Mieterhöhung zulässig trotz Stellplatz?

12. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
wuseldusel123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhung zulässig trotz Stellplatz?



Hallo liebe Community,


ich hatte ein schreiben meines Vermieters im Briefkasten zum Thema Mieterhöhung.

In diesem Schreiben steht der aktuelle Mietspiegel meiner Region und die Obergrenze je Quadratmeter, bis auf diese Höhe soll die Miete erhöht werden.

Zusätzlich sind 50 für einen unbedachten Stellplatz vor dem Haus fällig.

Dieser Stellplatz steht auch so im Mietvertrag unter Punkt bb. im Bereich Grundmiete.


Ich brauche diesen Stellplatz aber nicht und wollte ihn auch nicht haben.

Da es überall in der Straße kostenlose Stellplätze gibt.

Allerdings hätte ich die Wohnung nicht bekommen, ohne diesen Stellplatz.


Nun ist die Frage, ob ich die Mieterhöhung so akzeptieren muss. Oder ob ich den Stellplatz unabhängig von der Wohnung kündigen kann.

Falls nicht; wenn er zur Gesamtmiete gezählt wird, übersteigt dann die Mieterhöhung den zulässigen Betrag? Ich wäre dann genau 50 € im Monat über dem Mietspiegel.


Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



40 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von wuseldusel123):
Mieterhöhung zulässig trotz Stellplatz?
Ja.
Zitat (von wuseldusel123):
Ich wäre dann genau 50 € im Monat über dem Mietspiegel.
WAS genau steht in dem Schreiben? Der Wortlaut wäre wichtig.


Und auch:
- Seit wann wohnst du dort?
- Gab es schon eine Mieterhöhung für dich?
- Gibt es eine Mietpreisbremse im Ort?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von wuseldusel123):
In diesem Schreiben steht der aktuelle Mietspiegel meiner Region
Zitat (von wuseldusel123):
Ich wäre dann genau 50 € im Monat über dem Mietspiegel.
Die erste Frage ist:
Ist es ein qualifizierter Mietspiegel oder irgendwas aus einem Internetportal, das auf Mietpreise aktuell angebotener Wohnungen zurück greift?

Zitat (von wuseldusel123):
Oder ob ich den Stellplatz unabhängig von der Wohnung kündigen kann.
Steht im Mietvertrag "Der Stellplatz wird mitvermietet"?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wuseldusel123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Steht im Mietvertrag "Der Stellplatz wird mitvermietet"?


es ist ein schriftlich ausgefüllter Vertrag von Haus & Grund.

Dort steht unter1.

Monatliche Zahlungspflichten des Mieters
aa) Wohnung und dann die Kosten dafür
bb) dort ist einfach nur Stellplatz angekreuzt mit 50€
Zitat (von AR377):
Die erste Frage ist:
Ist es ein qualifizierter Mietspiegel oder irgendwas aus einem Internetportal, das auf Mietpreise aktuell angebotener Wohnungen zurück greift?


Im Schreiben steht einfach nur: zur Begründung wird auf den monatlichen Mietspiegel unserer Stadt verwiesen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wuseldusel123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
WAS genau steht in dem Schreiben? Der Wortlaut wäre wichtig.


Und auch:
- Seit wann wohnst du dort?
- Gab es schon eine Mieterhöhung für dich?
- Gibt es eine Mietpreisbremse im Ort?


Ich wohne dort seit März 2018
Es gab bisher keine Mieterhöhung
Ich bin mir sicher bei uns gibt es keine Mietpreisbremse.

Das schreiben lautet wie folgt.

Datiert vom 12.01.2022

Da die Preise, Kosten, Löhne und Mieten seit der letzten Festsetzung ihrer Miete laufend gestiegen sind, wird hiermit vom Recht gebraucht gemacht, gem §558 BGB das Räume vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Lage ortsübliche Entgelt zu fordern.

Zur Begründung wird auf den (unsere Stadt) Mitspiegel verwiesen, der für Wohnungen mit vergleichbaren Kriterien eine Obergrenze von ….€ Je Qm vorsieht.
Nun folgt eine Aufzählung der Nebenkosten + der für den KFZ Stellplatz.
Die Neuregelung gilt gem §558 BGB vom Beginn des 3. Kalendermonats ab, der auf den Zugang dieser Erhöhungserkärung folgt, also ab dem 01.April 2023

Es wird gebeten, spätestens bis zum 28.02.2023 der Neureglung durch Rückgabe des unterzeichneten Doppels dieses Briefes zuzustimmen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wuseldusel123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie ich gelesen habe, hätte ich wohl Zeit bis Ende März zum Antworten?

