Mieterhöhungsverlangen nach $ 558 BGB

13. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Maximus2584
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhungsverlangen nach $ 558 BGB

Diese Person hat einen Brief mit dem "Verlangen" nach $ 558 BGB die Miete zu erhöhen bekommen. Diese Wohnung ist in einer bestimmten Gruppe laut dem Mietspiegel 2017 eingrupiert. Die Spanne beträgt von € 5,13 - 7,01 €. In diesem Moment zahlt die Person € 5,64 m² und der Vermieter möchte Aufgrund des Mietspiegels einfach mal um % 15 erhöhen. Die Miete würde dann auf € 6,48 m² steigen, was eben genau % 15 sind und immer noch in der Spanne liegt. Schon vor zwei Jahren wurde diese erhöht und damals wurde zugestimmt ohne Bedenken. Ich halte dies persönlich einfach für Willkür, weil der Vermieter die Miete erhöhen darf, so macht er halt jede ca. 15 Monate um % 15 bis dann eben ausgereizt ist, obwohl natürlich die Wohnung mit keiner der neuen zu vergleichen sind? Wie ich verschiedene Urteile momentan gelesen habe, so wurden einige von den Mietern auch gewonnen, jedoch sind das natürlich alles Einzelentscheidungen. Nun wir gehen davon aus, dass diese Person einfach ablehnen möchte, jedoch als Zeichen des guten Willens einer Erhöhung auf 6 Euro zustimmen würde, um eine Einigung zu finden. Ist in diesem Fall so etwas möglich oder ist es aussichtlos später falls geklagt wird zu gewinnen? Kann man nichts machen und die Miete würde dann eben alle 15 Monate einfach steigen, falls Mietspiegel dies zulassen würde?

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24 Antworten
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#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7242 Beiträge, 1525x hilfreich)

Solange sich die Miete in der Spanne befindet, sehe ich keine Willkür. Die Kosten für Grundsteuer, Abfallbeseitigung, Strassenreinigung werden jährlich festgesetzt. Und es kann durch aus sein, dass es da (oder bei anderen Kosten) in den letzten Jahren eher Steigerungen gab.

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Maximus2584):
Ich halte dies persönlich einfach für Willkür,


Was hälst DU für Willkür? Das ein Vermieter von seinem Erhöhungsrecht Gebrauch macht?

Zitat (von Maximus2584):
Nun wir gehen davon aus, dass diese Person einfach ablehnen möchte, jedoch als Zeichen des guten Willens einer Erhöhung auf 6 Euro zustimmen würde,


Was denn nun? Ablehnen oder ein Gegenangebot unterbreiten?
Bei einem Gegenangebot kann sich der Vermieter überlegen, ob er es annimmt. Würde ich persönlich nicht, wenn die Erhöhung gerechtfertigt ist. Im Moment gibt es genug Mietinteressenten.

Aber, ein Gegenangebot ist natürlich zulässig, bedeutet gleichzeitig aber auch Ablehnung des Erhöhungsverlangens und berechtigt somit zur Klage.

Ob die Wohnung die neue Miethöhe hergibt, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden. Dass muß vor Ort erfolgen-

Berry

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#3
 Von 
Maximus2584
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Solange sich die Miete in der Spanne befindet, sehe ich keine Willkür. Die Kosten für Grundsteuer, Abfallbeseitigung, Strassenreinigung werden jährlich festgesetzt. Und es kann durch aus sein, dass es da (oder bei anderen Kosten) in den letzten Jahren eher Steigerungen gab.


Strassenreinigung und Abfallbeseitigung ist bei den Betriebskosten dabei, welche ich sowieso bezahle....
Danke für die Antwort

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#4
 Von 
Maximus2584
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Ob die Wohnung die neue Miethöhe hergibt, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden. Dass muß vor Ort erfolgen-


Deswegen behaupte ich, dass es einfach Willkür sei um % 15 zu erhöhen, denn die Wohnung ist es nicht wert und keine verlgeichbaren Wohnungen wurden angegeben. Es wurde einfach geschrieben, dass unter "Berücksichtigung aller wohnwerterhöhenden und wohnwertmindernden Mermale verlangt der Vermieter eine Erhöhung"

Was wurde den vergliechen? Muss man nicht nachweisen, dass tatsächlich die Wohnung eine Erhöhung zulässt z.b. duch den Sachverständigen, bzw. vergleichbare Wohnungen? Das is doch nur eine pauschale Aussage meiner Ansicht nach, was auch meinerMeinung einfach nur "Willkür" entspricht und da eben der Mietspiegel die Spanne noch hat und es ist "erlaubt" bis zu % 15 zu erhöhen macht dies der Vermieter auch. So stimme ich zu und wieder nach 15 Monaten kommt ein Brief mit der gleichen Begründung und Erhöhung.... So wird es einfach weiter von dem Vermieter gemacht ( bis zum Ende der Spanne im Mietspiegel) und man kann nichts machen? Ein Gegenangebot wollte ich machem, als ein Kompromiss.

