Wohne seit April 2009 in einer 1-Zimmerwohnung! Nun soll ich einer Mieterhöhung um 24 Euro im Monat zustimmen, also Kaltmiete! Es ist ein Studentenwohnblock mit einigen Häusern, werden alle über den selben Besitzer vermietet.
Nun gibt es folgende Probleme:
Es sind 3 Vergleichswohnungen aufgelistet, die angeblich den höheren Preis bezahlen - das sind wohl auch so ziemlich die einzigen, weil die meisten, die ich kenne, genau so viel wie ich bezahlen. Die Vergleichswohnungen werden vom selben Vermieter vermietet. Dort wurde z.B. angegeben, dass Person in Hausnummer 7 wohnt, Erdgeschoss, hinten links, aber Person A wohnt in Hausnummer 9. Ist dadurch das schreiben unwirksam? Diese Person soll eben bereits die 24 Euro mehr zahlen.
Die Wohnungen sollen in Sachen Ausstattung gleich sein! Jetzt hat Person A aber zusätzlich noch einen Herd in der Miete mit inbegriffen, was vom Vermieter mit 10 Euro mehr im Monat verrechnet wird (So jedenfalls bei Abschluss meines Vertrages - bei mir war keiner verfügbar, aber eine Bekannte musste durch den Herd 10 Euro mehr bezahlen als ich)!
Ist das Schreiben des Vermieters ungültig auf Grund falscher Angaben oder wie soll ich weiter verfahren? Wäre über Hilfe dankbar!
-----------------
" "
Mieterhöhung - zulässig?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:
Ist dadurch das schreiben unwirksam?
Nö.
quote:
wie soll ich weiter verfahren?
Bezahlen.
-----------------
""
Und mit welcher Begründung? 1. existiert eine Vergleichswohnung nicht und 2. habe ich nicht die selbe Austattung?
-----------------
" "
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Die Ausstattung in einem Studentenwohnheim ist unrelevant.
-----------------
""
Es ist kein Studentenwohnheim, aber wenn die für einen Backofen 10 Euro mehr Miete verlangen und ich den nicht habe, ist es unfair, wenn ich nicht das selbe habe wie er, aber das selbe zahlen muss.
-----------------
" "
quote:
ist es unfair
Nein ist es nicht, das kommt dir nur so vor.
-----------------
""
Was für eine Begründung...wäre über Meinungen anderer User dankbar.
-----------------
" "
zunächst mal: wie hoch ist die jetzige Miete? Beträgt die Erhöhung der Nettokaltmiete mehr als 20%?
Dann: gibt es in deiner Stadt oder Gemeinde einen Mietenspiegel?
Wenn ja: hat der Vermieter den erwähnt?
quote:
zunächst mal: wie hoch ist die jetzige Miete? Beträgt die Erhöhung der Nettokaltmiete mehr als 20%?
Dann: gibt es in deiner Stadt oder Gemeinde einen Mietenspiegel?
Wenn ja: hat der Vermieter den erwähnt?
Inwiefern ist das relevant? Der Vermieter hat die Mieterhöhung mit Vergleichsmieten begründet. Was soll das dann mit dem Mietspiegel?
quote:
Die Vergleichswohnungen werden vom selben Vermieter vermietet. Dort wurde z.B. angegeben, dass Person in Hausnummer 7 wohnt, Erdgeschoss, hinten links, aber Person A wohnt in Hausnummer 9. Ist dadurch das schreiben unwirksam? Diese Person soll eben bereits die 24 Euro mehr zahlen.
Wenn nach Person im 2ten Satz noch das A stehen sollte, dann ist meiner Meinung nach die Erhöhung schon unwirksam.
Also wenn in einer der drei Vergleichswohnungen eine Wohnung dabei ist, die einen Herd beinhaltet, der mit 10€ zu Buche schlägt, dann müsste man den Herd mit einbeziehen. D.h. 2 Bewohner zahlen schon 24€ mehr, und der dritte zahlt 14€ mehr (Ofen abgerechnet). Kommt man
auf 20+nbisschen die du dann mehr zahlen müsstest...
-----------------
""
Also einen Mietspiegel zu Ilmenau finde ich nun nicht.
Ja Person A ist gemeint, derjenige hat eben den Herd mehr und der, der nun mehr zahlen soll, hat keinen Herd in der Wohnung, soll aber das gleiche zahlen wie Person A, die in einer anderen Wohnung, als im Brief aufgeschrieben, lebt. Das ist eine Falschangabe, deshalb hätte ich eben gesagt, das ist unwirksam.