Eigentlich habe ich ein gutes Verhältnis zu meinem Vermieter, was mir aber ein bisschen aufstößt, ist das man von Anfang an versuchte das Maximum aus mir heraus zu holen.
Zusätzlich dieser unbedachte PKW Stellplatz in einer dünn besiedelten Gegend für 50 € den ich nicht mal haben wollte.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von wuseldusel123):
Es wird gebeten, spätestens bis zum 28.02.2023 der Neureglung durch Rückgabe des unterzeichneten Doppels dieses Briefes zuzustimmen.
Zitat (von wuseldusel123):
Wie ich gelesen habe, hätte ich wohl Zeit bis Ende März zum Antworten?
Ja. Bis 31.03.2023
Dennoch ist das Mieterhöhungsverlangen durch die fehlerhafte Fristberechnung nicht unwirksam.

https://www.frag-einen-anwalt.de/Ueberlegungsfrist-Mietherhoehung-falsch-Grund-zur-Verweigerung-Zustimmung--f251992.html

Zitat (von wuseldusel123):
zur Begründung wird auf den monatlichen Mietspiegel unserer Stadt verwiesen.
Dann muss man verbindlich herausfinden, ob es in jener statt tatsächlich einen qualifizierten Mietspiegel gibt.
Oder ob es nur Vermieter-blabla ist ...

Manche Vermieter halten tatsächlich einen "Mietspiegel" auf einem Immobilienportal für einen Mietspiegel, mit dem sie eine Mieterhöhung begründen könnten.

-- Editiert von User am 12. Januar 2023 21:59

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wuseldusel123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wuseldusel123):
es ist ein schriftlich ausgefüllter Vertrag von Haus & Grund.

Dort steht unter1.

Monatliche Zahlungspflichten des Mieters
aa) Wohnung und dann die Kosten dafür
bb) dort ist einfach nur Stellplatz angekreuzt mit 50€


Danke schonmal für die Antwort, und auch den Stellplatz muss ich verpflichtend mieten, egal zu welchem Preis ohne Einfluss auf die Gesamtmiete?

-- Editiert von User am 12. Januar 2023 22:08

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat (von wuseldusel123):
zur Begründung wird auf den monatlichen Mietspiegel unserer Stadt verwiesen.


Was soll denn ein monatlicher Mietspiegel sein?

Zitat (von wuseldusel123):
Zur Begründung wird auf den (unsere Stadt) Mitspiegel verwiesen, der für Wohnungen mit vergleichbaren Kriterien eine Obergrenze von ….€ Je Qm vorsieht.


Ohne Angabe, welche Kriterien denn gemeint sind? Was ist mit Obergrenze gemeint?

Hast Du einen Blick in den offiziellen Mietspiegel Deiner Stadt geworfen?

Zitat (von wuseldusel123):
Nun ist die Frage, ob ich die Mieterhöhung so akzeptieren muss.


Ich habe aufgrund der bisherigen Angaben Zweifel, dass das Mieterhöhungsverlangen die formellen Anforderungen erfüllt. Dann wäre das Schreiben unwirksam.

Als ortsübliche Vergleichsmiete gilt übrigens die Miete für eine Wohnung zzgl. Stellplatz. Das heißt aber nicht, dass der Vermieter die Vergleichsmiete für eine Wohnung ohne Stellplatz nehmen kann und dann die im Mietvertrag vereinbarte Miete für den Stellplatz addieren darf.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wuseldusel123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Was soll denn ein monatlicher Mietspiegel sein?


Das Monatlich ist falsch, habe mich verschrieben. Es wird einfach nur auf den Mietspiegel meiner Stadt verwiesen, ohne irgendeinen Anhang.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wuseldusel123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich habe aufgrund der bisherigen Angaben Zweifel, dass das Mieterhöhungsverlangen die formellen Anforderungen erfüllt. Dann wäre das Schreiben unwirksam.