Danke für die Antwort



-- Editiert von Maximus2584 am 13.08.2018 12:59

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Wenn es einen wirksamen Mietspiegel gibt und die Miete dort mit einer Spanne zwischen € 5,13 - 7,01 € geführt wird, kann es nur darum gehen ob die im Mietspiegel angegebenen wohnwerterhöhenden und wohnwertmindernden Mermale für die Wohnung zutreffen.
Darüber ist in der Schilderung aber nichts zu lesen.
Es bleibt dem Mieter aber ja ungenommen Mieten für vergleichbare Wohnungen ausfindig zu machen uns sich auf diese Mietenzu berufen. In einem Streitfalle wird der Richter dann ein SV Gutachten einholen, welches nicht billig ist und von dem im Gerichtsverfahren unterliegendem Teil bezahlt werden muss.

Die gesetzliche Möglichkeit zu Mieterhöhungen ist der Preis für den Kündigungsschutz.
Gäbe es sie nicht, hätten wir einen Mietpreisstop.
Man kann die jetzigen gesetzlichen Regelungen sicher kritisieren, aber der Gesetzgeber hatte die Macht dazu und die Gerichte müssen sich daran halten.

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#6
 Von 
Maximus2584
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Dies alles war auch meine Überlegung. Nur eine Frage zu : "Es bleibt dem Mieter aber ja ungenommen Mieten für vergleichbare Wohnungen ausfindig zu machen uns sich auf diese Mietenzu berufen. "

Muss dies nicht der Vermieter machen, denn er will ja die Miete erhöhen?

Vielen Dank für die Hilfe.

-- Editiert von Moderator am 14.08.2018 13:41

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#7
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von Maximus2584):
Dies alles war auch meine Überlegung. Nur eine Frage zu : "Es bleibt dem Mieter aber ja ungenommen Mieten für vergleichbare Wohnungen ausfindig zu machen uns sich auf diese Mietenzu berufen. "

Muss dies nicht der Vermieter machen, denn er will ja die Miete erhöhen?
Nein, er MUSS sogar den Mietspiegel angeben, wenn dieser vorhanden ist. Allenfalls kann er unter Benennung von Vergleichswohnungen eine vom Mietspiegel abweichende Preisgestaltung fordern.

Abe was mir auffällt: Die Miete darf innerhalb von drei Jahren nur um 20% (oder ggf. sogar nur um 15%) erhöht werden. Insofern ist die Frage, ob das oben beschriebene Verlangen überhaupt zulässig ist. Wenn die Miete damals nicht wegen Modernisierungen etc. sondern eben auch mit Begründung "Mietspiegel" erhöht wurde, dann ist das Begehren jetzt zu hoch.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Es wurde einfach geschrieben, dass unter "Berücksichtigung aller wohnwerterhöhenden und wohnwertmindernden Mermale verlangt der Vermieter eine Erhöhung"


Was genau steht denn dazu im Mietspiegel? Es ist denkbar, dass im Mieterhöhungsverlangen genau aufgeführt werden muss, welche wohnwerterhöhenden Maßnahmen und welche wohnwertmindernden Maßnahmen der Vermieter bei seinem verlangen berücksichtigt hat.

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#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es ist denkbar, dass im Mieterhöhungsverlangen genau aufgeführt werden muss, welche wohnwerterhöhenden Maßnahmen und welche wohnwertmindernden Maßnahmen der Vermieter bei seinem verlangen berücksichtigt hat.


Ist das neu? So kenne ich es jedenfalls nicht.

Zitat (von quiddje):
Wenn die Miete damals nicht wegen Modernisierungen
wann war den "damals"?
Der Text des TS liest sich für mich so, als wäre die 3 Jahres Frist unkritisch.

