Mieterhöhungen

31. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 10x hilfreich)
Mieterhöhungen

Weil wir uns nicht einig sind, was in naher Zeit auf uns Mieter zukommt, wäre es toll, wenn sich hier jemand auskennt und hilft.

Vermietr hat seit Jahren keine Mieter mehr erhöht (wir zahlten viele Jahre hohe Mieten, die Häuser wurden als "Luxusimmobilie" vermietet). Derzeit erfolgt eine Modernisierungsmaßnahme.
Der Vermieter wird die Mieten deutlich erhöhen., derzeit laufen im Haus umfangreiche Umbaumaßnahmen und werden zusätzliche Wohnungen geschaffen Grundsätzlich wehrt sich auch niemand dagegen. Die Fragen sind andere.

Fragen dazu aber:
(1) Insofern im Laufe 2023 die Kaltmieten wegen "Modernisierung" (= Schaffung neuer Wohnungen) angehoben werden - gibt es hierzu eine Obergrenze der Umlagen oder darf der Vermieter sämtliche Kosten umlegen? Also auch für eigentlich sinnlose Aufträge? (lt Handwerkern ist vieles unnötiger Quatsch, ist aber beauftragt)

(2) Wenn in 2023 eine Mieterhöhung wegen "Modernisierung" erfolgt - fällt die auch unter die Einschränkung "Erhöhung innerhalb von 3 Jahren insgesamt nicht mehr als xxx m2 Kaltmiete erhöhen?) Oder kann der Vermieter auch in 2024 die nächste reguläre Mieterhöhung durchsetzen?

(3) Verständnisfrage - weitere Mieterhöhung mit Verweis auf die "ortsübliche Vergleichsmiete" - die gibt es eben nicht. Wenn aber jetzt für unsere Häuser "Modernisierungsmaßnahmen" erledigt werden, sind diese Häuser dann wiederautomtisch "der Luxus vom Luxus vom Ort" und darf dann gar um ca 20% höher als "ortsüblich" erhöhrt werden? Dann kann sich eigentlich gar keiner der hier lebenden Mieter seine Wohnung überhaupt noch leisten und müssten wir alle ausziehen.

Übrigens ... es wurde für die Trittschalldämmung und Wärmedämmung im jetzt durchgehend ausgebauten Dachgeschoss nicht überall das vorgeschriebene Material verwendet sondern stattdessen großflächig einfach der zuvor aufgerissene Bauschutt eingekippt ... Keine Ahnung, wie das von der Bauleitung verrechnet wird ... Dem Eigentümer ist die Info irrelevant. ---> Stichwort - Umlage der Baukosten auf die Mieter ...

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

https://www.finanztip.de/mietwohnung-modernisierung/#:~:text=Die%20Modernisierungsumlage%20ist%20eine%20Sonderform,die%20Wohnung%20aufgewendeten%20Kosten%20erh%C3%B6hen.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9866 Beiträge, 4475x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
(1) Insofern im Laufe 2023 die Kaltmieten wegen "Modernisierung" (= Schaffung neuer Wohnungen) angehoben werden
§ 559 BGB regelt die Voraussetzungen einer Modernisierungsmieterhöhung. Schaffung von neuem Wohnraum (§ 555b (7) BGB) berechtigt nicht zu einer Modernisierungsmieterhöhung. Sollten gleichzeitig andere, für Mieterhöhung relevante Modernisierungsmaßnahmen erfolgen, so muss das im Detail erläutert werden. Natürlich werden dann nur die Kosten für die Mieterhöhung relevant sein, die auch zu einer Modernisierung führen.

Zitat (von Brit2):
(2) Wenn in 2023 eine Mieterhöhung wegen "Modernisierung" erfolgt - fällt die auch unter die Einschränkung "Erhöhung innerhalb von 3 Jahren insgesamt nicht mehr als xxx m2 Kaltmiete erhöhen?)
Nein.

Zitat (von Brit2):
Oder kann der Vermieter auch in 2024 die nächste reguläre Mieterhöhung durchsetzen?
Wenn die Voraussetzungen vorliegen ja. Rechtlich spannender ist die Frage, ob erst eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete und dann noch on top eine Modernisierungsmieterhöhung vorgenommen werden kann. Das sollte man aber erst diskutieren, wenn es wirklich konkret passiert.

