal den offensichtlichen Tippfehler im Mieterhöhungsverlangen. Der Tippfehler ist der der Erklärung , die der Mieter abgeben soll. Diese Erklärung bleibt trotz Vorfertigung durch den Vermieter eine Erklärung des Mieters, für deren Inhalt letztlich auch der Mieter verantwortlich ist.

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