Berry

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Ist das neu? So kenne ich es jedenfalls nicht.


Wenn der Mietspiegel danach differenziert, dann muss das im Mieterhöhungsverlangen aufgeführt werden. Was ist daran neu?

„Damals" ist laut Ausgangsfrage vor 2 Jahren

-- Editiert von hh am 13.08.2018 19:16

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#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Muss dies nicht der Vermieter machen, denn er will ja die Miete erhöhen?


Und der Mieter muss/will die Begründung widerlegen, wenn er die Mieterhöhung nicht akzeptieren will.
Wie alt ist der Mietspiegel eigentlich auf den der Vermieter sich beruft ?

-- Editiert von Spezi-2 am 13.08.2018 19:16

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Und der Mieter muss/will die Begründung widerlegen, wenn er die Mieterhöhung nicht akzeptieren will.


Wie kommst Du jetzt darauf? Erst einmal muss der Mieter prüfen können, ob das Mieterhöhungsverlangen berechtigt ist. Das muss ihm anhand der Angaben des Vermieters möglich sein.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Maximus2584
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Es wurde einfach geschrieben, dass unter "Berücksichtigung aller wohnwerterhöhenden und wohnwertmindernden Mermale verlangt der Vermieter eine Erhöhung"


Was genau steht denn dazu im Mietspiegel? Es ist denkbar, dass im Mieterhöhungsverlangen genau aufgeführt werden muss, welche wohnwerterhöhenden Maßnahmen und welche wohnwertmindernden Maßnahmen der Vermieter bei seinem verlangen berücksichtigt hat.


Es ist halt der normale Mietspiegel von 2017 mit allen Kategorien. Sonst ist nichts erwähnt und deswegen ist es meiner Meinung einfach Willkür von der Vermietung, denn es ist nichts beschrieben, sondern einfach nach dem "Vergleich wohnwerterhöhenden /// wohnwertmindernden Maßnahmen verlangt der Vermieter eine Erhöhung"

Meine Frage ist auch was genau wurde vergliechen? In der Wohnung kann nur alles wohnmindernd sein, denn seit 2008 wurde auch nichts geändert... was soll da werterhöhend sich auswirken?

Vielen Dank für die Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Es ist halt der normale Mietspiegel von 2017 mit allen Kategorien.


Und was genau heißt das? Jede Stadt baut ihren Mietspiegel unterschiedlich auf und jede Stadt hat andere Kategorien.

Zitat:
deswegen ist es meiner Meinung einfach Willkür von der Vermietung


Nur weil die Begründung unzureichend ist, handelt es sich noch lange nicht um Willkür.

Zitat:
In der Wohnung kann nur alles wohnmindernd sein, denn seit 2008 wurde auch nichts geändert... was soll da werterhöhend sich auswirken?


Wie meinst Du das denn wieder. Eine Einbauküche kann auch dann wohnwerterhöhend sein, wenn sie vor 2008 eingebaut wurde. Das gilt auch für Dinge, wie z.B. Balkon oder was auch immer im Mietspiegel an wohnwerterhöhenden Dingen erwähnt wird.

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Maximus2584
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Es ist halt der normale Mietspiegel von 2017 mit allen Kategorien.


Und was genau heißt das? Jede Stadt baut ihren Mietspiegel unterschiedlich auf und jede Stadt hat andere Kategorien.

Zitat:
deswegen ist es meiner Meinung einfach Willkür von der Vermietung


Nur weil die Begründung unzureichend ist, handelt es sich noch lange nicht um Willkür.

Zitat:
In der Wohnung kann nur alles wohnmindernd sein, denn seit 2008 wurde auch nichts geändert... was soll da werterhöhend sich auswirken?


Wie meinst Du das denn wieder. Eine Einbauküche kann auch dann wohnwerterhöhend sein, wenn sie vor 2008 eingebaut wurde. Das gilt auch für Dinge, wie z.B. Balkon oder was auch immer im Mietspiegel an wohnwerterhöhenden Dingen erwähnt wird.


