Mieterhöhung - zulässig?

12. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
Viddek
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)
Mieterhöhung - zulässig?

Wohne seit April 2009 in einer 1-Zimmerwohnung! Nun soll ich einer Mieterhöhung um 24 Euro im Monat zustimmen, also Kaltmiete! Es ist ein Studentenwohnblock mit einigen Häusern, werden alle über den selben Besitzer vermietet.

Nun gibt es folgende Probleme:

Es sind 3 Vergleichswohnungen aufgelistet, die angeblich den höheren Preis bezahlen - das sind wohl auch so ziemlich die einzigen, weil die meisten, die ich kenne, genau so viel wie ich bezahlen. Die Vergleichswohnungen werden vom selben Vermieter vermietet. Dort wurde z.B. angegeben, dass Person in Hausnummer 7 wohnt, Erdgeschoss, hinten links, aber Person A wohnt in Hausnummer 9. Ist dadurch das schreiben unwirksam? Diese Person soll eben bereits die 24 Euro mehr zahlen.

Die Wohnungen sollen in Sachen Ausstattung gleich sein! Jetzt hat Person A aber zusätzlich noch einen Herd in der Miete mit inbegriffen, was vom Vermieter mit 10 Euro mehr im Monat verrechnet wird (So jedenfalls bei Abschluss meines Vertrages - bei mir war keiner verfügbar, aber eine Bekannte musste durch den Herd 10 Euro mehr bezahlen als ich)!

Ist das Schreiben des Vermieters ungültig auf Grund falscher Angaben oder wie soll ich weiter verfahren? Wäre über Hilfe dankbar!

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32 Antworten
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#1
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Ist dadurch das schreiben unwirksam?

Nö.

quote:
wie soll ich weiter verfahren?

Bezahlen.

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#2
 Von 
Viddek
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Und mit welcher Begründung? 1. existiert eine Vergleichswohnung nicht und 2. habe ich nicht die selbe Austattung?

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#3
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

Die Ausstattung in einem Studentenwohnheim ist unrelevant.


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#4
 Von 
Viddek
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Es ist kein Studentenwohnheim, aber wenn die für einen Backofen 10 Euro mehr Miete verlangen und ich den nicht habe, ist es unfair, wenn ich nicht das selbe habe wie er, aber das selbe zahlen muss.

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#5
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
ist es unfair

Nein ist es nicht, das kommt dir nur so vor.

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#6
 Von 
Viddek
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Was für eine Begründung...wäre über Meinungen anderer User dankbar.

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#7
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

zunächst mal: wie hoch ist die jetzige Miete? Beträgt die Erhöhung der Nettokaltmiete mehr als 20%?
Dann: gibt es in deiner Stadt oder Gemeinde einen Mietenspiegel?
Wenn ja: hat der Vermieter den erwähnt?

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#8
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
zunächst mal: wie hoch ist die jetzige Miete? Beträgt die Erhöhung der Nettokaltmiete mehr als 20%?
Dann: gibt es in deiner Stadt oder Gemeinde einen Mietenspiegel?
Wenn ja: hat der Vermieter den erwähnt?

Inwiefern ist das relevant? Der Vermieter hat die Mieterhöhung mit Vergleichsmieten begründet. Was soll das dann mit dem Mietspiegel?

quote:
Die Vergleichswohnungen werden vom selben Vermieter vermietet. Dort wurde z.B. angegeben, dass Person in Hausnummer 7 wohnt, Erdgeschoss, hinten links, aber Person A wohnt in Hausnummer 9. Ist dadurch das schreiben unwirksam? Diese Person soll eben bereits die 24 Euro mehr zahlen.

Wenn nach Person im 2ten Satz noch das A stehen sollte, dann ist meiner Meinung nach die Erhöhung schon unwirksam.


Also wenn in einer der drei Vergleichswohnungen eine Wohnung dabei ist, die einen Herd beinhaltet, der mit 10€ zu Buche schlägt, dann müsste man den Herd mit einbeziehen. D.h. 2 Bewohner zahlen schon 24€ mehr, und der dritte zahlt 14€ mehr (Ofen abgerechnet). Kommt man
auf 20+nbisschen die du dann mehr zahlen müsstest...



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#10
 Von 
Viddek
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Also einen Mietspiegel zu Ilmenau finde ich nun nicht. ;)

Ja Person A ist gemeint, derjenige hat eben den Herd mehr und der, der nun mehr zahlen soll, hat keinen Herd in der Wohnung, soll aber das gleiche zahlen wie Person A, die in einer anderen Wohnung, als im Brief aufgeschrieben, lebt. Das ist eine Falschangabe, deshalb hätte ich eben gesagt, das ist unwirksam.