Aber wieso dürfen die das Geld fordern, wenn das gerade einmal 3 von über 30 Wohnungen dort bezahlen? Müsste man das nicht mit einem gesamten Durchschnittswert dann gewichten?
-----------------
" "
quote:<hr size=1 noshade>Ja Person A ist gemeint, derjenige hat eben den Herd mehr und der, der nun mehr zahlen soll, hat keinen Herd in der Wohnung, soll aber das gleiche zahlen wie Person A, die in einer anderen Wohnung, als im Brief aufgeschrieben, lebt. Das ist eine Falschangabe, deshalb hätte ich eben gesagt, das ist unwirksam.
<hr size=1 noshade>
Es gibt zwei Möglichkeiten: der Vermieter wollte die Wohnung heranziehen, die im Schreiben genannt ist oder der Vermieter wollte die Wohnung heranziehen, in der Person A wohnt. In beiden Fällen war die Wohnung für den Mieter problemlos zu idendifizieren. Mehr ist nicht erforderlich. Es gibt daher keinen Anlass, das Mieterhöhungsverlangen aus diesem Grund als unwirksam anzusehen.
quote:<hr size=1 noshade>Aber wieso dürfen die das Geld fordern, wenn das gerade einmal 3 von über 30 Wohnungen dort bezahlen? Müsste man das nicht mit einem gesamten Durchschnittswert dann gewichten?
<hr size=1 noshade>
Ganz einfach: weil die Begründung einer Mieterhöhung nicht den täglich wechselnden Vorstellungen eines Mieters gerecht werden muss, sondern den gesetzlichen Anforderungen (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ).
In der Sache ist auch keineswegs verlangt, dass die Wohnungen identisch sind. Das Kriterium lautet "vergleichbar", nicht mehr und nicht weniger. Die Vergleichbarkeit bleibt auch bei geringen Unterschieden, wie z.B. einem Herd, bestehen.
-----------------
""
quote:
In der Sache ist auch keineswegs verlangt, dass die Wohnungen identisch sind.
Selbst wenn, dürften für identische WHGen trotzdem unterschiedliche Mieten verlangt werden.
-----------------
""
Ganz einfach: weil die Begründung einer Mieterhöhung nicht den täglich wechselnden Vorstellungen eines Mieters gerecht werden muss, sondern den gesetzlichen Anforderungen (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ).
Richtig, nur ist die Angabe von 3 Vergleichswohnungen lediglich Voraussetzung für ein wirksames Mieterhöhungsverlagen.
Ein Beweis, dass die angegebenen Vergleichswohnungen das ortübliche Niveau wiedergeben, ist das nicht.
Hier sieht es doch so aus, aös ob es die 3 teuersten Wohnungen in der Anlage seien.
Durch Angabe der Vergleichsmieten von 10 anderen Wohnungen mit günstigeren Mieten kann die behauptete Höhe der ortsüblichen Vergleichsmieten widerlegt werden.
-----------------
""
quote:
Durch Angabe der Vergleichsmieten von 10 anderen Wohnungen mit günstigeren Mieten kann die behauptete Höhe der ortsüblichen Vergleichsmieten widerlegt werden.
Wenn das zum Rechtsstreit kommt, wird ein teurer Gutachter vom Gericht eingeschaltet, dessen Erkenntnisse dann den Streit entscheiden.
Der Verlierer zahlt die Kosten, Gericht, Anwälte, Gutachter.
Das sollte man sich überlegen, bevor der point of no return hinter einem liegt.
-----------------
""
quote:
Hier sieht es doch so aus, aös ob es die 3 teuersten Wohnungen in der Anlage seien.
Selbst wenn, das ist nicht verboten.
-----------------
""
QKathi 2008:
quote:Da habe ich auf die Schnelle nur diese Stelle gefunden, in der es heißt
Inwiefern ist das relevant? Der Vermieter hat die Mieterhöhung mit Vergleichsmieten begründet. Was soll das dann mit dem Mietspiegel?
quote:
Soweit vorhanden, muss sich der Vermieter auf diese Typ Mietspiegel bei der Mieterhöhungsbegründung berufen. Wählt er ein anderes Begründungsmittel, muss er die Zahlen des qualifizierten Mietspiegels zum Vergleich auf jeden Fall im Mieterhöhungsschreiben mit angeben.
Es gibt ein entsprechendes Urteil, zumindest in Berlin, wonach das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam sei, wenn die Einordnung in den Mietenspiegel nicht im Schreiben vorgenommen wird, ich kann esn ur gerade nicht finden.