Es gibt keinen Balkon, es gibt keine Küche oder ist nicht mal eine vorhanden. Es ist im Wohnzimmer eine kleine Ecke ausgeschnitten ca. 2 X 2 m² und wurde nur das Waschbecken und Herd drinnen gestellt (standard). So gesehen ist eine Küche nicht mal vorhanden. Mietspiegel ist von 2017 und Berlin. Es sind nur Kategorien vorhanden nach m², Baujahr des Gebäudes und Kategorien einfach, mittel, gut. Mehr ist nicht vorhanden in dem Wohnspiegel. Deswegen verstehe ich auch nicht was sich werterhöhend auswirken kann :) ))

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#16
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Wenn der Mietspiegel eine Spannweite von € 5,13 - 7,01 € enthält wird er auch Angaben darüber enthalten,
wie diese Spannweite zu verstehen ist.
Es kann Bedeutung haben ob zum Mietobjekt Gemeinschaftsräume wie Waschküche, Fahrradkeller, Dach/Trockenboden, Garten usw. gehören.
Auch die Lage im Hause wie Straßenlage oder Rückseite, Nähe von lärmintensiven Gewerbe u.a. können Auswirkungen haben.
Auf welche Größen (m² Wohnfläche von = bis ) bezieht sich denn diese Spannweite.
Und liegt die Wohnungsgröße eher an der unteren Grenze oder an der Oberen ?

Das sind alles Umstände die ein Mieter selbst erkennen und beurteilen kann.
Dies muss ein Vermieter nicht detailiert aufführen.

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Maximus2584
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Wenn der Mietspiegel eine Spannweite von € 5,13 - 7,01 € enthält wird er auch Angaben darüber enthalten,
wie diese Spannweite zu verstehen ist.
Es kann Bedeutung haben ob zum Mietobjekt Gemeinschaftsräume wie Waschküche, Fahrradkeller, Dach/Trockenboden, Garten usw. gehören.
Auch die Lage im Hause wie Straßenlage oder Rückseite, Nähe von lärmintensiven Gewerbe u.a. können Auswirkungen haben.
Auf welche Größen (m² Wohnfläche von = bis ) bezieht sich denn diese Spannweite.
Und liegt die Wohnungsgröße eher an der unteren Grenze oder an der Oberen ?

Das sind alles Umstände die ein Mieter selbst erkennen und beurteilen kann.
Dies muss ein Vermieter nicht detailiert aufführen.


Zu dem Mietobjekt kurz gesagt, nichts davon ist vorhanden :) . Lage ist sehr gut und das ist auch der Grund warum ich mein Gegenangebot gemacht und eine % 6.5 Erhöhung angeboten habe, jedoch keine % 15. Die Wohnung ist 50 m² und im Mietspiegel ist es von 40m² bis 60 m² gegliedert. Gerade habe ich auch interessante Artikel im Internet gefunden, wo eben auch von Mietvereinen beschrieben wird, dass in diesem Jahr besonders dreißte Erhöhungen gab und diese sich im Schnitt bei % 11 befanden, jedoch viele Vermieter versucht haben die % 15 zu erhalten, falls Mietspiegel es zugelassen hatte. Da wird von dem Mietverein erklärt, dass dies nicht einfach so zulässig sei und man sollte tatsächlich sein Angebot abgeben bzw. komplett ablehnen, falls man seine Wohnung nicht bei dem Preis sieht, wie es der Vermieter hätte. Falls der Mietspiegel auch höhere Spanne aufweist, ist es nicht einfach so möglich für den Vermieter die % 15 zu verlangen, steht da als Begründung.

**********
Wichtig: Auch mit einer formal wirksam begründeten Mieterhöhung muss noch nicht automatisch die „richtige" ortsübliche Vergleichsmiete für die betreffende Wohnung geltend gemacht worden sein. Begründet der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf den Oberwert des entsprechenden Mietspiegelfeldes, ist die Mieterhöhung zwar formal wirksam, der Mieter kann aber – wenn er dafür Gründe hat – bestreiten, dass der Oberwert des Mietspiegels die ortsübliche Vergleichsmiete für seine Wohnung wiedergibt. Können sich die Mietvertragsparteien in einem solchen Fall nicht einigen, sollte der Mieter insoweit eine Teilzustimmung bis zu dem seiner Meinung nach maximal berechtigten Wert abgeben. Reicht dem Vermieter die Teilzustimmung des Mieters nicht, so wird der maßgebliche ortsübliche Mietzins für die betreffende Wohnung dann nach Klageerhebung durch den Vermieter im Zustimmungsprozess vom Gericht festgestellt.
***********

-- Editiert von Maximus2584 am 14.08.2018 15:02

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#18
 Von 
Maximus2584
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/index.shtml

So ich konnte jetzt hier sogar alles berechnen. Falls jemand in Berlin wohnt, sehr gute Seite.
Ich musste feststellen, dass sogar als Ergebnis € 5,38m² für meine Straße angegeben wird.
Also den Vermieter habe ich informiert und bin gespannt.