Aber wieso dürfen die das Geld fordern, wenn das gerade einmal 3 von über 30 Wohnungen dort bezahlen? Müsste man das nicht mit einem gesamten Durchschnittswert dann gewichten?

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#11
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ja Person A ist gemeint, derjenige hat eben den Herd mehr und der, der nun mehr zahlen soll, hat keinen Herd in der Wohnung, soll aber das gleiche zahlen wie Person A, die in einer anderen Wohnung, als im Brief aufgeschrieben, lebt. Das ist eine Falschangabe, deshalb hätte ich eben gesagt, das ist unwirksam.
<hr size=1 noshade>


Es gibt zwei Möglichkeiten: der Vermieter wollte die Wohnung heranziehen, die im Schreiben genannt ist oder der Vermieter wollte die Wohnung heranziehen, in der Person A wohnt. In beiden Fällen war die Wohnung für den Mieter problemlos zu idendifizieren. Mehr ist nicht erforderlich. Es gibt daher keinen Anlass, das Mieterhöhungsverlangen aus diesem Grund als unwirksam anzusehen.

quote:<hr size=1 noshade>Aber wieso dürfen die das Geld fordern, wenn das gerade einmal 3 von über 30 Wohnungen dort bezahlen? Müsste man das nicht mit einem gesamten Durchschnittswert dann gewichten?
<hr size=1 noshade>


Ganz einfach: weil die Begründung einer Mieterhöhung nicht den täglich wechselnden Vorstellungen eines Mieters gerecht werden muss, sondern den gesetzlichen Anforderungen (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ).

In der Sache ist auch keineswegs verlangt, dass die Wohnungen identisch sind. Das Kriterium lautet "vergleichbar", nicht mehr und nicht weniger. Die Vergleichbarkeit bleibt auch bei geringen Unterschieden, wie z.B. einem Herd, bestehen.




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#12
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
In der Sache ist auch keineswegs verlangt, dass die Wohnungen identisch sind.

Selbst wenn, dürften für identische WHGen trotzdem unterschiedliche Mieten verlangt werden.

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#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Ganz einfach: weil die Begründung einer Mieterhöhung nicht den täglich wechselnden Vorstellungen eines Mieters gerecht werden muss, sondern den gesetzlichen Anforderungen (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ).


Richtig, nur ist die Angabe von 3 Vergleichswohnungen lediglich Voraussetzung für ein wirksames Mieterhöhungsverlagen.
Ein Beweis, dass die angegebenen Vergleichswohnungen das ortübliche Niveau wiedergeben, ist das nicht.

Hier sieht es doch so aus, aös ob es die 3 teuersten Wohnungen in der Anlage seien.

Durch Angabe der Vergleichsmieten von 10 anderen Wohnungen mit günstigeren Mieten kann die behauptete Höhe der ortsüblichen Vergleichsmieten widerlegt werden.

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#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Durch Angabe der Vergleichsmieten von 10 anderen Wohnungen mit günstigeren Mieten kann die behauptete Höhe der ortsüblichen Vergleichsmieten widerlegt werden.




Wenn das zum Rechtsstreit kommt, wird ein teurer Gutachter vom Gericht eingeschaltet, dessen Erkenntnisse dann den Streit entscheiden.

Der Verlierer zahlt die Kosten, Gericht, Anwälte, Gutachter.

Das sollte man sich überlegen, bevor der point of no return hinter einem liegt.

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#15
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Hier sieht es doch so aus, aös ob es die 3 teuersten Wohnungen in der Anlage seien.

Selbst wenn, das ist nicht verboten.

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#16
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

QKathi 2008:

quote:
Inwiefern ist das relevant? Der Vermieter hat die Mieterhöhung mit Vergleichsmieten begründet. Was soll das dann mit dem Mietspiegel?
Da habe ich auf die Schnelle nur diese Stelle gefunden, in der es heißt
quote:
Soweit vorhanden, muss sich der Vermieter auf diese Typ Mietspiegel bei der Mieterhöhungsbegründung berufen. Wählt er ein anderes Begründungsmittel, muss er die Zahlen des qualifizierten Mietspiegels zum Vergleich auf jeden Fall im Mieterhöhungsschreiben mit angeben.

Es gibt ein entsprechendes Urteil, zumindest in Berlin, wonach das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam sei, wenn die Einordnung in den Mietenspiegel nicht im Schreiben vorgenommen wird, ich kann esn ur gerade nicht finden.
Aus dem BGB erschließt sich mir diese Bedingung nicht, und was das bei Nennung von Vergleichswohnungen noch soll, kann ich auch nicht sagen. Ich habe nur gefragt, weil sonst eben das ganze Schreiben schon formell unwirksam sein könnte.