Als ortsübliche Vergleichsmiete gilt übrigens die Miete für eine Wohnung zzgl. Stellplatz. Das heißt aber nicht, dass der Vermieter die Vergleichsmiete für eine Wohnung ohne Stellplatz nehmen kann und dann die im Mietvertrag vereinbarte Miete für den Stellplatz addieren darf.


Den Mietspiegel habe ich im Internet gefunden und die Summe stimmt wohl mit dem Höchstsatz überein.
Den völlig überteuerten Stellplatz addiert er noch obendrauf.

Ich werde wohl nicht drumherum kommen, das ganze von einem Fachmann prüfen zu lassen.
Hast du da eventuell eine Empfehlung, also gibt es irgendwo die Möglichkeit für ein kostenfreies Beratungsgespräch?

Eigentlich wollte ich mir nur unabhängig sagen lassen, dass die Abrechnung falsch ist und lieber mit dem Vermieter reden, als das ganze direkt Anwaltlich zu klären.
Ich glaube, wenn er sieht, dass er im Unrecht ist, kann ich mich auch so mit ihm einigen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von wuseldusel123):
Hast du da eventuell eine Empfehlung, also gibt es irgendwo die Möglichkeit für ein kostenfreies Beratungsgespräch?
Beim Mieterbund (zumindest kostenfrei wenn man von dem jährlichen Mitgliedsbeitrag absieht)

Zitat (von wuseldusel123):
das ganze direkt Anwaltlich zu klären
Ich würde sowieso den Vermieter zuerst zum Anwalt gehen lassen, indem ich dieser Erhöhung nicht zustimme.
Dann sagt ihm sein Anwalt schon ob er im Unrecht ist.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat (von wuseldusel123):
Den Mietspiegel habe ich im Internet gefunden und die Summe stimmt wohl mit dem Höchstsatz überein


Und warum darf der Höchstsatz genommen werden? Wenn im Mietvertrag mehr als eine Zahl steht, dann muss der Vermieter begründen, warum er welche Zahl genommen hat. Daran fehlt es hier scheinbar.

Zitat (von wuseldusel123):
Den völlig überteuerten Stellplatz addiert er noch obendrauf.


Das ist nicht zulässig. Es darf nur der ortsübliche Zuschlag für einen Stellplatz genommen werden. Für die Frage, welche Miete für einen Stellplatz ortsüblich ist, ist der Vermieter darlegungspflichtig.

Zitat (von wuseldusel123):
Ich werde wohl nicht drumherum kommen, das ganze von einem Fachmann prüfen zu lassen.
Hast du da eventuell eine Empfehlung


Der örtliche Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht sind solche Fachleute, beide aber nicht kostenlos.

Zitat (von wuseldusel123):
Eigentlich wollte ich mir nur unabhängig sagen lassen, dass die Abrechnung falsch ist und lieber mit dem Vermieter reden, als das ganze direkt Anwaltlich zu klären.
Ich glaube, wenn er sieht, dass er im Unrecht ist, kann ich mich auch so mit ihm einigen.


Das wäre ohnehin die beste Lösung.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wuseldusel123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und warum darf der Höchstsatz genommen werden? Wenn im Mietvertrag mehr als eine Zahl steht, dann muss der Vermieter begründen, warum er welche Zahl genommen hat. Daran fehlt es hier scheinbar.


Er Begründet es wohl mit:

Da die Preise, Kosten, Löhne und Mieten seit der letzten Festsetzung ihrer Miete laufend gestiegen sind, wird hiermit vom Recht gebraucht gemacht, gem §558 BGB das Räume vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Lage ortsübliche Entgelt zu fordern.

Ich hatte das Schreiben fast komplett oben reinkopiert.
Es gab keinerlei Begründung, warum die Obergrenze gewählt wurde, noch wurde ein Mietspiegel beigelegt.

Zitat (von hh):
Das wäre ohnehin die beste Lösung


Danke für deine Hilfe, ich werde mir wohl noch weitere Meinungen einholen und mit Bedacht eine Antwort senden. Zum Glück habe ich noch ein wenig Zeit.

-- Editiert von User am 12. Januar 2023 23:15

-- Editiert von User am 12. Januar 2023 23:16

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat (von wuseldusel123):
Es gab keinerlei Begründung, warum die Obergrenze gewählt wurde, noch wurde ein Mietspiegel beigelegt.