Zitat (von Brit2):
(3) Verständnisfrage - weitere Mieterhöhung mit Verweis auf die "ortsübliche Vergleichsmiete" - die gibt es eben nicht. Wenn aber jetzt für unsere Häuser "Modernisierungsmaßnahmen" erledigt werden, sind diese Häuser dann wiederautomtisch "der Luxus vom Luxus vom Ort" und darf dann gar um ca 20% höher als "ortsüblich" erhöhrt werden?
Nein. Ortsüblich bleibt ortsüblich. Der Vermieter muss die Ortsüblichkeit begründen, siehe § 558 BGB bzw. § 558a BGB.

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#3
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank, hilft sehr. Ich war mir so sicher, dass auch ein Dachgeschossausbau (= Schaffung neuer Wohnraum) mit als Modernisierung umgelegt werden kann. Weil dadurch z.B. die NK-Umlagen für alle anderen Mieter künftig etwas geringer sein werden, weil dait die oberen Etagen weniger heizen müssen als bisher ... = somit Wohnwertverbesserung. Gut - es wäre super, wenn das keine umlegbare Modernisierung ist.

Bei einem Teil der Häuser wurde mittlerweile das Baugerüstentfernt. Die zuvor bereits vorhandenen großen Löcher in der Fassadendämmung wurden einfach nur überpinselt. Man muss genauer hinschauen, um sie noch zu erkennen. Dicke Dämmung war schon immer vorhanden - aber eben defekt = Instandsetzung = keine Umlage.
Wobei im Fernsehen immer wieder erklärt wurde, dass diese Baukosten doch umgelegt werden können - falls z.B. ca 45% der Fassade (Dämmung) repariert werden muss. Also erstmal schön verfallen lassen und dann doch NK fordern ... Gut, schaun wir mal. Erstmal - atmen ...:-) Danke!
Mieter nebenan haben schon Aufstand angekündigt - insofern plötzlich obendrüber Mieter wohnen und dort bisher halt Ruhe war Dank unbewohntem Dachboden = Lärmbelästigung = keine Wohnwertverbesserung sondern Verschlechterung. Krach stört MICH erstmal herzlich wenig, ich mag Kinder.
Spannend wird es nur zu erfahren, ob diese falsche Aufschüttung (gelbbrauner staubiger alter Bauschutt statt dunkle Lavakügelchen --- anteilig mind 30m2 dokumentiert + bereits dem Vermieter übermittelt) Trittschallschutz bieten ...

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31910 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Fragen dazu aber:
Gern nochmal und wiederwiederwieder.

zu 1: Der VM hat doch bisher keine angekündigt, wenn ich nicht in anderen älteren Beiträgen eine solche überlesen habe.
https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Moderniserung-Umlegen-von-Kosten-Miethoehe-__f597549.html

zu 2: Wenn eine solche Mieterhöhung trotzdem in 2023 gefordert würde, wäre sie nicht rechtens, denn der VM hätte diese bereits im Vorfeld den Mietern mit hinreichender Erklärung/Begründung geben müssen.

zu 3: Wenn die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung vorliegen, darf er diese verlangen.

Für die neuen WE im DG darf er wegen *Neuvermietung* entspr. teuer vermieten. Das tangiert aber dich als Langzeitmieter nicht.
Zitat (von Brit2):
Wobei im Fernsehen immer wieder erklärt wurde,
Nicht aufs Fernsehen vertrauen.
Zitat (von Brit2):
Übrigens ...
Das ist jetzt und vorläufig nicht das Bier der Mieter. Weder die Berechnung noch eine nicht mögliche Umlage auf Mieter.
Zitat (von Brit2):
Die zuvor bereits vorhandenen großen Löcher in der Fassadendämmung wurden einfach nur überpinselt.
Instandsetzung--- nicht umlegbar. Nicht erwähnenswert im Zusammenhang mit deiner Frage.
Zitat (von Brit2):
Spannend wird es nur zu erfahren,
Das müssen Mieter nicht erfahren.
Werden die geforderten Werte nicht eingehalten,ist es Sache des Vermieters, zu reagieren. Wie und wann, steht in den Sternen. Jetzt schon den Aufstand ankündigen, ist albern, aber zulässig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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