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#19
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Begründet der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf den Oberwert des entsprechenden Mietspiegelfeldes, ist die Mieterhöhung zwar formal wirksam, der Mieter kann aber – wenn er dafür Gründe hat – bestreiten, dass der Oberwert des Mietspiegels die ortsübliche Vergleichsmiete für seine Wohnung wiedergibt.

Genau zu diesen Gründen hatte ich ja in #5 geschrieben.

Zitat:
Ich musste feststellen, dass sogar als Ergebnis € 5,38m² für meine Straße angegeben wird.

und wieso steht da oben in # 13 aber:
Zitat:
Es ist halt der normale Mietspiegel von 2017 mit allen Kategorien. Sonst ist nichts erwähnt


-- Editiert von Spezi-2 am 14.08.2018 21:53

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Dass es sich um Berlin handelt ist doch schon mal eine wichtige Information. Berlin hat sogar einen qualifizierten Mietspiegel. Aus den angegebenen Zahlen entnehme ich, dass die Wohnung
- 40-60m² groß ist
- Baujahr 1965-1972
- einfache Wohnlage

Diese Angaben (alternativ: Zeile D, Spalte 4) sind im Mieterhöhungsverlangen erforderlich, damit es formal wirksam ist.

Zitat:
Es sind nur Kategorien vorhanden nach m², Baujahr des Gebäudes und Kategorien einfach, mittel, gut. Mehr ist nicht vorhanden in dem Wohnspiegel.


Ein Blick in Kapitel 11 des Mietspiegels dürfte die Erleuchtung bringen. Wie sich das auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete auswirkt, kann man Kapitel 10 entnehmen.

Mietspiegel Berlin

Der Vermieter muss schon entsprechend dieser Dinge aus dem Mietspiegel darlegen, wie er zu der Höhe der Forderung kommt.

Daneben ist die Mieterhöhung in Berlin auf 15% innerhalb von 3 Jahren gedeckelt. Da die letzte Mieterhöhung erst vor 2 Jahren erfolgt ist, ist schon aus diesem Grund eine Erhöhung um 15% unzulässig.


-- Editiert von hh am 14.08.2018 23:30

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#21
 Von 
Maximus2584
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vermieter hat meinem Angebot zugestimmt! :) )

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung!


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von Maximus2584):
Der Vermieter hat meinem Angebot zugestimmt! :) )


Hi

Ist zwar schon etwas her, aber vielleicht liest du das ja doch noch.

Klar hat er zugestimmt. Du hast ohne Not deine Miete selbst erhöht
Da es einvernehmlich war (das Angebot kam ja sogar von dir), ist, obwohl vermutlich keinerlei Anspruch auf Mieterhöhung gab, nicht mehr dran zu rütteln.

Du schriebst, dass die Miete vor 2(!) Jahren schon angehoben wurde.

Du schriebst weiterhin der Vermieter dürfte alle 15 Monate um 15% erhöhen dürfen. Das ist falsch
Nach der Kappungsgrenze darf er innerhalb von 3(!) Jahren nur um max 15% erhöhen.

Also hätte er frühestens in einem Jahr erhöhen dürfen, wenn ich davon ausgehe, dass dir die Miete vor 2 Jahren auch um mind. 15% erhöht wurde.

So hast du ihm jetzt was geschenkt und in 15 Monaten kann er sich den Rest dann auch noch holen und dann wohl vollkommen berechtigt, vermutlich gibt das dann der neue Mietspiegel auch her.


Aber das haben dir auch schon andere im Thread gesagt, komisch, dass du darauf gar nicht reagierst.

MFG


-- Editiert von der_böse_Vermieter am 02.10.2018 18:36

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

so ganz blöde war es jetzt aber auch nicht. Schließlich sind es nur 6,5% und die nächste Steigerungsmöglichkeit ist ja jetzt erst wieder in 15 Monaten, also hast du das ganze etwas nach hinten verschoben.....
Und vergisst er vielleicht den nächst möglichen Termin und ist dir freundlicher gesinnt, als bei einer berechtigten Totalablehnung seines Verlangens ;)

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 02.10.2018 21:23

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