Der Mietspiegel muss auch nicht beigelegt sein, aber es muss klar sein, auf welchen konkreten Mietspiegel der Vermieter sich bezieht, z.B.:
Mietspiegel 2020 der Gemeinde A-Dorf, zu finden auf der Homepage der Gemeinde A-Dorf

Außerdem enthalten alle mir bekannten Mietspiegel Tabellen mit Feldern und meistens auch Angaben für Zu- und Abschläge.

Aus dem Mieterhöhungsverlangen muss hervorgehen, auf welches Tabellenfeld es sich warum bezieht und wie die Zu- und Abschläge berücksichtigt wurden.

Das alles scheint hier zu fehlen. Damit ist das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4623 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von wuseldusel123):
Den Mietspiegel habe ich im Internet gefunden und die Summe stimmt wohl mit dem Höchstsatz überein.


Aus reinem Interesse, um wieviel % wäre denn dann deine Miete erhöht worden?

Zitat (von wuseldusel123):
Den völlig überteuerten Stellplatz addiert er noch obendrauf.


Das wäre OK.

Zitat (von wuseldusel123):
Ich werde wohl nicht drumherum kommen, das ganze von einem Fachmann prüfen zu lassen.
Hast du da eventuell eine Empfehlung, also gibt es irgendwo die Möglichkeit für ein kostenfreies Beratungsgespräch?


Fachmann ist der richtige Weg, kostenlos ein Wunschdenken.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4623 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von wuseldusel123):
Den Mietspiegel habe ich im Internet gefunden und die Summe stimmt wohl mit dem Höchstsatz überein.


Aus reinem Interesse, um wieviel % wäre denn dann deine Miete erhöht worden?

Zitat (von wuseldusel123):
Den völlig überteuerten Stellplatz addiert er noch obendrauf.


Das wäre OK.

Zitat (von wuseldusel123):
Ich werde wohl nicht drumherum kommen, das ganze von einem Fachmann prüfen zu lassen.
Hast du da eventuell eine Empfehlung, also gibt es irgendwo die Möglichkeit für ein kostenfreies Beratungsgespräch?


Fachmann ist der richtige Weg, kostenlos ein Wunschdenken.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Zitat (von wuseldusel123):
Den völlig überteuerten Stellplatz addiert er noch obendrauf.



Das wäre OK.


Nein, das ist nicht OK. Wie der Stellplatz bei einem Mieterhöhungsverlangen berücksichtigt werden muss habe ich bereits in Antwort#12 dargelegt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, das ist nicht OK. Wie der Stellplatz bei einem Mieterhöhungsverlangen berücksichtigt werden muss habe ich bereits in Antwort#12 dargelegt.
Um das noch einmal zu präzisieren: Wenn es einen gemeinsamen Mietvertrag für Stellplatz und Wohnung gibt, dann ist die ortsübliche Vergleichsmiete, so wie hh geschrieben hat, diejenige einer Wohnung mit Stellplatz. Die Stellplatzmiete kann also nicht einfach irgendwie festgelegt werden oder aus dem Mietvertrag übernommen werden. Sollte der Vermieter von zwei unabhängigen Mietverhältnissen ausgehen wollen, dann kann der Stellplatz auch separat vom Mieter gekündigt werden und ist dann gar nicht mehr zu zahlen.

Zitat (von hh):
Das alles scheint hier zu fehlen. Damit ist das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam.
Auch hier noch eine Präzisierung: Wenn das Verlangen formal wirksam aber zu hoch wäre, dann müsste der Mieter selber rechnen und bis zur korrekten Höhe der Mieterhöhung zustimmen, um nicht eventuell Gerichtskosten zahlen zu müssen. Auf ein formal unwirksames Verlangen muss der Mieter gar nicht reagieren und läuft auch keine Gefahr, Gerichtskosten zahlen zu müssen.

Wenn das Verhältnis bisher okay war, so würde ich ein persönliches Gespräch empfehlen. Dann nimmt man gemeinsam den offiziellen Mietspiegel und versucht die Wohnung gemeinsam da einzuordnen. Beim Stellplatz sollte der Mieter aufpassen. "Ich brauche den nicht" ist keine sinnvolle Begründung.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wuseldusel123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das alles scheint hier zu fehlen. Damit ist das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam.