Aus dem BGB erschließt sich mir diese Bedingung nicht, und was das bei Nennung von Vergleichswohnungen noch soll, kann ich auch nicht sagen. Ich habe nur gefragt, weil sonst eben das ganze Schreiben schon formell unwirksam sein könnte.
Darum geht es hier jetzt nicht, sondern um den Fall an sich. Hat man kein Recht auf Minderung, sofern es in Sachen Ausstattung Nachteile gibt? Ein Herd ist bspw. ziemlich nützlich und ohne Stromanschluss dort, habe ich gar nicht die Möglichkeit einen zu haben. Und das ist ein Nachteil im täglichen Bedarf. Warum sollten andere einen haben und ich nicht, ich aber das aller selbe bezahlen?
-----------------
" "
Nein, da war kein Herd vorhanden. Dort hieß es, das sei dort nicht möglich. Eine Bekannte von mir zog ins selbe Haus ein, dort war ein Herd vorhanden in der Wohnung, die hat sonst das allerselbe wie ich, musste für den Herd aber 10 Euro mehr Miete zahlen damals. Und deshalb finde ich es unfair, wenn jetzt einer mit Herd genauso viel zahlt wie ich jetzt dann zahlen soll.
-----------------
" "
Boa lern lesen...Da denkt man, hier sind Menschen, die sich in Sachen Recht ein wenig auskennen und dann schreiben hier User, die nicht einmal richtig lesen können.
Die habe ich schon vor 1 1/2 Jahren gemietet. Nun sollen die Mieten erhöht werden und ich soll dann genauso viel zahlen wie jemand mit einer besseren Ausstattung und das war zuvor eben nicht so. Darum geht es mir doch. Ich will nicht weniger als aktuell zahlen, nur nach der Erhöhung die selbe Differenz wie zuvor.
-----------------
" "
Eine Minderung des aktuell ausgerufenen Betrags!
Was heißt, das mich das nichts angeht. Die verlangen mehr Geld von mir mit der Begründung, dass andere Wohnungen mit der selben Ausstattung wie die meinige mehr bezahlen als ich. Das stimmt aber nicht, weil sie eine bessere Ausstattung als meine Wohnung haben, ergo ist das nicht gerecht.
-----------------
" "
Die kenne ich, dort steht eben vergleichbare Wohnung! Und im Schreiben des Vermieter steht vergleichbar in Sachen Wohnfläche und Ausstattung. Ich habe aber keinen Herd und vor der Erhöhung mussten Mieter ohne Herd 10 Euro weniger zahlen. Nach der Erhöhung sollen Mieter ohne Herd das selbe zahlen wie Mieter mit Herd und das ist in meinen Augen nicht nachvollziehbar. Demnach müsste ich eigentlich weiterhin 10 Euro weniger bezahlen müssen.
-----------------
" "
Letztlich ist das doch alles herumgezicke.
Der Vermieter muss eine nach §558a BGB
formgerechtes Erhöhungsverlangen zusenden und die materiellen Voraussetzungen des §558 BGB
erfüllen.
Existiert ein qualifizierter Mietspiegel, so ist das Erhöhungsverlangen nach §558a Abs. II BGB
unwirksam.
Existiert keiner, so kommt es auf die ortsübliche Vergleichsmiete im gesamten Gemeindegebiet an. Innerhalb dieser Spanne wird dann die Wohnung anhand ihrer konkreten Verfassung verortet.
Handelt es sich - wie hier - um eine Wohnung mit unterdurchschnittlicher Ausstattung (kein Starkstromanschluss) so kann sich der Vermieter nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für Wohnungen mit einem solchen höhere Mieten gezahlt werden.
Handelt es sich daher bei den genannten Wohnungen tatsächlich um die teuersten ihrer Art, während im Rest des Wohnblocks deutlich niedrigere Mieten gezahlt werden, so dürfte der Vermieter mit dem Verlangen die Miete auf diesen Maximalwert zu erhöhen wohl scheitern, da die drei Vergleichswohnungen zwar formell zur Begründung des Erhöhungsverlangens genügen, nicht aber zur Erfüllung der Voraussetzungen des §558 BGB
.
-----------------
"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"
-- Editiert Ebenezer am 13.11.2011 20:09
Super, Danke für die Auskunft, so wünsche ich mir das doch! 5 Sterne.
-----------------
" "
quote:
so kann sich der Vermieter nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für Wohnungen mit einem solchen höhere Mieten gezahlt werden.
Solche Erfolge gab es aber schon öfters.
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
40 Antworten
-
2 Antworten
-
6 Antworten
-
3 Antworten