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#18
 Von 
Viddek
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Darum geht es hier jetzt nicht, sondern um den Fall an sich. Hat man kein Recht auf Minderung, sofern es in Sachen Ausstattung Nachteile gibt? Ein Herd ist bspw. ziemlich nützlich und ohne Stromanschluss dort, habe ich gar nicht die Möglichkeit einen zu haben. Und das ist ein Nachteil im täglichen Bedarf. Warum sollten andere einen haben und ich nicht, ich aber das aller selbe bezahlen?

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#20
 Von 
Viddek
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Nein, da war kein Herd vorhanden. Dort hieß es, das sei dort nicht möglich. Eine Bekannte von mir zog ins selbe Haus ein, dort war ein Herd vorhanden in der Wohnung, die hat sonst das allerselbe wie ich, musste für den Herd aber 10 Euro mehr Miete zahlen damals. Und deshalb finde ich es unfair, wenn jetzt einer mit Herd genauso viel zahlt wie ich jetzt dann zahlen soll.

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#22
 Von 
Viddek
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Boa lern lesen...Da denkt man, hier sind Menschen, die sich in Sachen Recht ein wenig auskennen und dann schreiben hier User, die nicht einmal richtig lesen können.

Die habe ich schon vor 1 1/2 Jahren gemietet. Nun sollen die Mieten erhöht werden und ich soll dann genauso viel zahlen wie jemand mit einer besseren Ausstattung und das war zuvor eben nicht so. Darum geht es mir doch. Ich will nicht weniger als aktuell zahlen, nur nach der Erhöhung die selbe Differenz wie zuvor.

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#24
 Von 
Viddek
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Eine Minderung des aktuell ausgerufenen Betrags!

Was heißt, das mich das nichts angeht. Die verlangen mehr Geld von mir mit der Begründung, dass andere Wohnungen mit der selben Ausstattung wie die meinige mehr bezahlen als ich. Das stimmt aber nicht, weil sie eine bessere Ausstattung als meine Wohnung haben, ergo ist das nicht gerecht.

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#26
 Von 
Viddek
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Die kenne ich, dort steht eben vergleichbare Wohnung! Und im Schreiben des Vermieter steht vergleichbar in Sachen Wohnfläche und Ausstattung. Ich habe aber keinen Herd und vor der Erhöhung mussten Mieter ohne Herd 10 Euro weniger zahlen. Nach der Erhöhung sollen Mieter ohne Herd das selbe zahlen wie Mieter mit Herd und das ist in meinen Augen nicht nachvollziehbar. Demnach müsste ich eigentlich weiterhin 10 Euro weniger bezahlen müssen.

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#28
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Letztlich ist das doch alles herumgezicke.

Der Vermieter muss eine nach §558a BGB formgerechtes Erhöhungsverlangen zusenden und die materiellen Voraussetzungen des §558 BGB erfüllen.

Existiert ein qualifizierter Mietspiegel, so ist das Erhöhungsverlangen nach §558a Abs. II BGB unwirksam.

Existiert keiner, so kommt es auf die ortsübliche Vergleichsmiete im gesamten Gemeindegebiet an. Innerhalb dieser Spanne wird dann die Wohnung anhand ihrer konkreten Verfassung verortet.

Handelt es sich - wie hier - um eine Wohnung mit unterdurchschnittlicher Ausstattung (kein Starkstromanschluss) so kann sich der Vermieter nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für Wohnungen mit einem solchen höhere Mieten gezahlt werden.

Handelt es sich daher bei den genannten Wohnungen tatsächlich um die teuersten ihrer Art, während im Rest des Wohnblocks deutlich niedrigere Mieten gezahlt werden, so dürfte der Vermieter mit dem Verlangen die Miete auf diesen Maximalwert zu erhöhen wohl scheitern, da die drei Vergleichswohnungen zwar formell zur Begründung des Erhöhungsverlangens genügen, nicht aber zur Erfüllung der Voraussetzungen des §558 BGB .

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"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"

-- Editiert Ebenezer am 13.11.2011 20:09

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#29
 Von 
Viddek
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Super, Danke für die Auskunft, so wünsche ich mir das doch! 5 Sterne. ;)

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#30
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
so kann sich der Vermieter nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für Wohnungen mit einem solchen höhere Mieten gezahlt werden.

Solche Erfolge gab es aber schon öfters.


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