Danke für deine zielorientierte Hilfe.
Ich habe das Schreiben oben 1zu1 so abgetippt und habe schon aus eigenem Interesse nichts ausgelassen, bis auf den Wohnort und die Summen der Miet- und Nebenkosten.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wuseldusel123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Um das noch einmal zu präzisieren: Wenn es einen gemeinsamen Mietvertrag für Stellplatz und Wohnung gibt, dann ist die ortsübliche Vergleichsmiete, so wie hh geschrieben hat, diejenige einer Wohnung mit Stellplatz. Die Stellplatzmiete kann also nicht einfach irgendwie festgelegt werden oder aus dem Mietvertrag übernommen werden. Sollte der Vermieter von zwei unabhängigen Mietverhältnissen ausgehen wollen, dann kann der Stellplatz auch separat vom Mieter gekündigt werden und ist dann gar nicht mehr zu zahlen


Danke für die Präzisierung, es ist definitiv ein einheitlicher Mietvertrag. Die Stellplatzkosten stehen wie oben geschildert direkt unter der Grundmiete im ursprünglichen Mietvertrag und sind willkürlich Festgesetz. Als ich beim Einzug schon versuchte den Stellplatz herauszunehmen, wurde, mir direkt mitgeteilt, das sei nicht möglich.
Da ich die Wohnung brauchte, nahm ich das aber so hin.

Zitat (von cauchy):
Auch hier noch eine Präzisierung: Wenn das Verlangen formal wirksam aber zu hoch wäre, dann müsste der Mieter selber rechnen und bis zur korrekten Höhe der Mieterhöhung zustimmen, um nicht eventuell Gerichtskosten zahlen zu müssen. Auf ein formal unwirksames Verlangen muss der Mieter gar nicht reagieren und läuft auch keine Gefahr, Gerichtskosten zahlen zu müssen.

Wenn das Verhältnis bisher okay war, so würde ich ein persönliches Gespräch empfehlen. Dann nimmt man gemeinsam den offiziellen Mietspiegel und versucht die Wohnung gemeinsam da einzuordnen. Beim Stellplatz sollte der Mieter aufpassen. "Ich brauche den nicht" ist keine sinnvolle Begründung.


Ich käme sowohl damit klar, den Stellplatz zu behalten, als auch mit einer Kündigung des Stellplatzes. Ich möchte allerdings zum Höchstmietsatz nicht noch zusätzlich 50€ für einen unbedachten Stellplatz in einer Straße voller kostenloser Parkplätze zahlen.

Leider weiß ich nicht, ob die Erhöhung formal unwirksam ist oder einfach nur zu hoch.
Oben ist das komplette Schreiben zu sehen, vielleicht gibt es hier ja jemanden, der das ein wenig beurteilen kann. Ich werde mir aber noch weiteren Rat einholen.
hh meinte, es wäre unwirksam.

Das Verhältnis zwischen dem Vermieter und mir ist geprägt davon, dass man einander in Ruhe lässt.
Ich behandele die Wohnung sehr pfleglich, zahle immer pünktlich und lasse den Vermieter auch mal so in die Wohnung, wenn er das möchte (erst 1x passiert)
Allerdings habe ich das Gefühl des es trotzdem darum geht das maximale aus mir heraus zu holen, und wenn irgendetwas nicht so läuft wie gewünscht kann wohl die Stimmung sehr schnell umschlagen, einmal schon so passiert.
Soweit ich weiß, hat der Vermieter vorher schon sehr schlechte Erfahrungen mit Mietern gemacht.

Muss ich den Vermieter eigentlich darauf hinweisen, dass ich Zeit bis Ende März habe auf die Mieterhöhung zu antworten? Oder kann ich sein Verlangen auf Antwort bis Ende Februar ignorieren und einfach irgendwann im März antworten, wenn ich alle Informationen, die ich benötige, zusammen getragen habe?



-- Editiert von User am 13. Januar 2023 11:16

-- Editiert von User am 13. Januar 2023 11:28

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Wenn der Vermieter nicht erläutert hat, wie er die Erhöhung aus dem Mietspiegel gebildet hat, dürfte das Verlangen nichtig sein.



Zitat (von wuseldusel123):
Ich werde wohl nicht drumherum kommen, das ganze von einem Fachmann prüfen zu lassen.

Das geht z.B. gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79



Zitat (von hh):
Das ist nicht zulässig. Es darf nur der ortsübliche Zuschlag für einen Stellplatz genommen werden.

Da fehlt es mir an der Rechtsgrundlage ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von wuseldusel123):
Er Begründet es wohl mit:
Die Nettokaltmiete mit Stellplatz bleibt gleich?
Oder um wieviel EURO erhöht sich diese?
Nun folgt eine Aufzählung der Nebenkosten + der für den KFZ Stellplatz.
Die Nebenkosten sind kalte und warme Betriebskosten--- bisher X €---> ab 1.4. wieviel inclusive Stellplatz?

Er möchte vermutlich ab 1.4. die Bruttowarmmiete für die Mietsache erstmals nach 4 Jahren erhöhen?

Zitat (von wuseldusel123):
bis auf den Wohnort und die Summen der Miet- und Nebenkosten.
:smile: Und wie soll dann hier jemand bewerten, ob der VM zu viel verlangt? Wortlaut ist auch *mit Zahlen*. :wink:

Der Mietspiegel gibt statistische Werte vor. Nach § 558 BGB gilt---> Erhöhung bis zur --ortsüblichen Vergleichsmiete--- und die wäre für deine Wohnung und vergleichbare Wohnungen? Das muss nicht der Höchstbetrag sein.

Stellplatz ist kein Thema.

Zitat (von wuseldusel123):
das ganze von einem Fachmann prüfen zu lassen.
Ja, möglich ist das.
Fraglich ist, WARUM?
Durchaus kannst du jetzt 6 Wochen *ignorieren*. Kannst du innerhalb dieser Zeit nicht klären, ob du die Erhöhung akzeptierst? :???:


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Stellplatz ist kein Thema.

Doch ist es.



Zitat (von Anami):
Ja, möglich ist das.
Fraglich ist, WARUM?

Weil hier auch Leute wie Du antworten?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 10x hilfreich)

Stellplatz und Wohnung wurden als Einheit vermietet. Das ist das Problem. Einziger Ausweg wäre, dass der Vermieter mit Dir zusammen einen komplett neuen Vertrag aufsetzt und hier Stellplatz und Wohnung trennen.
Es ist mir ein Rätsel, wieso man Dich genötigt hatte, den Stellplatz mit anzumieten. Stellplätze gehen doch wegwie heiße Semmeln ... Unser Vermieter hatte damals auch kombinierte Verträge unterschreiben lassen und 2018 selbst gemerkt, dass er sich damit ein Ei gelegt hat. Also schob er allen Mietern eine Änderungskündigung unter und erhöhte zugleich völlig unbemerkt von fast allen Mietern die Stellplatzmiete um 300% (während er seine Stellplätze in der restlichen Stadt alle kostengünstiger vermietet!). Man muss schon lesen, was man unterschreibt.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
wuseldusel123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Die Nettokaltmiete mit Stellplatz bleibt gleich?
Oder um wieviel EURO erhöht sich diese?
Nun folgt eine Aufzählung der Nebenkosten + der für den KFZ Stellplatz.
Die Nebenkosten sind kalte und warme Betriebskosten--- bisher X €---> ab 1.4. wieviel inclusive Stellplatz?

Er möchte vermutlich ab 1.4. die Bruttowarmmiete für die Mietsache erstmals nach 4 Jahren erhöhen?


Nein, es steigt ausschließlich die Nettokaltmiete je qm. Nebenkostenabschlag und Kosten für den Stellplatz bleiben gleich.
Tatsächlich beginnt das Schreiben mit: Die Miete für ihre Wohnung ist seit 5 Jahren unverändert. Ich wohne allerdings noch keine 5 Jahre dort.
Zitat (von Anami):
:smile: Und wie soll dann hier jemand bewerten, ob der VM zu viel verlangt? Wortlaut ist auch *mit Zahlen*. :wink:

Der Mietspiegel gibt statistische Werte vor. Nach § 558 BGB gilt---> Erhöhung bis zur --ortsüblichen Vergleichsmiete--- und die wäre für deine Wohnung und vergleichbare Wohnungen? Das muss nicht der Höchstbetrag sein.

Stellplatz ist kein Thema.


Ich möchte eigentlich ungern alles hier auflisten und glaube zu einer ersten Feststellung, ob die Erhöhung formal falsch ist, wäre das auch gar nicht nötig. Gerne kann ich dem ein oder anderen hier das originale Schrieben per PN oder Mail zukommen lassen.

Zitat (von Anami):
Ja, möglich ist das.
Fraglich ist, WARUM?
Durchaus kannst du jetzt 6 Wochen *ignorieren*. Kannst du innerhalb dieser Zeit nicht klären, ob du die Erhöhung akzeptierst? :???:


Tatsächlich habe ich kurzfristig andere Dinge, auf die ich mich konzentrieren muss. Und möchte meine Entscheidung in diesem Fall gut überlegen. Außerdem würde ich selbst bei einem Formfehler trotzdem einer Mieterhöhung zum 01.04. zustimmen, sofern ich mich mit dem Vermieter einigen kann. Es geht mir einfach darum, dass ich das Gefühl habe, dass man von mir nehmen möchte, was möglich ist, während man umgekehrt gar nicht damit rechnet oder mir zugesteht, dass ich das prüfe oder mich wehre.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Hier im Forum schreiben Laien. Auch ich halte das Verlangen für unwirksam, aber ich würde es nicht darauf ankommen lassen. Der Mieter will ja nicht beim Vermieter unter die Rubrik Problemmieter eingeordnet werden. Alles schlucken ist aber wohl auch nicht das Richtige. Von daher würde ich versuchen, dem Vermieter deutlich zu machen, dass es so nicht geht, man sich aber auf eine vernünftige Lösung einigen kann.

Hier ein Link zu einer Besprechung eines BGH Urteils: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/vergleichsmiete-im-mieterhoehungsverfahren-nach-558-bgb-und-grundsaetze-zur-ermittlung_idesk_PI17574_HI2991673.html Es wird dort beschrieben, wie mit Spannen in Mietspiegeln umzugehen ist. Einfach so den Maximalwert nehmen, funktioniert nicht. Es müsste schon begründet werden, warum der Maximalwert zutreffend sein sollte.

PS: Es kann sein, dass der Vermieter den Aufwand scheut, regelmäßig die Miete anzupassen und dass er deshalb den oberen Wert nimmt. Argumentation des Vermieters wäre also "Wenn schon Aufwand, dann richtig. Dann habe ich wieder 4 Jahre Ruhe". Der Mieter kann sich überlegen, ob er dem folgen möchte und dem Vermieter ein Angebot macht: "Ich zahle soundsoviel (ohne weitere Diskussion, Rechtsanwälte oder formal korrekte Mieterhöhungsverlangen), dafür verzichtest du für einen Zeitraum von vielleicht 5 Jahren auf Mieterhöhung". Der Mieter sollte das halt durchkalkulieren. Es kann sein, dass er damit in Zukunft besser und vor allem konfliktfreier fährt.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
wuseldusel123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Stellplatz und Wohnung wurden als Einheit vermietet. Das ist das Problem. Einziger Ausweg wäre, dass der Vermieter mit Dir zusammen einen komplett neuen Vertrag aufsetzt und hier Stellplatz und Wohnung trennen.
Es ist mir ein Rätsel, wieso man Dich genötigt hatte, den Stellplatz mit anzumieten. Stellplätze gehen doch wegwie heiße Semmeln ... Unser Vermieter hatte damals auch kombinierte Verträge unterschreiben lassen und 2018 selbst gemerkt, dass er sich damit ein Ei gelegt hat. Also schob er allen Mietern eine Änderungskündigung unter und erhöhte zugleich völlig unbemerkt von fast allen Mietern die Stellplatzmiete um 300% (während er seine Stellplätze in der restlichen Stadt alle kostengünstiger vermietet!). Man muss schon lesen, was man unterschreibt.


In der Straße wimmelt es von kostenlosen Stellplätzen, die auch noch exakt gleich aussehen, 5–15 Meter von meinem Stellplatz entfernt.
Eventuell war die Kaltmiete schon maximal ausgereizt und das war die einzige Stellschraube, die noch gedreht werden konnte. Der Stellplatz wurde auch teurer im Vergleich zur Vormieterin.
Gelesen was ich unterschreibe habe ich, und wollte wie oben beschrieben den Stellplatz nicht haben.
Mir wurde direkt gesagt, dass dies nicht möglich sei und mir war klar, dass ich die Wohnung nicht bekomme, falls ich mich nicht darauf einlasse.


0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
wuseldusel123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Hier im Forum schreiben Laien. Auch ich halte das Verlangen für unwirksam, aber ich würde es nicht darauf ankommen lassen. Der Mieter will ja nicht beim Vermieter unter die Rubrik Problemmieter eingeordnet werden. Alles schlucken ist aber wohl auch nicht das Richtige. Von daher würde ich versuchen, dem Vermieter deutlich zu machen, dass es so nicht geht, man sich aber auf eine vernünftige Lösung einigen kann.

Hier ein Link zu einer Besprechung eines BGH Urteils: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/vergleichsmiete-im-mieterhoehungsverfahren-nach-558-bgb-und-grundsaetze-zur-ermittlung_idesk_PI17574_HI2991673.html Es wird dort beschrieben, wie mit Spannen in Mietspiegeln umzugehen ist. Einfach so den Maximalwert nehmen, funktioniert nicht. Es müsste schon begründet werden, warum der Maximalwert zutreffend sein sollte.

PS: Es kann sein, dass der Vermieter den Aufwand scheut, regelmäßig die Miete anzupassen und dass er deshalb den oberen Wert nimmt. Argumentation des Vermieters wäre also "Wenn schon Aufwand, dann richtig. Dann habe ich wieder 4 Jahre Ruhe". Der Mieter kann sich überlegen, ob er dem folgen möchte und dem Vermieter ein Angebot macht: "Ich zahle soundsoviel (ohne weitere Diskussion, Rechtsanwälte oder formal korrekte Mieterhöhungsverlangen), dafür verzichtest du für einen Zeitraum von vielleicht 5 Jahren auf Mieterhöhung". Der Mieter sollte das halt durchkalkulieren. Es kann sein, dass er damit in Zukunft besser und vor allem konfliktfreier fährt.


Deine Antworten sind für mich sehr hilfreich, genau wie von cauchy, und hh.
wenn ihr mögt kann ich euch gerne das original Schreiben per Mail zukommen lassen.
Meine Mail Adresse würde ich euch über PN geben.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von wuseldusel123):
wenn ihr mögt kann ich euch gerne das original Schreiben per Mail zukommen lassen.
Meine Mail Adresse würde ich euch über PN geben.
Alle hier sind Laien. Rechtsberatung ist nicht erlaubt. Keiner hier wird am Ende für seine Meinung haften. Ich würde dir nicht empfehlen, irgendwelchen Internetlaien (inklusive mir) ohne Kontrolle zu glauben. Daher ist Kommunikation über persönliche Nachrichten nicht empfehlenswert.

Bei einem öffentlichen Forum gibt es (so die Hoffnung) die Weisheit der Massen. Falsche Kommentare können durch andere User richtig gestellt werden. Das funktioniert zwar nicht immer, weil einzelne Vielposter leider auch viel Blödsinn produzieren können. Aber zumindest gibt es die Chance auf Korrektur. Bei privaten Nachrichten gibt es diese Chance nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von wuseldusel123):
Außerdem würde ich selbst bei einem Formfehler trotzdem einer Mieterhöhung zum 01.04. zustimmen
Dann mach das doch. Nein, ich will auch keine PN. Ich bin auch nur ein Laie.

Wenn der Wortlaut und die 3 Zahlen derart geheim sind und du trotz formaler Mängel zustimmst--- ist doch alles in Butter. :cheers: Sogar noch 6 Wochen lang.

Ständige Wiederholungen und der Verweis auf den ärgerlichen Stellplatz ändern dann hier nichts mehr.
Zitat (von wuseldusel123):
Nein, es steigt ausschließlich die Nettokaltmiete je qm.
Ja, danke sehr. Danke auch für die einzelnen Fitzelchen von dem du behauptest, es wäre wortgleich dem VM-Schreiben...
Zitat (von wuseldusel123):
dass ich das Gefühl habe, dass man von mir nehmen möchte, was möglich ist, während man umgekehrt gar nicht damit rechnet oder mir zugesteht, dass ich das prüfe oder mich wehre.
Dein Irrtum. Dein VM gibt dir 6 Wochen zur Überlegung, Recherche, Einholung von rechtlichen Meinungen oder auch Gegenwehr. Also bis Ende Februar.

Zitat (von wuseldusel123):
Der Stellplatz wurde auch teurer im Vergleich zur Vormieterin.
Ja, das war vermutlich zulässig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.300 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12